Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kronlachner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Werner A wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 30. November 1979, GZ. 35 Vr 662/79-21, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, nach Verlesung der Berufung des Angeklagten und nach Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB. unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106
Abs. 1 Z. 1 StGB. schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 18. März 1980, GZ. 10 Os 46/80-5, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Strafherabsetzung und die Gewährung bedingter Strafnachsicht oder die Verhängung einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe anstrebt.
Das Erstgericht verurteilte ihn nach § 106 Abs. 1 StGB. zu acht Monaten Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es die Vorstrafe des Angeklagten sowie die Verübung der Tat gegenüber zwei Personen und längere Zeit hindurch als erschwerend, hingegen sein (in der Abweisung seiner Gefühle für Monika R*** und in der Einstellung des persönlichen und gesellschaftlichen Kontakts zu ihm durch diese und durch ihren Vater gelegenes) Tatmotiv sowie den Umstand, daß die schwere Nötigung beim Versuch geblieben ist, als mildernd. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht lehnte es im Hinblick auf das Fehlen jeder Schuldeinsicht beim Angeklagten sowie auf die besondere Gefährlichkeit und Verwerflichkeit der von ihm als Journalist durch Veröffentlichungen in der Presse begangenen Nötigungsversuche aus Gründen sowohl der Spezial- als auch der Generalprävention ab.
Rechtliche Beurteilung
Unbegründet ist die Berufung, soweit sie auf eine Strafherabsetzung und auf die Anwendung des § 37 StGB. abzielt.
Auch unter Bedachtnahme auf das am 5. Dezember 1979 in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. September 1979, GZ. 35 Vr 1159/79-21, und auf das seit dem 7. Dezember 1979 rechtskräftige (vom Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht im Strafausspruch abgeänderte) Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 1. Oktober 1979, GZ. 10 U 184/79-17, (§§ 31, 40 StGB.) ist die über den Angeklagten im vorliegenden Verfahren verhängte Freiheitsstrafe bei den gegebenen Strafzumessungsgründen innerhalb des von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichenden (Freiheits-) Strafrahmens nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) nicht zu hoch ausgemessen worden. Dementsprechend kommt auch die Verhängung einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe nicht in Betracht (§ 37 Abs. 1 StGB.). In diesem Umfang war daher der Berufung nicht Folge zu geben.
Wohl aber stehen der Gewährung bedingter Strafnachsicht mit Rücksicht darauf, daß der Angeklagte vor dem Tatzeit-Ende in diesem und in den beiden vorerwähnten Verfahren doch erst eine eher geringfügige einschlägige Vorstrafe und insbesondere noch keinen Freiheitsentzug erlitten hatte, daß seine in den drei in Rede stehenden Verfahren abgeurteilten Taten in einem engen Sachzusammenhang stehen und daß er sein strafbares Verhalten nunmehr immerhin seit etwa einem Jahr nicht weiter fortgesetzt hat, ungeachtet der gewiß beachtenswerten Erwägungen des Erstgerichts, letztlich doch (noch) keine durchschlagenden Bedenken spezial- oder generalpräventiver Natur entgegen (§ 43 Abs. 1 StGB.). Eine Gewähr künftigen Wohlverhaltens (§ 43 Abs. 2 StGB.) ist dazu, der insoweit verfehlten Urteilsauffassung zuwider, bei der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten nicht erforderlich. In diesem Punkt war demnach der Berufung stattzugeben.
Anmerkung
E02566European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0100OS00046.8.0415.000Dokumentnummer
JJT_19800415_OGH0002_0100OS00046_8000000_000