Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hochleithner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang A wegen des Verbrechens der Schändung nach § 205 Abs. 1 StGB.
nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 5.Dezember 1979, GZ. 9 Vr 2022/79-10, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.Juni 1955 geborene Maschinenschlosser Wolfgang A des Verbrechens der Schändung nach § 205 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, im Herbst 1978 in Jakling Hermine B, somit eine Person weiblichen Geschlechtes, die wegen Schwachsinns unfähig war, die Bedeutung des Vorganges einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht zu haben.
Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch erhobenen, auf die Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde - die Falschbezeichnung als 'Berufung' beruht offenkundig auf einem Vergreifen im Ausdruck (siehe hiezu Gebert-Pallin-Pfeiffer, E.Nr. 18 c zu § 280 StPO.) - muß Berechtigung zuerkannt werden. In subjektiver Hinsicht ist zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 205 Abs. 1, erster Deliktsfall, StGB.
erforderlich, daß der Täter erkennt oder zumindest ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, daß der Geisteszustand (Schwachsinn) des Opfers dieses unfähig macht, die Bedeutung des außerehelichen Beischlafs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (SSt. 46/10).
Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Fall hat das Schöffengericht jedoch eine derartige Kenntnis nicht konstatiert, sondern sich nach Hinweisen darauf, daß das, was Hermine B zum Angeklagten gesprochen habe, unverständlich gewesen sei, daß auch die anderen Männer, die mit der Genannten geschlechtlich verkehrten, diese als 'geistig nicht voll zurechnungsfähig' bzw. 'teppert' erkannt hätten und daß der Angeklagte die Frau zumindest vom Sehen habe kennen müssen, damit begnügt, auszuführen, es habe 'daher' auch der Angeklagte 'erkennen müssen', daß der Schwachsinn Hermine B unfähig machte, die Bedeutung des Beischlafs einzusehen und dieser Einsicht nach zu handeln, bzw. es sei für den Angeklagten 'unschwer zu erkennen gewesen', daß der Frau die Fähigkeit fehle, 'die physische und sittliche Bedeutung zu erfassen, die dem Geschlechtsverkehr auch in den Augen eines ganz einfachen aber geistig gesunden Menschen zukomme'.
Da Redewendungen dieser allgemeinen Art zur Annahme eines unbedingten oder bedingten Vorsatzes nicht ausreichen (siehe Gebert-Pallin-Pfeiffer, E.Nr. 16 a zu § 281 Z. 5 StPO.), haftet mithin dem angefochtenen Urteil ein Feststellungsmangel an, der die materiellrechtliche Beurteilung des Falles derzeit ausschließt und eine Erneuerung des Verfahrens erfordert. Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 e StPO. aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen. Mit seiner Berufung wegen Strafe war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Anmerkung
E02559European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0090OS00057.8.0415.000Dokumentnummer
JJT_19800415_OGH0002_0090OS00057_8000000_000