Index
80/02 Forstrecht;Norm
ForstG 1975 §62;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde 1. des JS und 2. der MS, beide in A, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 8013 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. November 2004, Zl. FA10A- 31 Sta 10/13 -04, betreffend Bewilligung zur Errichtung einer Forststraße (mitbeteiligte Partei: Forstliche Bringungsgenossenschaft B, vertreten durch den Obmann OI, A), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 25. Juli 2001 beantragte die mitbeteiligte Bringungsgenossenschaft bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen die forstbehördliche Bewilligung für die Errichtung der Forststraße "B" auf näher genannten Grundstücken der KG A mit einer Gesamtlänge von 4.850 lfm. Die Beschwerdeführer sind Mitglieder der Bringungsgenossenschaft. Die Forststraße führt über das Grundstück der Beschwerdeführer Nr. 2014/75 KG A. Die Arbeiten zur Errichtung der Forststraße wurden vor Erteilung der Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft in Angriff genommen. Am 21. März 2002 kam es im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer zu einer talseitigen Abrutschung der im Zuge der Bauarbeiten hergestellten Straßenböschung und des darunter liegenden Waldbestandes.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 17. Juni 2003 wurde der mitbeteiligten Bringungsgenossenschaft die forstbehördliche Bewilligung zur Errichtung der Forststraße unter Vorschreibung von 21 Nebenbestimmungen erteilt.
Unter anderem wurden folgende Nebenbestimmungen vorgeschrieben:
"...
3. Bei der Anlage der Kehren und auch im gesamten Trassenverlauf sind hohe bergseitige Böschungen zu vermeiden (Aufbau der Kehren und der Fahrbahn, wo notwendig, mittels Steinschlichtung).
...
5. Im gesamten Trassenverlauf ist talseitig ein entsprechender Fuß herzustellen, um die Fahrbahn abrutschungssicher aufbauen zu können.
...
7. Überschüssiges Gesteinsmaterial ist durch Längstransport abrutschungsfrei zu deponieren.
...
16. Die frisch angeschnittenen Böschungsflächen und talseitigen Schüttungen sind wirkungsvoll zu begrünen und erforderlichenfalls mit Stecklingen (Erlen und Weiden) zu festigen."
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung mit dem Antrag, es möge der Antrag der Bringungsgenossenschaft auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung der Forststraße abgewiesen werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung mit der Maßgabe einer Abänderung der Auflage 5. und der Einfügung der Auflage 5a. ab. Diese Auflagen lauten:
"5. Bei der Errichtung des Forststraßenfußes ist auf eine abrutschungssichere Verzahnung mit dem tragfähigen Untergrund zu achten. Diese hat erforderlichenfalls mit Wasserbausteinen zu erfolgen, insbesondere in rutschungsgefährdeten Hangabschnittbereichen.
5a. Im Bereich des Grundstückes Nr. 2014/75 ist am Fuß der bergseitigen Böschung im Bereich der oberflächennahen Erosionsrutschung eine Pilotenwand mit einer Mindesthöhe von 1 m zu errichten."
Begründend nahm die belangte Behörde nach Hinweisen auf das Verfahrensgeschehen erster Instanz unter Anderem auf folgende Darlegungen von Sachverständigen Bezug:
Der forsttechnische Amtssachverständige habe auf das schwierige Baugelände insbesondere im Bereich der Grabenquerungen sowie auf die Möglichkeit von lokalen Rutschungen bei Auftreten von Starkregen während der Bauphase hingewiesen. Da jedoch durch die gegenständliche Forststraße rund 90 ha Waldfläche erschlossen werde, auf der nunmehr eine pflegliche Bewirtschaftung insbesondere der Schutzwälder erfolgen könne und dadurch eine Verbesserung der Schutzwirkung erfolge, sei bei Gegenüberstellung und Abwägung der Risken dem Bau der Forststraße der Vorzug zu geben. Die im Hinblick auf die Geländebeschaffenheit als besonders problematisch anzusehenden Abschnitte der Forststraße auf den Grundstücken Nr. 2014/73 und 2014/78 betreffend sei auch ein geologisches Amtssachverständigengutachten eingeholt worden, in dem die Geländekante oberhalb des Ardningbaches als gut standfest und die Grabenquerung als technisch machbar beurteilt, jedoch auf das Risiko nachfolgender Rutschungen aufgrund instabiler Flanken hingewiesen worden sei. Das Grundstück der Beschwerdeführer Nr. 2014/75 werde im Oberhangbereich vom Hauptweg zwischen hm 10,6 und hm 12,1 mit einer Steigung von 10 % gequert. Im Unterhangbereich quere der parallel zum Hauptweg verlaufende dritte Stichweg. Weiters verliefen die letzten 501 lfm des in den Ardninggraben fallenden Stichweges über dieses Grundstück. Im Bereich des Hauptweges habe sich am 21. März 2002 bei hm 11,0 auf einer Länge von etwa 50 m der talseitige Böschungsbereich gelöst, wobei die geringmächtige Humusauflage mitsamt der Bestockung etwa 100 m weit Richtung Nordwesten in den von Nordosten nach Südwesten verlaufenden Schlufgraben geschoben worden sei. Die Behörde habe ein zusätzliches geologisches und forsttechnisches Gutachten über Zustand und Ursache der Hangrutschung eingeholt. Der geologische Amtssachverständige habe festgestellt, dass aufgrund der vorgefundenen geologischen Situation die Trassenwahl im betreffenden Streckenabschnitt als durchaus richtig angesehen werden könne, weil für die Herstellung der Trasse im Bereich des Hangschuttkörpers keine zusätzlichen bautechnischen Maßnahmen erforderlich wären. Die anzutreffenden Gesteine seien für die durchgeführte Hangquerung bzw. den Anschnitt des Hanges als ausreichend standsicher zu beurteilen. Es sprächen keine grundsätzlichen geologischen Überlegungen gegen den Bau der Forststraße in diesem Abschnitt. Die Position der Forststraße sei - - soweit erkennbar - nicht unbedingt mit dem Abgleiten der Straße in Verbindung zu bringen. Der forsttechnische Amtssachverständige habe unter Berufung auf die Ausführungen des geologischen Gutachtens dargelegt, die bautechnische Ausführung der Forststraße mit Errichtung eines Fußes, anschließendem schichtweisen Aufbau des Straßenkörpers mit Ortsmaterial, Längstransport des überschüssigen Materials ohne zusätzliche bautechnische Maßnahmen habe aus forsttechnischer Sicht entsprochen, weil das vorgefundene Ortsmaterial als zwar rutschungsgeneigt, aber dennoch als standfest bezeichnet werden könne. Daher sei auch der Straßenkörper großteils von der Rutschung unberührt geblieben. Lediglich das auf dem talseitigen Fuß aufgebaute Material sei offensichtlich noch nicht ausreichend verdichtet gewesen und habe sich daher dermaßen mit Schmelz- und Niederschlagswasser gesättigt, dass es schließlich zur Rutschung gekommen sei. Diese sei während einer Phase intensiver Niederschläge erfolgt, in der innerhalb weniger Tage (von 19. bis 23. März) Niederschlagsmengen registriert worden seien, die dem 2,5-fachen einer monatlichen Normalmenge (62 l/m2 im Zeitraum von 1961 bis 1990) entsprochen hätten. Der im Zuge eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens beigezogene Sachverständige Dipl. Ing. Dr. L. habe angegeben, dass der natürliche Wassergehalt im Untergrund einen entscheidenden Einfluss auf die Böschungsstabilität habe. Durch einen Hanganschnitt werde dem Wasser die Möglichkeit des raschen Zutritts in den Untergrund gegeben. Sei das Material der Forststraße gut verdichtet, könne durch die geringe Wasserdurchlässigkeit kein rascher Zutritt in den Untergrund im Bereich der Böschungsschulter erfolgen. Es sei wahrscheinlich, dass durch den talseitigen Aufbau der Forststraße mit hohen organischen Anteilen ein rascher Wassereintritt über die Forststraße in den Untergrund ermöglicht worden sei und zusammen mit der Kopfüberlastung und ungünstiger Einregelung von plattigen Blöcken im wegnahen talseitigen Böschungsanteil ein Unterschreiten des Grenzgleichgewichtes Ausgangspunkt der Rutschung gewesen sei. Ergänzend habe dieser Sachverständige dargelegt, dass mit sehr großer Wahrscheinlichkeit die Ursache der Rutschung eine nicht ausreichend stabile talseitige Wegböschungsschüttung gewesen sei, wobei die großen Niederschläge vor dem Abgang der Hangrutschung und das damit verbundene verstärkte Einsickern von Wässern in die nicht begrünte Böschung die noch haltenden Kräfte am Fuß der Wegböschung zum Versagen gebracht hätten. Der talseitige Böschungsfuß sei in der ersten Augusthälfte 2002 durch die bauausführende Firma fachgerecht saniert worden. Weitere Rutschungen und Setzungen seien bisher unterblieben. Der forstfachliche Amtssachverständige habe im Berufungsverfahren weiters dargelegt, auf das Risiko von lokalen Rutschungen bei Auftreten von Starkniederschlägen im betreffenden Baugelände habe bereits der forstliche Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft im Gutachten vom 11. März 2002 hingewiesen. Dieses Risiko sei in derartigem Baugelände nie auszuschließen. Es sei im vorliegenden Fall als vertretbar einzustufen, weil erst durch die Erschließung von rund 90 ha Waldfläche die Möglichkeit bestehe, die Schutzwälder pfleglich zu bewirtschaften und die damit verbundene Schutzwirkung, die im besonderen öffentlichen Interesse liege, zu verbessern. Bei ordnungsgemäßer Errichtung des Forststraßenfußes könne die Trasse auch über den gegenständlichen Hangbereich geführt werden. Dies habe auch der Gerichtssachverständige Dr. L. festgestellt. Es sei im Nachhinein nur schwerlich erschöpfend beantwortbar, inwieweit Bauausführungsfehler die Rutschung im gegenständlichen Bereich mit verursacht hätten. Insbesondere während der Bauphase und bevor die Rohtrasse gegradert und mittels einer Rüttelwalze verdichtet werde, sei die Gefahr des Auftretens von Rutschungen am größten. Bei der im forstlichen Straßenbau derzeit üblichen Baggerbauweise - die Verdichtung bei der Errichtung der Rohtrasse erfolge lediglich durch das Eigengewicht des Raupenbaggers - seien Setzungen und Risse in der Rohtrasse, insbesondere nach dem ersten Winter, durchwegs üblich. Sie seien umgehend zu sanieren; die Graderung und Walzung der Forststraße und damit die Verdichtung der Oberfläche erfolge in der Regel aber erst ein bis zwei Jahre nach der Erstellung der Rohtrasse. In dieser sensiblen Bauphase sei im gegenständlichen Fall die Rutschung während eines stark Starkniederschlagsereignisses eingetreten. Die großen Niederschläge vor dem Abgang der Hauptrutschung, die in weiterer Folge zu einer weiteren Vernässung und Durchströmung des Bodens geführt hätten, wodurch auch die noch haltenden Kräfte am Fuße der Wegböschung versagt hätten, würden auch vom Gerichtssachverständigen Dr. L. als Hauptursache der Rutschung angeführt. Für die Frage der Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung nach § 62 ForstG sei aber nicht relevant, inwieweit Bauausführungsfehler begangen worden seien. Der zur Querung des Grundstückes der Beschwerdeführer Nr. 2014/75 ausgewählte Bereich stelle kein extrem herausragendes Geländebild dar. Es liege zwar eine Rutschungsneigung der betroffenen Geländeteile vor, aber keine grundsätzliche Rutschungsgefährdung. Es sei auch bei verantwortungsbewusster Planung nicht möglich, jegliche Gefährdung im schwierigen Gelände auszuschließen. Würde man dies fordern, führte dies letztlich zur Aufgabe der Bewirtschaftung von nur mit solchen Risken erschließbaren Waldteilen und damit zu einer vergleichsweise größeren Gefährdung der Walderhaltung bzw. der Erhaltung der Waldfunktionen. Rund 30 ha der zu erschließenden Waldflächen, bei denen es sich größtenteils um Schutzwälder handle, lägen nördlich des Grundstückes der Beschwerdeführer. Ohne Querung des betreffenden Bereiches mit der Forststraße seien diese Flächen nicht erschlossen und nicht bewirtschaftbar. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, zur Sicherung der Stabilität des Geländes müssten sowohl talabwärts als auch talaufwärts im Bereich ihres Grundstückes Steinschlichtungen vorgenommen werden, sei zu bemerken, dass das Grundstück der Beschwerdeführer im Bereich der Forststraße aus glimmer - und feldspatreichen tiefgründigen Hangschuttmassen bestehe. Diese seien zwar als rutschungsgeneigt, aber nicht als rutschungsgefährdet einzustufen. Die am Anschnitt des Hanges im bergseitigen Böschungsbereich anzutreffenden Gesteine seien jedoch als ausreichend standsicher zu beurteilen. Eine zusätzliche Stabilisierung des Geländes oberhalb der Forststraße mittels Steinschlichtung sei daher aus forsttechnischer Sicht im gegenständlichen Bereich nicht erforderlich. Zur Vermeidung von weiteren Rutschungen im Bereich des Grundstückes sei jedoch eine Verzahnung des Forststraßenfußes mit dem Untergrund und eine Stabilisierung der talseitigen Böschung erforderlich. Da sowohl der Einsatz von Steinschlichtungen beim Ausbau der Fahrbahn als auch die Herstellung eines entsprechenden Forststraßenfußes, um die Fahrbahn abrutschungssicher aufbauen zu können, in den Auflagepunkten 3 und 5 des Bescheides der ersten Instanz vorgeschrieben seien, seien aus forsttechnischer Sicht weitere Auflagen nicht erforderlich. Es werde jedoch empfohlen, den Auflagenpunkt 5 des vorinstanzlichen Bescheides insofern zu konkretisieren, dass bei der Errichtung des Forststraßenfußes auf eine abrutschungssichere Verzahnung mit dem tragfähigen Untergrund zu achten sei. Diese habe erforderlichenfalls mit Wasserbausteinen zu erfolgen, insbesondere in rutschungsgefährdetem Hangschuttbereichen. Bei einer aufgrund weiteren Vorbringens der Beschwerdeführer veranlassten ergänzenden Erhebung durch den forsttechnischen Amtssachverständigen am 26. April 2004 sei festgestellt worden, dass sich im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer aus der bergseitigen Forststraßenböschung einzelne Gesteine aus der Böschungsoberfläche gelöst hätten und auf die Forststraße gerollt seien. Es handle sich dabei um die Auswirkungen oberflächlicher Erosionsprozesse infolge Frost-Tau-Wechsels in den Frühjahrsmonaten im Zusammenwirken mit der Schneeschmelze, die angesichts der Zusammensetzung des Hangschuttkörpers zum oberflächlichen Herauslösen der in der sandig - schluffigen Matrix eingebetteten Steinskomponenten führe. Diese Erosionsprozesse hätten aber keine Auswirkungen auf die Standsicherheit des bergseitigen Hanges. Eine wirkungsvolle Begrünung der Böschungsflächen könne diese Erosionsprozesse jedoch erheblich verringern. Daher sei im Auflagenpunkt 16 auch eine solche Begrünung vorgeschrieben worden. Eine zusätzliche Stabilisierung des Geländes oberhalb der Forststraße mittels Steinschlichtung sei weder aus Sicht des geologischen Amtssachverständigen noch aus jener des forsttechnischen Amtssachverständigen erforderlich. Nach Zitat von § 60 bis 62 ForstG vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die Vorteile, die in der Möglichkeit der Bewirtschaftung der Schutzwaldfläche (Verbesserung der Schutzfunktion) infolge Errichtung der Forststraße lägen, würden gegenüber den Nachteilen, die für den Waldboden durch die ober- und kleinflächigen Rutschungen, die in den nächsten Jahren noch zu erwarten seien, überwiegen. Überdies würden mit der neu eingefügten Auflage 5a die nachteiligen Auswirkungen der bergseitigen oberflächigen Rutschungen erheblich gemindert. Die talseitige Böschung im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer sei mit einer teilweisen Steinschlichtung saniert. Offensichtliche Mängel an dieser Sanierung seien nicht zutage getreten. Zur Annahme des Sachverständigen Dr. L., dass bei Starkregen und außergewöhnlichen Wettererscheinungen dort, wo keine Steinschlichtung durchgeführt worden sei, Rutschungen nicht auszuschließen wären, werde darauf hingewiesen, dass im Forststraßenbau nicht die Sicherheitsstandards des öffentlichen Straßenbaues gelten und dass die Graderung und Walzung des betreffenden Teilstückes eine Verdichtung der Forststraßenoberfläche bringen und zu einer Reduzierung der Rutschungsneigung führen werde. Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides seien keine weiteren talseitigen Rutschungen erfolgt. Die Rutschungen am Berghang seien ober- und kleinflächig. Es liege kein sachverständiges Untersuchungsergebnis vor, wonach die beobachteten oberflächlichen Erosionsprozesse Auswirkungen auf die Standsicherheit des bergseitigen Hanges hätten. Es seien somit keine gefährlichen Rutschungen zu erwarten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die die Errichtung von Bringungsanlagen betreffenden
Vorschriften des Forstgesetzes lauten auszugsweise:
"Allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen
§ 60. (1) Bringungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht
a)
eine gefährliche Erosion herbeigeführt,
b)
der Hochwasserabfluss von Wildbächen behindert,
c)
die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung
erhöht,
d)
die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört oder
e)
der Abfluss von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflusst werden, dass Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden.
(3) Im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Bringungsanlagen sind Eingriffe der im Abs. 2 umschriebenen Art zulässig, sofern sie unvermeidbar sind, möglichst gering und kurzfristig gehalten werden und durch sie verursachte Gefährdungen jederzeit behoben werden können. Die Eingriffe müssen jedoch raschest möglich wieder beseitigt oder abgesichert werden.
...
Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen
§ 62. (1) Die Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung):
...
c) Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbachund
Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen,
...
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage so geplant ist,
dass
a) sie den Bestimmungen des § 60, gegebenenfalls auch jenen des § 22 Abs. 1, entspricht,
b) sie unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse im Wald
nach den forstfachlichen Erkenntnissen unbedenklich ist,
...
d) soweit es sich um Forststraßen gemäß Abs. 1 lit. c handelt, die Interessen der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht beeinträchtigt werden oder die Einhaltung der Vorschreibungen im Bannlegungsbescheid gewährleistet erscheint.
(3) In der Errichtungsbewilligung sind bei Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. a und b die vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Anlage, bei Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. c und d die zur Wahrung der angeführten öffentlichen Interessen zusätzlich beantragten und erforderlichen Vorkehrungen vorzuschreiben. ....
(4) Die Fertigstellung und die beabsichtigte Inbetriebnahme von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen ist der Behörde vier Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Diese hat die Einhaltung der in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen zu überprüfen und hierüber einen Bescheid zu erlassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde die Inbetriebnahme zu untersagen oder an die Einhaltung bestimmter Vorschreibungen zu binden.
Bewilligungsverfahren
§ 63. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung hat alle für die Einleitung des Verfahrens notwendigen Angaben, insbesondere über den beabsichtigten Baubeginn sowie über die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Dem Antrag ist ein technischer Bericht samt maßstabgerechter Lageskizze in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(2) Dem Verfahren sind als Partei auch die Eigentümer solcher Liegenschaften beizuziehen, die durch die Bringungsanlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können. ...
..."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die Eigentümer jener Grundstücke, die für die Errichtung einer Forststraße benötigt werden (selbst dann, wenn sie Mitglieder der antragstellenden Bringungsgenossenschaft sind), im Verfahren betreffend die Errichtungsbewilligung nach §§ 62 und 63 ForstG geltend machen, die Nutzung oder Produktionskraft ihrer Liegenschaft werde durch die Bringungsanlage beeinträchtigt. Einwendungen, die sich auf andere Fragen beziehen, sich etwa gegen die Notwendigkeit der geplanten Forststraße richten oder auf die Möglichkeit der Ausführung einer alternativen Trassenvariante beziehen, können sich nicht auf ein subjektives Recht nach dem Forstgesetz stützen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September 2001, Zl. 2000/10/0181, vom 29. Mai 2000, Zl. 97/10/0123, und vom 26. Juni 1995, Slg. Nr. 14.276/A, jeweils mwN). Ebenso wenig ist die Übereinstimmung der tatsächlichen Ausführung mit dem bewilligten Projekt Gegenstand eines im Grunde des § 61 Abs. 1 iVm § 63 ForstG ergangenen Bescheides über die Errichtung einer Forststraße (vgl. auch hiezu das Erkenntnis vom 29. Mai 2000).
Im vorliegenden Fall wären die Beschwerdeführer somit berechtigt, geltend zu machen, von der Bringungsanlage gehe bei dem angefochtenen Bescheid entsprechender Ausführung eine Gefährdung von Nutzung und Produktionskraft ihres Grundstückes aus, insbesondere weil (auch bei projektgemäßer Ausführung der Bringungsanlage) eine gefährliche Erosion herbeigeführt (vgl. § 60 Abs. 2 lit. a ForstG) oder die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört (vgl. § 60 Abs. 2 lit. d ForstG) werde.
Dies macht die Beschwerde nicht ausdrücklich geltend. Es gelingt ihr aber auch mit jenen Darlegungen, die wenigstens sinngemäß dem soeben umschriebenen subjektiv-öffentlichen Recht zugeordnet werden könnten, nicht, konkret aufzuzeigen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in diesem Recht verletzt würden.
Soweit behauptet wird, die belangte Behörde habe "die tatsachenwidrigen und objektiv unrichtigen Amtssachverständigengutachten hervorgehoben, die gerichtlichen Sachverständigengutachten quasi als Privatgutachten abgewertet"; Dipl. Ing. Dr. L. habe "nicht die mutmaßliche Hangrutschursache erforscht, sondern die tatsächliche, sodass das Gericht eindeutig Planungs- und Bauausführungsfehler feststellen konnte"; die belangte Behörde hätte einen "Obergutachter" bestellen müssen; der Amtssachverständige hätte die Standfestigkeit des Hanges nicht beurteilen können, weil im Zeitpunkt des Ortsaugenscheines Schnee gelegen sei; die "Feststellung, dass nahezu ausschließlich quasi sintflutartige Regenfälle ausschlaggebend für die Hangrutschung gewesen sein sollen", sei verfehlt, unterlässt es die Beschwerde, konkret darzulegen, zu welchen vom angefochtenen Bescheid abweichenden konkreten Tatsachenfeststellungen in Richtung einer von der Bringungsanlage weiterhin ausgehenden Gefährdung von Nutzung und Produktionskraft des Grundstückes der Beschwerdeführer die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel hätte gelangen können. Es wird somit nicht aufgezeigt, dass die behaupteten Verfahrensmängel relevant wären, die belangte Behörde bei ihrer Vermeidung also zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können.
Auch mit dem Vorbringen der Beschwerde, es sei durch die vorgelegten Sachverständigengutachten und das vorgelegte Urteil (des Landesgerichtes Leoben) unter Beweis gestellt, dass "nicht nur Plan-, sondern auch Bauausführungsfehler von Seiten des Landes Steiermark bzw. deren Erfüllungsgehilfen vorgelegen waren; z. B. wurden auch Bäume im Forststraßenbau eingebaut", gelingt es der Beschwerde nicht, eine Verletzung der Beschwerdeführer in den ihnen eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten aufzuzeigen. Mit diesem Vorbringen wird ein konkreter "Planfehler", der eine gefährliche Erosion oder die Störung der Gleichgewichtslage von Rutschgelände weiterhin nach sich ziehe, nicht aufgezeigt. Im von der Beschwerde bezogenen, das Land Steiermark zum Schadenersatz verpflichtenden Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 4. Oktober 2004, 6 Cg 48/02h-59, wird das Abrutschen des Geländes auf eine nicht dem Projekt entsprechende Bauausführung (infolge fehlerhafter Bauaufsicht), nämlich insbesondere darauf zurückgeführt, dass den vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen und in der Folge in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Auflagen nicht entsprochen wurde (Seite 25). Weder für "Planfehler" noch für eine fortbestehende Gefährdung von Nutzung und Produktionskraft der Liegenschaft der Beschwerdeführer bei bescheidgemäßer Bauausführung findet sich ein Anhaltspunkt. Dass eine fehlerhafte Bauausführung - wie etwa das von der Beschwerde behauptete "Einbauen von Bäumen in die Forststraße" - im vorliegenden, die Bewilligung der Errichtung der Bringungsanlage betreffenden Verfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wurde oben bereits dargelegt.
Auch mit dem Vorbringen, es könne (aus näher dargelegten Gründen) nicht "von der Akzeptanz der gewählten Trassenausführung durch die Beschwerdeführer ausgegangen" werden, wird kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt, weil dies mit dem subjektiv-öffentlichen Recht, das den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren eingeräumt ist, in keinem Zusammenhang steht.
Im Rahmen des den Beschwerdeführern durch § 63 ForstG im vorliegenden Verfahren eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechts liegt somit allein das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführer hätten im Verfahren (nämlich durch "Vorlage von Gutachten sowie von Videos und Fotos, aber auch durch Führung eines Gerichtsprozesses und unter Vorlage des rechtskräftigen Urteiles) unter Beweis gestellt, dass ... nur durch größtmögliche Sicherungsmaßnahmen, wie Steinschlichtungen, sowohl bergseits als auch talseits, weitere Schäden und Gefährdungen hintan gehalten werden können". Maßgeblich ist nämlich, ob die belangte Behörde aufgrund der ihr vorliegenden Beweisergebnisse ohne Rechtswidrigkeit zu der Auffassung gelangen konnte, die vorgeschriebenen Vorkehrungen reichten dem Stand der Technik entsprechend aus, eine Gefährdung von Nutzung und Produktionskraft des Grundstückes der Beschwerdeführer, insbesondere durch Herbeiführung einer gefährlichen Erosion oder einer Störung des Gleichgewichts von Rutschgelände, in Zukunft hintan zu halten.
Auch insoweit zeigt aber die Beschwerde die behauptete Rechtswidrigkeit nicht konkret auf. Die auch dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten "Videos und Fotos" vermitteln zwar einen Eindruck von der Beschaffenheit der Örtlichkeit und dem Ausmaß der eingetretenen Hangrutschung. Die hier entscheidende Frage, ob die vorgeschriebenen Vorkehrungen (bei bescheidgemäßer Ausführung des Vorhabens) dem Stand der Technik zufolge ausreichen, um eine Gefährdung von Nutzung und Produktionskraft des Grundstückes der Beschwerdeführer hintan zu halten, kann aber allein auf Grund technischen Fachwissens im Rahmen einer Prognose beantwortet werden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann (wie erwähnt) auch dem Urteil des Landesgerichtes Leoben zu diesem - dort nicht streitgegenständlichen - Beweisthema nichts entnommen werden.
Mit dem nicht weiter konkretisierten Hinweis auf "im Verfahren vorgelegte Gutachten" bezieht sich die Beschwerde offenbar auf das im Schadenersatzprozess erstattete Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. L. Die Beschwerde bezeichnet keine Fundstelle, an der diesem Gutachten eine ins Detail gehende Aussage entnommen werden könnte, welche Maßnahmen nach dem Stand der Technik erforderlich wären, eine künftige Gefährdung von Nutzung und Produktionskraft des Grundstückes der Beschwerdeführer hintan zu halten. Schon deshalb genügt die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht dem Erfordernis, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels konkret aufzuzeigen. Im Übrigen können auch weder dem im Zivilprozess schriftlich erstatteten Befund und Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. L. noch seinen ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Streitverhandlung vom 9. Februar 2004 ins Einzelne gehende Aussagen entnommen werden, die geeignet wären, die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Annahme zu entkräften, die vorgeschriebenen Vorkehrungen reichten (bei bescheidgemäßer Ausführung des Vorhabens) aus, eine Gefährdung von Nutzung und Produktionskraft des Grundstückes der Beschwerdeführer hintan zu halten.
Dem erwähnten Beweisthema können - wenngleich dieses nicht Gegenstand des Schadenersatzprozesses war - die Darlegungen im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen zugeordnet werden, wonach
"der Aufbau eines Stützfußes/Steinschlichtung mit verwitterungsbeständigem Stein- und Blockmaterial (wie im technischen Bericht zum Projekt angeführt) oder eine bewehrte Erdebauweise günstiger ist. Dadurch werden hohe und steile, ungesicherte talseitige Wegböschungen mit ausführungstechnisch geringer Sicherheit vermieden. Als nachteilig und im gegenständlichen Fall ungeeignet ist jedenfalls alleinige Materialumwälzung aus dem Einschnittsbereich nach Talseite sowie Überschüttungen von Pflanzenteilen zu sehen. Sicherungen des talseitigen Böschungsfußes wie Steinschlichtung, Pfähle (Pilotierung) oder Schlachten sind im technischen Bericht des Projektes bereits genannt. Aus heutiger Sicht würde für den durch die Rutschung betroffenen Hang eine großzügige Dimensionierung des talseitigen Wegfußes mittels Steinschlichtung oder bewehrter Erdebauweise mit entsprechenden Sicherheitsreserven und guter Einbindung in den stabilen Untergrund durchzuführen sein. Weiters sind kontrollierte Ableitungen der Straßenwässer sowie eine rasche Begrünung von Bedeutung. Ungeeignetes Abtragsmaterial (Waldboden, durchwurzelter Boden) dürfen nicht talseitig geschüttet werden (Zusatzlast; Instabilität bei Durchfeuchtung). Der vorhandene Bewuchs wäre bis nahe dem Stützfuß im Bestand zu sichern und durch Tiefwurzler zu ergänzen."
In der mündlichen Streitverhandlung führte Dipl. Ing. Dr. L. "auf Frage des Richters, ob nunmehr eine ausreichende
Sicherung der Wegböschung im streitgegenständlichen Bereich vorliegt, Folgendes aus:
Grundsätzlich stellt die nunmehr ausgeführte Steinschlichtung eine technisch taugliche Maßnahme dar. Allerdings ist zu bedenken, dass diese Steinschlichtung nur abschnittsweise eingebaut wurde, nicht jedoch über die gesamte Länge des Hangrutsches an der Wegkante. Es ist daher nicht auszuschließen, dass bei Starkregen oder anderen außergewöhnlichen Wettererscheinungen in den Bereichen, die nicht durch die Steinschlichtung gesichert sind, es wieder zu Hangbewegungen kommt. Auch ex ante betrachtet wäre es technisch richtig gewesen, den streitgegenständlichen Bereich von vornherein zur Gänze mittels Steinschlichtung zu sichern. Wie bereits gesagt, hat Dipl. Ing. B. ja selbst in seinem Projekt darauf hingewiesen. Der streitgegenständliche Bereich stellt ein sehr steiles Gelände dar. An und für sich ist es Sache des Bauführers, ein übernommenes Projekt oder Bauvorhaben gemäß dem Projekt auszuführen. Es ist aber auch Sache der Bauaufsicht, die projektgemäße Ausführung zu überwachen."
Diesen Darlegungen kann im vorliegenden Zusammenhang entnommen werden, dass das Auftreten von "Hangbewegungen" durch Steinschlichtung vermieden werden kann. Dass andernfalls zu gewärtigende "Hangbewegungen" ein Ausmaß erreichen könnten, das Nutzung und Produktionskraft des Grundstückes der Beschwerdeführer gefährde, war nicht Beweisthema des Schadenersatzprozesses. Insoweit kann den zitierten Äußerungen des Sachverständigen auch nichts Konkretes entnommen werden. Im Übrigen ist die im Auflagenpunkt 5 vorgeschriebene Vorkehrung, wonach "bei der Errichtung des Forststraßenfußes auch eine abrutschungssichere Verzahnung mit dem tragfähigen Untergrund zu achten (ist). Diese hat erforderlichenfalls mit Wasserbausteinen zu erfolgen, insbesondere in rutschungsgefährdeten Hangabschnittbereichen", im Sinne der Vorschriften des Forstgesetzes dahin auszulegen, dass Steinschlichtungen überall dort auszuführen sind, wo dies nach Geländebeschaffenheit und Stand der Technik erforderlich ist, um eine Gefährdung von Nutzung und Produktionskraft des Grundstückes der Beschwerdeführer, insbesondere durch Herbeiführung gefährlicher Erosion oder der Störung der Gleichgewichtslage von Rutschgelände, hintan zu halten. Die oben wiedergegebenen Darlegungen des Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. L. - der sich im gegebenen Zusammenhang auch auf die Frage der "projektgemäßen Bauausführung" bezog - zeigen somit nicht auf, dass die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Vorkehrungen nicht den Anforderungen des Forstgesetzes entsprochen hätten. Ob diese Vorkehrungen auch bescheidgemäß ausgeführt wurden, war - wie erwähnt - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; dies ist Sache des gemäß § 62 Abs. 4 zweiter Satz ForstG durchzuführenden Verfahrens.
Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung in der Hauptsache erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 2. Mai 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004100234.X00Im RIS seit
07.06.2005