TE OGH 1980/4/11 10Os17/80

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Veröffentlicht am 11.04.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.April 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kronlachner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann A und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls, auch durch Einbruch, nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie 3, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2, 130, 15 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die von Johann A und Ulrich B gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 3.Oktober 1979, GZ. l8 Vr 710/79-110, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Ulrich B und Alfred C nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Rismondo, Dr. Mühl und Dr. Schmidt, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Alfred C erhobenen Berufung wird Folge gegeben und der Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht aus dem Urteil ausgeschaltet. Im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (außer anderen Angeklagten) schuldig erkannt:

1. der am 26.Mai 1959 geborene, zuletzt beschäftigungslose Installateurlehrling Johann A des Verbrechens des teils vollbrachten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (richtig: des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls, auch durch Einbruch) nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie 3, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2, 130 und 15 StGB., begangen dadurch, daß er vom Winter 1977 bis 24. Februar 1979 in verschiedenen Orten des Landes Salzburg und in Melleck (BRD.), teils allein, teils in Gesellschaft von Beteiligten, den zu den Punkten A/I/1.-3., A/II/1.-14., A/V und A/VI/1.-10. des Urteilssatzes genannten Personen in insgesamt 35 Zugriffen Bargeld und verschiedene Sachen im Gesamtwert von etwa 65.000 S - teils durch Einbruch - mit Bereicherungsvorsatz in der Absicht wegnahm (26 Fälle) bzw. wegzunehmen versuchte (9 Fälle), sich durch die wiederkehrende Begehung - auch von schweren und Einbruchs-Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

2. der am 13.August 1958 geborene, zuletzt gleichfalls beschäftigungslose Kochhelfer Ulrich B des Verbrechens des - zu ergänzen: versuchten (s. Band III, S. 313 f.) - Diebstahls durch Einbruch nach §§ - zu ergänzen: 15 - 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 129

Z. 1 StGB.

als Bestimmungstäter gemäß § 12 StGB. sowie des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3

(letzter Deliktsfall) StGB. (und zwar des letzteren Delikts deshalb), weil er Mitte Februar 1977 in Zell am See von dem durch den Angeklagten Johann A bei dem zum Nachteil der Erna D verübten Einbruchsdiebstahl erbeuteten 11.000 S Bargeld (Faktum A/VI/8. des Urteilssatzes) etwa 1.500 S in Kenntnis der Tatumstände an sich brachte.

Allein gegen die Urteilsannahme der gewerbsmäßigen Begehung der ihm zur Last liegenden Diebstähle und deren Ahndung nach dem höheren Strafsatz des § 130 StGB. richtet sich die auf die Z. 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann A, während der Angeklagte Ulrich B unter Anrufung der Z. 5, 9 lit. a und b - der Sache nach nur lit. a -

des § 281 Abs. 1 StPO. (lediglich) den Schuldspruch wegen Diebstahls (Punkt A/IX/1. und 2. des Urteilssatzes) bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Johann A:

Die erstbezeichnete Nichtigkeit erblickt dieser Beschwerdeführer in einer angeblich offenbar unzureichenden Begründung der Urteilsannahme, er habe die Diebstähle in der Absicht begangen, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (Band II/S. 240; 308/309); diese Annahme wird nach Meinung des Beschwerdeführers durch die im gegebenen Zusammenhang im Urteil festgestellten Tatsachen und Indizien weder in tatsachenmäßiger noch rechtlicher Beziehung gerechtfertigt. Die Beschwerdeeinwände versagen.

Die für die Bejahung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit des Diebstahls im Sinne des § 130 (§ 70) StGB. essentielle, auf Wiederholung derartiger - vorliegend (auch nach § 128 Abs. 1 Z. 4 StGB.) vor allem (aber) nach § 129 Z. 1 (und 2) StGB. qualifzierter - Diebstähle und auf Gewinnung fortlaufender (wenn auch nicht gleichmäßiger und ausschließlicher) Einkünfte gerichtete Absicht (Tendenz) des seit Mitte Februar 1979 beschäftigungslosen, einschlägig schon mehrmals vorbestraften Angeklagten Johann A hat das Schöffengericht in Lösung der Tatfrage (EvBl. 1977/253) aus der Vielzahl der in unterschiedlicher Beteiligtenkombination, zum Teil aber auch allein, besonders massiert ab Dezember 1978 bis zu der am 24.Februar 1979 (Band I/S. 213) erfolgten Festnahme des Angeklagten verübten Diebstähle schlüssig abgeleitet und auf der Basis der mängelfrei getroffenen Feststellungen das erwähnte Merkmal auch rechtlich einwandfrei angenommen (Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB.2, RN. 3 ff. zu § 70 und RN. 3 zu § 130, sowie die dort jeweils angegebene Judikatur). Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang das Unterbleiben 'einer tatsächlichen Beweisaufnahme' rügt, releviert er in Wahrheit einen Verfahrensmangel, zu dessen Geltendmachung es jedoch schon an der prozessualen Voraussetzung eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages, mangelt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Ulrich B:

Der Schuldspruch wegen des diesem Beschwerdeführer angelasteten Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch als Bestimmungstäter gemäß § 12 StGB. (Punkt A IX des Urteilssatzes) erging deshalb, weil er (die bereits rechtskräftig Verurteilten) Manfred B, Gerhard E und Bruno A zur Ausführung des von ihnen in Gesellschaft als Beteiligte in der Zeit zwischen dem 7. und 14. Februar 1979 jeweils versuchten Diebstahls in Zell am See zum Nachteil des Gotthard F durch Einbruch und Einsteigen (Punkt A IV/2 des Urteilssatzes) und in Zell am See-Schüttdorf zum Nachteil von Verfügungsberechtigten des Gasthauses Schütthof durch Einsteigen (Punkt A IV/3 des Urteilssatzes) durch Nennung des Objektes und Schilderung des Plans für die Tatausführung bestimmt hat. Den bezüglichen Urteilskonstatierungen nach vereinbarten Manfred B, Gerhard E und Bruno A zwischen 7. und 14.Februar 1979, in das Geschäft des Tapezierers Gotthard F einzubrechen, nachdem sie von Ulrich B den Tip hiezu erhalten hatten und von ihm auch informiert worden waren, daß sie in das Geschäft durch Abheben eines Keller(schacht)gitters einsteigen könnten. Als Gerhard E - während Manfred B und Bruno A Aufpasserdienste leisteten - in anschließender Ausführung dieses Diebstahlsplanes zunächst das auf dem Kellergitter lagernde Holz beseitigte und sodann das Gitter wegheben wollte, mußte er feststellen, daß es verankert war; hierauf nahmen die drei Burschen von der Ausführung des Diebstahls wegen Aussichtslosigkeit Abstand (Band III/S. 281, 282; 309, 310).

Auch die Verübung des etwa zur gleichen Zeit verabredeten Einbruchsdiebstahls in das Gastlokal Schütthof wurde den Genannten von Ulrich B vorgeschlagen, bei welchem sie sich wiederholt tagsüber aufhielten; er wies sie darauf hin, daß der Schütthof (leicht) 'zu machen' sei, und leitete die hierauf zur Tat Entschlossenen an, beim Klosettfenster einzusteigen und die Schublade der Rezeption aufzubrechen. Zwecks Ausführung dieser Tat begaben sich sodann die (drei) Burschen zwischen 2 Uhr und 3 Uhr früh zum Gasthof Schütthof. Die Ausführung des Diebstahls scheiterte hier zum einen jedoch daran, daß sie wegen in der Nähe wahrgenommener Gendarmeriebeamten bzw. Fußgänger ihre Entdeckung befürchteten, zum anderen aber an dem Umstand, daß das Lokal bereits versperrt und Bruno A deshalb nicht mehr in der Lage war, wie verabredet, zur (unmittelbaren) Ausführung des Diebstahls ein Kellerfenster zu öffnen (Band III/S. 282; 309/310).

Mit seiner Mängelrüge bekämpft Ulrich B zunächst die Urteilsannahme, er habe Manfred B, Gerhard E und Bruno A zur Begehung der zuvor angeführten - beim Versuch gebliebenen - Diebstähle (Punkt A IV/2 und 3 des Urteilssatzes) bestimmt, mit der Argumentation (der Sache nach) als unvollständig begründet, das Erstgericht habe die Angaben des Angeklagten Bruno A in der Hauptverhandlung unberücksichtigt gelassen, daß dieser mit ihm über diese Fakten nicht direkt gesprochen habe und er nicht genau sagen könne, ob der diesbezügliche 'Tip' von Ulrich oder von Manfred B gekommen sei (Band III/S. 203). Ebenso sei das weitere Vorbringen des Bruno A in der Hauptverhandlung ungewürdigt gelassen worden, wonach er bei dem Einbruchsversuch im Gasthof Schütthof 'die anderen beiden Täter (E und Manfred B) abgehalten' habe, woraus sich nach Ansicht des Beschwerdeführers (die er auch in der noch später zu erörternden Rechtsrüge der Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO.

vertritt) die Straflosigkeit des Diebstahlsversuches wegen freiwilligen Rücktritts (der am Diebstahlsversuch Beteiligten) ergebe.

Keiner dieser Einwendungen kommt Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Angaben des Gerhard E, des Manfred und Ulrich B sowie des Bruno A vor der Gendarmerie, im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung ohnedies ausführlich erörtert (Band III/S. 283 ff.) und schlüssig dargelegt, warum es den ursprünglichen, Ulrich B belastenden Angaben der zuvor Genannten (hinsichtlich Bruno A vgl. insbesondere Band I/S. 61 c verso, 112/113, 333), den Vorzug gegenüber deren in der Hauptverhandlung zum Teil zugunsten des Angeklagten Ulrich B geänderten Verantwortung gab und zum Ergebnis gelangte, daß Manfred B, Gerhard E und Bruno A von Ulrich B zu den (beiden beim Versuch gebliebenen) Diebstählen angestiftet worden sind. Im übrigen läßt die in der Beschwerde zitierte Passage (Band

III/

S. 203) die Annahme der Bestimmungstäterschaft des Angeklagten Ulrich B durchaus zu; da sie dieser Annahme nicht entgegensteht, bedurfte sie keiner besonderen Erörterung im Urteil. Das weitere eingangs dargestellte Beschwerdevorbringen gibt selbst die betreffende Protokollstelle (Band III/ S. 203 unten) nur unvollständig wieder und setzt sich darüber hinweg, daß Bruno A dieses angebliche 'Abhalten' seiner Diebsgenossen damit motiviert hat, 'das Unternehmen sei ihm wegen der vielen Leute, die unterwegs waren, zu riskant und aussichtslos erschienen'. Damit scheidet aber, wie das Erstgericht richtig erkannt hat (Band III/S. 309/310), die Annahme eines strafaufhebenden freiwilligen Rücktritts im Sinne des § 16 StGB. aus rechtlichen Gründen aus (LSK. 1977/290, 1978/325). Im übrigen kommt dieser Strafaufhebungsgrund nur demjenigen zugute, der die Voraussetzungen hiefür unmittelbar erfüllt (vgl. Leukauf-Steininger, Komm.2, RN. 12 zu § 16 und RN. 6 zu § 13), sodaß für den Angeklagten Ulrich B - als Bestimmungstäter nach § 12 StGB. - selbst dann nichts zu gewinnen wäre, wenn die unmittelbar Tatbeteiligten (im Sinne des § 127 Abs. 2 Z. 1

StGB.) ihrerseits, jedoch ohne Zutun des Angeklagten Ulrich B, von der Diebstahlsausführung freiwillig Abstand genommen hätten (vgl. EvBl. 1980/6 und LSK. 1979/334).

Insoweit der Beschwerdeführer aber in diesem Zusammenhang (in Ansehung des Diebstahlsversuches laut Punkt A IV/3 des Urteilssatzes) in Ausführung der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. ins Treffen führt, die urteilsmäßig festgestellten Aktivitäten des Manfred B, Gerhard E und Bruno A hätten die Grenzen strafloser Vorbereitungshandlungen (noch) nicht überschritten und seien vom Erstgericht daher rechtsirrig als strafbarer Diebstahlsversuch beurteilt worden, übersieht er, daß zur Annahme eines nach § 15 StGB. strafbaren Versuches außer einer begonnenen Ausführungshandlung auch schon die Betätigung des Tatentschlusses durch eine der Tatausführung unmittelbar vorangehende - ausführungsnahe - Handlung genügt (Leukauf-Steininger, a.a.O., RN. 15 ff. zu § 15

StGB.; RZ. 1978/65).

Auf das vom Erstgericht zum Faktum A IV/3 festgestellte Verhalten der drei genannten unmittelbaren Täter trifft dieses Kriterium für einen strafbaren Versuch aber voll zu, haben sich diese Angeklagten doch zwecks gemeinsamer Ausführung des vom Angeklagten Ulrich B initiierten Einsteigdiebstahls zwischen 2 Uhr und 3 Uhr morgens zum Gasthof Schütthof begeben, um (noch in derselben Nacht) sofort durch ein (Klosett- bzw. Keller-) Fenster einzusteigen (Band I/S. 55 a verso in Verbindung mit Band III/S. 282). Dieses Verhalten diente daher keineswegs - wie der Beschwerdeführer unter Zitierung von LSK. 1976/3 behauptet - bloß der Ausforschung und Vorbereitung eines erst bei späterer Gelegenheit zu verübenden Diebstahls, sondern stellte angesichts der räumlich, zeitlich und aktionsmäßig nahen Beziehung zur konkret geplanten Diebstahlstat jedenfalls bereits eine - im unmittelbaren Vorfeld des Tatbildes des Diebstahls gelegene - (strafbare) Versuchshandlung im Sinne des § 15 Abs. 2 StGB. dar (Leukauf-Steininger, a.a.O., RN. 6 ff. zu § 15 StGB.).

Da die Tatausführung nach den Urteilsannahmen nicht freiwillig aufgegeben worden, sondern wegen der von den drei hieran (im Sinne einer Gesellschaftstäterschaft) Beteiligten angenommenen Aussichtslosigkeit unterblieben ist, läßt auch das Unterbleiben der Deliktsvollendung keine Rückschlüsse in der Richtung zu, daß die Täter allenfalls von vornherein noch nicht die in subjektiver Hinsicht für die Annahme eines (Diebstahls-)Versuches im dargelegten Sinn bedeutsame 'Hemmstufe' überwunden haben könnten, wie dies der Beschwerdeführer, allerdings unter Negierung der (diesbezüglichen) Tatsachenfeststellungen des Urteils und demnach in nicht dem Gesetz entsprechender Ausführung der Rechtsrüge behauptet (vgl. 13 Os 32/78 = RZ. 1978/65).

Im übrigen fiele aber dem Beschwerdeführer (zu Punkt A IX des Urteilssatzes) selbst bei Verneinung eines Diebstahlsversuches (im Sinne des § 15 Abs. 2 StGB.) durch Manfred B, Gerhard E und Bruno A das (im Falle einer mißlungenen oder erfolglosen Bestimmung eines anderen zur Begehung einer strafbaren Handlung Platz greifende) versuchte Delikt durch versuchte Bestimmung nach §§ 15 Abs. 2 (12) StGB. zur Last.

Schließlich versagt auch der in Beziehung auf das Diebstahlsfaktum A IV/2 sachlich wiederum aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a (und nicht der in der Beschwerde bezogenen lit. b) des § 281 Abs. 1 StPO.

erhobene Beschwerdeeinwand des Angeklagten Ulrich B, mit dem er die absolute Untauglichkeit des Diebstahlsversuches zum Nachteil des Tapezierers Gotthard F - wegen Verankerung des Gitters des Kellerfensters - behauptet.

Denn bei einem Scheitern der Tatausführung (bloß) infolge von Unzulänglichkeiten der Handlungsweise der Täter im konkreten Einzelfall - etwa weil einer der Tatkomplizen nicht geschickt genug vorging, bzw. unter den gegebenen Umständen nur unzulängliche Kräfte oder Hilfsmittel zur Anwendung brachte, um das dem Eindringen der zum Diebstahl entschlossenen Diebsgenossen entgegenstehende Hindernis zu beseitigen, worauf dann diese von der für aussichtslos angesehenen Tatausführung Abstand nahmen - kann von einem ('absolut') untauglichen, für sämtliche Beteiligte straflosen Versuch im Sinne des § 15 Abs. 3 StGB. jedenfalls keine Rede sein (vgl. EvBl. 1976/265, 1978/58; LSK. 1977/

88 und 230).

Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.

Zu den Berufungen:

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Johann A nach §§ 31, 40, 130, zweiter Strafsatz, StGB.

- unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18. Dezember 1978 (in Rechtskraft erwachsen am 28.März 1979), AZ. 18

E Vr 1419/78 - zu zwanzig Monaten Zusatzfreiheitsstrafe und den Angeklagten Ulrich B nach §§ 28, 129 StGB. zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe.

Mit demselben Urteil wurde auch der am 22.Jänner 1961 geborene Maurerlehrling Alfred C des Verbrechens des teils versuchten, teils vollbrachten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch - richtig: des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls, auch durch Einbruch - sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. und des versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach §§ 15, 136 Abs. 1 und 2 StGB. schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 10. Oktober 1978 bis 26.August 1979 in verschiedenen Orten des Landes Salzburg teils allein, teils in Gesellschaft von Beteiligten, den zu den Punkten A/II/1.14., A/III/1.-3., A/VIII/1. und 2., A/X/1.-3. und A/XI/ des Urteilssatzes genannten Personen in insgesamt 31 Angriffen Bargeld und verschiedene Gegenstände im Gesamtwert von ca. 370.000 S - teils durch Einbruch - mit Bereicherungsvorsatz in der Absicht wegnahm (16 Fälle) bzw. wegzunehmen versuchte (15 Fälle), sich durch die wiederkehrende Begehung auch von schweren und Einbruchs-Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, darüberhinaus in Zell am See am 21.Jänner 1979 zwei Personenkraftwagen ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch zu nehmen suchte sowie schließlich am 7.April 1979 vorsätzlich eine Auslagenscheibe (mit dem Fuß) zertrümmerte und hiedurch einen Schaden von rund 2.900 S herbeiführte.

Hiefür wurde er nach §§ 28, 128 Abs. 2 StGB. zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die das Gericht gemäß § 43 Abs. 2 StGB. unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend beim Angeklagten Johann A die einschlägigen Vorstrafen und die mehrfache Vergehens- (richtig: Verbrechens-)qualifikation der Taten, bei Ulrich B die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Wiederholung der Anstiftung sowie den raschen Rückfall und bei Alfred C das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und die Fortsetzung der strafbaren Handlungen während des anhängigen Strafverfahrens; als mildernd nahm es hingegen an:

bei Johann A das Geständnis, die teilweise Sicherstellung von Diebsgut, das Alter von unter 21 Jahren und den Umstand, daß es in einigen Fällen beim Versuch blieb, bei Ulrich B ebenfalls das Alter unter 21 Jahren, und den Umstand, daß beide Diebstähle, zu denen er Mitangeklagte angestiftet hat, lediglich bis zum Versuch gediehen sind, sowie bei Alfred C den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das Alter von unter 21 Jahren, die Begehung eines Teils der Straftaten (noch) vor Vollendung des 18. Lebensjahrs, die überwiegende Sicherstellung des Diebsgutes, den Umstand, daß es in einigen Fällen beim Versuch geblieben ist und die teilweise Alkoholisierung.

Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten Johann A und Ulrich B eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen an, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung beim Angeklagten Ulrich B eine Erhöhung des Strafmaßes und beim Angeklagten Alfred C die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht begehrt.

Die Berufung des Angeklagten Johann A ist unbegründet, zumal die ins Treffen geführten (weiteren) Milderungsgründe in Wahrheit nicht vorliegen und dieser Berufungswerber ohnedies durch die (unangefochten) - wegen des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. die Tatzeiten zu den Fakten A VI/5-10 im Verhältnis zum Zeitpunkt der Fällung des Urteils erster Instanz zum AZ. 18 E Vr 1419/78 des Landesgerichtes Salzburg, auf das sich das Erstgericht in diesem Zusammenhang bezieht - Band III S. 252) - zu Unrecht erfolgte Berücksichtigung der §§ 31, 40 StGB. und die daraus resultierende - verfehlte - Verhängung (bloß) einer Zusatzfreiheitsstrafe begünstigt wurde. Nach Lage des Falles ist die über diesen Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe nicht überhöht, weshalb auch seiner Berufung ein Erfolg zu versagen war. Aber auch die in Ansehung des Angeklagten Ulrich B vom Schöffengericht festgesetzte Freiheitsstrafe ist weder zu gering noch zu hoch. Während es zum einen die mehrfachen Vorstrafen dieses Angeklagten wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Übeltaten zu beachten gilt, darf andererseits nicht außer Betracht bleiben, daß den ihm nunmehr angelasteten Straftaten doch relativ kein allzu großes Gewicht zukommt. Ausgehend von der hier strafbestimmenden Vorschrift des § 129 StGB., die eine Strafuntergrenze von 6 Monate normiert, erscheinen 8 Monate Freiheitsstrafe durchaus angemessen.

Begründet ist indessen die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten C. Berücksichtigt man nämlich neben der Zahl der diebischen Zugriffe (31) und dem Gesamtwert des Diebsgutes (rund 370.000 S), daß Alfred C - zunächst auf freiem Fuß belassen - die Straftaten auch nach Einleitung des Strafverfahrens fortgesetzt hat und, ungeachtet der hierauf (am 7.April 1979) erfolgten Verhaftung und Anhaltung in Untersuchungshaft (bis 23.Mai 1979), selbst nach der Entlassung aus dieser neuerlich rückfällig wurde, so kann jedenfalls nicht gesagt werden, es sei Gewähr dafür geboten, daß er - ohne Strafvollstreckung - keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Besondere Gründe im Sinne des § 43 Abs. 2 StGB. liegen daher weder in spezialpräventiver Hinsicht vor, noch können generalpräventive Erwägungen angesichts seiner maßgebenden Rolle bei der Begehung der bezüglichen Straftaten - trotz seines Alters von (erst) 20 Jahren - übergangen werden.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft mußte sohin Folge gegeben und die bedingte Strafnachsicht aus dem Urteil ausgeschaltet werden.

Anmerkung

E02644

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0100OS00017.8.0411.000

Dokumentnummer

JJT_19800411_OGH0002_0100OS00017_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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