TE OGH 1980/5/14 11Os8/80

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Veröffentlicht am 14.05.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Mai 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hochleithner als Schriftführers in der Strafsache gegen Heinz A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengerichtes vom 19.November 1979, GZ. 4 Vr 2.280/79-l4, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Musil und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Jugendschöffengericht erkannte den am 27.November 1962 geborenen beschäftigungslosen Angeklagten Heinz A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB. schuldig und verhängte über ihn unter Anwendung des § 11 JGG. und Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB. auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 2.Mai 1979, GZ. 3 Vr 838/79-23, mit welchem er wegen der Vergehen nach den §§ 269 Abs. 1 und 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB. zu einer - bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden war, nach dem § 129 StGB. eine achtmonatige Zusatzstrafe.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vorstrafe (wegen eines Mopeddiebstahls) und die Eigenschaft des Angeklagten als Anstifter, hingegen berücksichtigte es die vernachlässigte Erziehung (ersichtlich: vor der Adoption) als mildernd.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit den Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 30.April 1980, GZ. 11 Os 8/80-9, dem auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt entnommen werden kann, zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstages war daher die Berufung des Angeklagten, mit welcher er das Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe, 'zumindest' aber eine wesentliche Strafherabsetzung und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu:

Das Jugendschöffengericht stellte die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig fest und unterzog sie einer zutreffenden Würdigung. Der Zustand der alkoholischen Berauschung, in welchem (u.a.) der Angeklagte die vom Schuldspruch erfaßte Tat beging, wurde - im Gegensatz zur Meinung des Berufungswerbers - richtigerweise nicht als Milderungsumstand gewertet, weil die Voraussetzungen des § 35 StGB. nicht vorliegen: Dem Angeklagten war nämlich bekannt, daß er nach Alkoholgenuß zu deliktischen Handlungen neigt, in welchem Zusammenhang nur auf die beiden - gleichfalls im Zustand einer die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Berauschung begangenen - Taten, welche den Gegenstand der schon angeführten Vorverurteilungen bilden, verwiesen zu werden braucht. So besehen wiegt der Vorwurf des Versetzens in den Rauschzustand schwerer als die dadurch bewirkte verminderte Zurechnungsfähigkeit. Aber auch die Tatsache der freiwilligen Annahme einer Erziehungshilfe kann als mildernd nicht ins Gewicht fallen, weil der Angeklagte die pädagogischen Ratschläge seiner Bewährungshelferin nicht befolgt und weiterhin keiner Arbeit nachgeht (siehe dazu S. 19 des erstgerichtlichen Aktes und S. 28 des Os-Aktes). Zieht man also (mit) in Betracht, daß der jugendliche Angeklagte zu übermäßigem Alkoholkonsum tendiert, im berauschten Zustand zu strafbaren Handlungen neigt, keiner Beschäftigung nachgeht und den Belehrungen der Bewährungshelferin (und auch der Adoptiveltern) nicht zugänglich ist, gelangt man zu dem Ergebnis, daß eine kürzere Freiheitsstrafe oder (weiterhin) in Freiheit zu vollziehende Erziehungsmaßnahmen offensichtlich nicht ausreichen, um den Berufungswerber zu einem rechtschaffenen, den Anforderungen der Gesellschaft entsprechenden Lebenswandel zu bewegen. Die Bewältigung dieser Aufgabe kann hier nach Meinung des Obersten Gerichtshofes nur mehr vom Jugendstrafvollzug erwartet werden. Unter diesen, vor allem Aspekte der Erziehung und Nacherziehung berücksichtigenden Gesichtspunkten ist aber eine Zusatzfreiheitsstrafe in der vom Jugendschöffengericht gefundenen Dauer jedenfalls notwendig und geboten.

Da somit weder eine kürzere noch eine bedingt nachgesehene (Zusatz-)Freiheitsstrafe zur Erreichung des angeführten Strafzweckes geeignet erscheint, war der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02618

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0110OS00008.8.0514.000

Dokumentnummer

JJT_19800514_OGH0002_0110OS00008_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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