TE OGH 1980/4/28 12Os48/80

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Veröffentlicht am 28.04.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.April 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sperker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bronislaw A wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 22. Jänner 1980, GZ. 12 b Vr 1117/79-22, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Pfleger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19.September 1938 geborene beschäftigungslose polnische Staatsangehörige Bronislaw A der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1

erster Fall StGB. und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB. schuldig erkannt, weil er am 17.September 1979 in Baden I./ versuchte, die Gendarmeriebeamten Insp. Dieter B, Insp. Günther C und Insp. Johann D mit Gewalt, und zwar durch Versetzen von Fußtritten und Schlägen, an einer Amtshandlung, nämlich seiner Rückführung in die Transitstelle des Flüchtlingslagers Traiskirchen, zu hindern und II./ durch die unter I./ angeführte Tathandlung zugleich den Gendarmeriebeamten Insp. Dieter B während der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper verletzt, nämlich ihm eine Blutunterlaufung am linken Oberarm zugefügt hat. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Z. 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Mit Beziehung auf den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund wendet sich der Angeklagte gegen die Feststellung, daß er Bronislaw A sei, und rügt, die Urteilsbegründung sei unvollständig geblieben, weil das Erstgericht auf seine Verantwortung, nicht Bronislaw A, sondern Bruno E zu sein, nicht eingegangen sei. Die Feststellung seiner wahren Identität wäre deswegen von entscheidender Bedeutung gewesen, weil Bruno E - im Gegensatz zu Bronislaw A - in Österreich nicht vorbestraft sei, sodaß auf ersteren die Bestimmung des § 39 StGB. nicht hätte angewendet werden dürfen.

Rechtliche Beurteilung

Dem Beschwerdevorbringen zuwider setzt sich das Erstgericht aber in den Entscheidungsgründen ohnehin eingehend mit der Frage der Identität des Angeklagten auseinander und gelangt dabei auf Grund denkrichtiger Schlußfolgerungen zur Überzeugung, daß es sich beim Angeklagten um Bronislaw A handelt (S. 129-131 d.A.). Was jedoch den vom Angeklagten in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensmangel zufolge Unterbleibens von Erhebungen in Polen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens anlangt, so sind vom Angeklagten und seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung keine bezüglichen Beweisanträge gestellt worden, wie sie - im Falle einer Abweisung oder Nichterledigung solcher Anträge -

prozessuale Voraussetzung für eine Anfechtung unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. wären. Ein Begründungsmangel wird vom Beschwerdeführer, der seine Identität mit dem Täter nicht bestreitet, auch insoweit nicht aufgezeigt. Zudem hat das Erstgericht von der fakultativen Strafausdehnungsnorm des § 39 StGB. gar nicht Gebrauch gemacht.

In Ansehung des Schuldspruches wegen Vergehens der schweren Körperverletzung (Punkt II des Urteilssatzes) macht der Angeklagte unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. einen Feststellungsmangel bezüglich der subjektiven Tatseite geltend und vermeint, daß zur Begehung des (Grund-)Deliktes nach § 83 Abs. 1 StGB. 'Mißhandlungsabsicht' erforderlich sei. Eine solche Absicht sei aber vom Erstgericht nicht festgestellt worden, vielmehr habe der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen lediglich versucht, sich durch Abwehrhandlungen der Festnahme zu entziehen.

Die Rechtsrüge schlägt gleichfalls nicht durch.

Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, daß es sich beim

Vergehen der Körperverletzung nach § 83

StGB. um ein Vorsatzdelikt handelt, doch ist zu dessen Begehung keineswegs (Verletzungs- oder)Mißhandlungsabsicht (im Sinne des § 5 Abs. 2 StGB.), sondern nur (im Falle des § 83 Abs. 1) Verletzungs- oder (im Falle des damit gleichwertigen § 83 Abs. 2) Mißhandlungsvorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt (vgl. Leukauf-Steininger2, 567 f., Foregger-Serini, StGB.2, 156). Daß aber der Angeklagte mit - zumindest bedingtem - Verletzungsvorsatz handelte, hat das Erstgericht ersichtlich schon aus der in den Verfahrensergebnissen eine zureichende Deckung findenden Art der Tätlichkeiten und der in den Entscheidungsgründen hervorgehobenen Renitenz des Angeklagten, der mit Händen und Füßen um sich geschlagen hat, auch zugibt, im Zuge seines Widerstandes gestoßen, geschlagen und getreten zu haben und schließlich den Gendarmeriebeamten Insp. Dieter B so kräftig am Arm gepackt - und sich der der Sachverhaltsfeststellung zugrundegelegten Aussage des Genannten zufolge dabei in dessen Oberarm verkrallt (S. 116 d.A.) - hat, zweifelsfrei und ohne Rechtsirrtum als erwiesen angenommen, ohne daß es nach Lage des Falles noch näherer Feststellungen bedurfte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 269 Abs. 1, erster Strafsatz, StGB. zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen als erschwerend; als mildernd nahm es hingegen das teilweise Geständnis und den Umstand, daß es hinsichtlich des Vergehens nach § 269 Abs. 1 StGB. beim Versuch geblieben ist, an.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu. Die in der Berufungsschrift ins Treffen geführten (weiteren) Milderungsgründe liegen nicht vor. Auch kann der Hinweis des Berufungswerbers auf seine Alkoholisierung zur Tatzeit keine zu seinen Gunsten ausschlagende Berücksichtigung finden, zumal es angesichts der Tatsache, daß er bereits früher (vgl. AZ. 8 a Vr 1086/76 des Kreisgerichtes Wr. Neustadt) in alkoholbeeinträchtigtem Zustand strafbare Handlungen begangen hat, an den Voraussetzungen des § 35 StGB. mangelt. Berücksichtigt man andererseits, daß der Widerstand gegen mehrere (drei) Beamte gerichtet war, so wird die vom Erstgericht bei einem - durch § 39

erweiterten - Strafrahmen bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe ausgemessene Strafdauer der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB.) durchaus gerecht.

Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu ver-a sagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruche zitierte Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02592

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0120OS00048.8.0428.000

Dokumentnummer

JJT_19800428_OGH0002_0120OS00048_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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