TE OGH 1980/4/30 11Os6/80

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.1980
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.April 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hochleithner als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann A wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 29.Mai 1979, GZ 26 Vr 1.223/77-86, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Meder und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das in den Freispruchfakten I 1 und 2, insoweit auch II 1, unberührt bleibt, im übrigen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang dieser Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19.März 1924 geborene Sonderschuldirektor Johann A von dem in 16 (I) bzw. 4 (II) Punkten (zusammenfassend) dargestellten Anklagevorwurf des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB (I der Anklage) und des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 Abs. 1 StGB (II der Anklage) gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise Berechtigung zu. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin zunächst aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 7 des § 281 Abs. 1 StPO geltend, daß das Erstgericht die Anklage im Umfang der Ausdehnung in der Hauptverhandlung vom 24.Oktober 1977 zum Faktum Punkt I 6 (II 1) der Anklageschrift (ON 27), wonach dem Angeklagten auch ein Betasten des Geschlechtsteiles der Manuela B (über der Kleidung) angelastet werde (Band I/ON 32 S 144), nicht erledigte.

Eine Entscheidung über diesen Anklagevorwurf kann nämlich weder dem Spruch noch den Gründen des Ersturteils entnommen werden. Das Erstgericht befaßt sich in den Urteilsgründen, abgesehen von den Fakten Punkt I 1 und 2 (II 1) des Spruches, mit behaupteten Berührungen von Schülerinnen am Geschlechtsteil über der Kleidung nur im Zusammenhang mit derartigen Schilderungen durch nicht näher bezeichnete Schülerinnen gegenüber Lehrpersonen am 14.März 1977, wobei es diese Angaben als 'übertrieben' wertet, zumal keine der Schülerinnen sie als Zeugin im Strafverfahren bestätigt habe (Urteilsseite 8 = Bd. II 222 d.A.). Hingegen lagen aber der Ausdehnung der Anklage die - in der dem Urteil unmittelbar vorangegangenen Hauptverhandlung verlesenen (ON 85 S 212 Bd. II) - Aussagen der Manuela B in den Hauptverhandlungen vom 24.Oktober 1977 und 17.April 1978 (ON 32 S 128 bis 130/I, ON 45 S 200/I) zugrunde, in welchen diese Zeugin, die übrigens schon im Vorverfahren von Betastungen über der Kleidung im Unterleibsbereich sprach (ON 19), den inkriminierten Vorfall geschildert hatte, der bei seinem Nachweis objektiv tatbildlich im Sinn der Verbrechen nach den §§ 207 Abs. 1

und 212 Abs. 1, jeweils erster Fall, StGB sein könnte. Daß das Erstgericht dieser Zeugin, etwa deshalb, weil sie sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung vom 24.Oktober 1977 einen geistig zurückgebliebenen Eindruck erweckt hatte (vgl. Bd. I ON 19 S 68

und ON 32 S 130), die Glaubwürdigkeit versagte, lassen indes die Urteilsgründe auch nicht dem Sinn nach erkennen.

Berechtigt ist aber auch die Mängelrüge der Staatsanwaltschaft. Zutreffend rügt sie nämlich, daß das Ersturteil einer Begründung zu den Fakten I 5, 14 und 15 (in Verbindung mit II 1 und 3) überhaupt entbehrt, wiewohl aus einer Reihe von - in der Beschwerde richtig zitierten -

Beweisergebnissen Verhaltensweisen des Angeklagten hervorgehen, welche dem jeweiligen Anklagevorwurf entsprechen.

Da die Urteilsgründe die relevierten Fälle im einzelnen nicht einmal durch Nennung der Namen der Betroffenen behandeln (vgl. insbesondere die Urteilsseiten 7 f. =

Bd. II 221 f.) und detailreiche Schilderungen vorliegen, welche nicht ohne weiteres im Sinn bloß flüchtiger Berührungen von Schülerinnen im Bereich der (bereits auch entwickelten) Brüste (vgl. ON 22, ON 32, S 127 f., ON 45

S 200, ON 55 S 127, ON 69, 71 bis 73, 78, 82 in Verbindung mit ON 85

S 212 f.) gedeutet werden müssen, kam das Erstgericht, welches alle diese Beweisergebnisse übergeht, durch die pauschale Annahme, es habe zwar der Angeklagte während des Unterrichtes Schülerinnen über der Kleidung an der Brust bloß flüchtig berührt, zumal 'kaum' anzunehmen sei, daß er während der Unterrichtsstunden Schülerinnen an der Brust intensiver betasten würde (Urteilsseiten 12 f. = S 226 f./II), in diesen Punkten seiner gesetzlichen Begründungspflicht überhaupt nicht nach.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß die vom Erstgericht unerörtert gelassenen Zeugenaussagen zum Teil gerade für die Frage der bloßen Flüchtigkeit oder der sexualen Sinnbezogenheit der Berührungen von ausschlaggebender Bedeutung sein könnten. Denn nach Zeugenaussagen hatte Sylvia C den Angeklagten sogar auf die Hand geschlagen, bzw. D ihn 'weggeschubst', als er sie auf die Brust griff (ON 22 S 73 f., ON 45 S 200, ON 54 S 91, ON 73 S 174, ON 78 S 184, in Verbindung mit ON 85 S 212 f.), die Zeugin Sylvia C hatte ihren Angaben zufolge überdies den Eindruck, daß es sich um ein 'ganz gezieltes, sicherlich nicht versehentliches' Streicheln oder Berühren ihrer Brust handelte, weil der Angeklagte seine Hand 'zu lange' dort hielt (ON 78 S 185, ON 85 S 213).

Wenn der Angeklagte in seiner Gegenausführung zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft die ihm vorgeworfenen Delikte laut den Fakten Punkt I 14 und 15

für jedenfalls verjährt hält, so übersieht er, daß dem Anklagevorwurf nach die Unzuchtshandlungen an Karin E (Punkt I 13) in den Jahren 1972 - 1975, an Karoline F (Punkt I 14) in der Zeit von 1968 bis zumindest 1972 wiederholt und jene an Monika G (Punkt I 16), auf welchen Fall noch einzugehen sein wird, im Schuljahr 1974/75 begangen worden sein sollen. Schon deshalb wäre, abgesehen von den übrigen in die Jahre 1974 - 1977 fallenden Fakten (I 3 - 12, II 2 - 4), in welchen allerdings eine nähere zeitliche Eingrenzung angezeigt schiene, ausgehend vom Anklagevorwurf und den entsprechenden Verfahrensergebnissen, zufolge der Bestimmung des § 58 Abs. 2

StGB, wonach bei Begehung von auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftaten innerhalb der Verjährungsfrist Verjährung nicht eintritt, bevor auch für diese Taten die Verjährungsfrist abgelaufen ist, zur Zeit der Einleitung der Voruntersuchung gegen den Angeklagten am 19.April 1977 (S 2 d.A.) die für die Delikte nach den §§ 207 Abs. 1

und 212 Abs. 1 StGB gemäß dem § 57 Abs. 3 StGB (als vorliegend im Sinn des § 61 StGB auch für die vor dem 1.Jänner 1975 gelegenen Fakten gegenüber den §§ 228 lit. b, 229 StG nicht ungünstigeres Recht) fünf Jahre betragende Verjährungsfrist noch im Gang gewesen. Somit erweist sich die Mängelrüge der Staatsanwaltschaft in den Fällen Punkt I 5, 14 und 15 (in Verbindung mit Punkt II 1 und 3) als begründet.

Nur am Rand sei zu der von der Staatsanwaltschaft unter demselben Nichtigkeitsgrund relevierten Aktenwidrigkeit angemerkt, daß dieser Vorwurf in Ansehung der Feststellung 'noch kaum' vorgelegener körperlicher Entwicklung, was zunächst die Zeugin Margit B betrifft, verfehlt ist.

Die Staatsanwaltschaft verwechselt hier nämlich offenbar, was der Angeklagte in seiner Gegenausführung richtig bemerkt, die Zeugin Margit B, hinsichtlich welcher dem Angeklagten Unzuchtshandlungen nicht zur Last gelegt werden, mit der schon bei Behandlung des Nichtigkeitsgrundes der Z 7 des § 281 Abs. 1 StPO erwähnten Schülerin Manuela B (Faktum I 6).

Es liegen zwar Beweisergebnisse vor, welche die Annahme einer fortgeschrittenen (altersgemäßen) körperlichen Entwicklung der Zeugen Sylvia C und Karoline F zu tragen vermögen (Fakten I 14, 15, II 1

und 3). Da die Entscheidungsgründe aber Feststellungen zu diesen Fakten nicht enthalten, kann insoweit auch nicht die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Aktenwidrigkeit gegeben sein. Was die weiters als aktenwidrig bekämpfte Feststellung, es sei zu keiner 'intensiven Reizung' der Brust eines der Mädchen gekommen (Urteilsseite 8 = Bd. II S 222 d.A.), betrifft, so ist diese Urteilsannahme an sich nicht entscheidungswesentlich, weil sie allein noch nicht eine sexual sinnbezogene Berührung im Sinn des Unzuchtsbegriffes der §§ 207 und 212 StGB ausschließt. Wohl aber ist für diese Frage die von der Staatsanwaltschaft ins Treffen geführte Aussage der Zeugin Monika G (Faktum I 16), sie habe infolge der, allerdings nur sehr kurzen, Berührung durch den Angeklagten eine 'Reizung der Brustwarze' verspürt (ON 85 S 211), von Belang, sodaß das Übergehen dieser Aussage im Ersturteil wenn auch keine Aktenwidrigkeit, so doch eine ebenfalls Nichtigkeit nach der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO verwirklichende Unvollständigkeit der Begründung bedeutet.

Letztlich kann der unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO Feststellungsmängel zum Versuch der Delikte nach den §§ 207 Abs. 1, 212 Abs. 1, jeweils erster Fall, StGB geltend machenden Rechtsrüge der Staatsanwaltschaft auch in allen übrigen Fakten mit Ausnahme der Fälle Punkt I 1 und 2 (II 1) im Ergebnis Berechtigung nicht abgesprochen werden.

Ungeachtet einer vom Erstgericht angenommenen Flüchtigkeit der Berührungen der Brüste der Mädchen wäre schon angesichts der Vielzahl derartiger Verhaltensweisen auch die Prüfung der Frage indiziert gewesen, ob das jeweilige Verhalten des Angeklagten nicht in unmittelbar sinnfälliger Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht stand und einer eigentlichen Ausführung der Tat voranging, ohne daß sie freiwillig aufgegeben worden wäre (§ 16 Abs. 1 StGB). Dies blieb aber im Ersturteil unerörtert, weshalb es in seinem Freispruch, mit Ausnahme der Fakten Punkt I 1 und 2 (II 1), in welchen Fällen das Erstgericht die dem Angeklagten angelasteten Tathandlungen nicht für erwiesen ansah, auch mit materieller Nichtigkeit im erwähnten Sinn behaftet ist.

Insoweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde mit ihrem Antrag auf Aufhebung des gesamten Urteiles im Ergebnis auch gegen den Freispruch in den genannten Fällen Punkt I 1 und 2 (II 1) wendet, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn die Beschwerdeführerin gab zu diesen Freispruchfakten weder bei der Anmeldung noch in der Ausführung des Rechtsmittels Umstände, welche Nichtigkeit bewirken sollen, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweise an (§§ 285 Abs. 1, 285 a Z 2 StPO).

Demnach war in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil, das im übrigen, nämlich in seinem Freispruch zu Punkt I 1 und 2 und in dem entsprechenden Teil des Punktes II 1, unberührt zu bleiben hatte, aufzuheben und in diesem Umfang die Sache gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 1 bis 3 StPO an den Gerichtshof erster Instanz zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Im übrigen aber war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Anmerkung

E02586

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0110OS00006.8.0430.000

Dokumentnummer

JJT_19800430_OGH0002_0110OS00006_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten