Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.April 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hochleithner als Schriftführers in der Strafsache gegen Thomas A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 und 15 StGB. sowie anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Jugendschöffengerichtes vom 10.Jänner 1980, GZ. 3 b Vr 491/79-82, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Mayer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Das Schöffengericht erkannte den am 5.Februar 1964
geborenen, zuletzt beschäftigungslos gewesenen Thomas A der Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143
und 15 StGB. (drei vollendete, in Gesellschaft des am 25.Juni 1960 geborenen, zum AZ. 20 s Vr 3.226/79 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gesondert verfolgten Ernst B begangene Taten und ein versuchtes Faktum, jeweils unter Verwendung von Gaspistole und Fixiermesser verübt), des teils vollendeten und teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 2 und 15 StGB. (drei Fakten) und der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB. sowie des Vergehens der gewerbsmäßigen gleichgeschlechtlichen Unzucht nach dem § 210 Abs. 1 StGB. schuldig und verurteilte ihn nach dem § 143 StGB. unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB. und Anwendung des § 11 JGG. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend:
den hohen (nahezu 100.000 S erreichenden) Wert des Diebsgutes, die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, die Wiederholung der Eigentumsdelikte, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, das besonders brutale Vorgehen gegen das (verletzte) Raubopfer Otto C (Zurücklassen am Tatort in gefesseltem und geknebeltem Zustand) und die mehrfache Qualifikation der Taten; hingegen wurden das Geständnis, der Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb, die teilweise objektive Schadensgutmachung und die ungünstigen häuslichen Verhältnisse des Angeklagten als mildernd gewertet.
Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 16.April 1980, GZ. 11 Os 39/80-8, zurückgewiesen.
Im Gerichtstag war daher über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu.
Das Schöffengericht stellte die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig fest, wenngleich die vom Sachverständigen Dr. Otto D in seinem Gutachten (ON. 26) erläuterten und im Rahmen der Strafbemessung (S. 183/II. Band) angeführten psychopathischen Symptome (ausdrücklich) als zusätzlicher Milderungsumstand zu berücksichtigen sind. Soweit der jugendliche Angeklagte Taten unter Beteiligung B' S beging, kam diesem Erwachsenen - im Gegensatz zum Vorbringen des Berufungswerbers - keine dominierende Rolle zu (vgl. dazu die schöffengerichtlichen Urteilsfeststellungen, insbesondere S. 172/II. Band). Ungeachtet des vom Obersten Gerichtshof zusätzlich angenommenen Milderungsumstandes ist die vom Erstgericht verhängte Strafe vom Unrechtsgehalt der Taten her nicht überhöht (insbesondere wegen der Schwere und Häufung der Gewaltdelikte), aber vor allem aus - hier im Vordergrund stehenden - spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt und unumgänglich: Sie erscheint nämlich angesichts der Persönlichkeit des derzeit sechzehn Jahre alten, verwahrlosten und vorbestraften Angeklagten zur Nacherziehung und Erzielung einer nachhaltigen Besserung dringend geboten. Aus diesen Erwägungen erachtet der Oberste Gerichtshof die vom Erstgericht verhängte Freheitsstrafe angemessen und (wegen der aufgezeigten spezialpräventiven Belange) erforderlich.
Mithin mußte der Berufung ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruche zitierte Gesetzesstelle.
Anmerkung
E02580European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0110OS00039.8.0430.000Dokumentnummer
JJT_19800430_OGH0002_0110OS00039_8000000_000