Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mohr als Schriftführer in der Strafsache gegen Hermann Werner A wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105
Abs. 1 StGB mit Zustimmung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 18. März 1980, GZ 15 a Vr 882/79- 38, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck als zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zugeleitet werden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6. Oktober 1958 geborene Hilfsarbeiter Hermann Werner A (im zweiten Rechtsgang) des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hatte der alkoholisierte Angeklagte am 11. Mai 1979 in den Abendstunden seine Mutter gebeten, ihm ein Darlehen von 500,-- S zu geben, um mit seiner Verlobten auszugehen. Im Zuge des sich entwickelten Streites (die Mutter war zur Darlehensgebung zwar bereit, wollte aber ein weiteres Ausgehen des Angeklagten verhindern und ihm im Auge behalten) stieß der Angeklagte im Freien seine Mutter zu Boden und versetzte ihr heftige Ohrfeigen, um sie zur Herausgabe des von ihm begehrten Darlehens zu nötigen. Ohne sich durch die Schläge ihres Sohnes dazu bewegt zu sehen, händigte die Mutter dem Angeklagten S 500,-- aus, wovon er ihr sofort S 100,-- wieder zurückgab. Nach diesem Vorfall fuhr der Angeklagte mit seinem Kollegen Stefan B fort, kehrte nach kurzer Zeit (etwa 5 bis 10 Minuten) zurück und stellte der Mutter die von ihr erhaltenen S 400,-- zurück.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite stellte das Erstgericht ausdrücklich fest, (siehe S 143 und 144 der Akten), daß der Angeklagte mit Nötigungsvorsatz gehandelt hat, wenngleich seine Mutter zur Herausgabe des Darlehens an sich bereit war und ihre anfängliche Weigerung nur darauf gerichtet war, ihren Sohn im Hause zu behalten. Mangels Vollendung der Tat konnte das Erstgericht demgemäß in Anlehnung an die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. Jänner 1980
(12 Os 174/79-6) nur den Tatbestand der versuchten Nötigung im Sinne der oben angeführten Gesetzesstellen annehmen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die allein auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
In dieser wird (zusammengefaßt) vorgebracht, daß das Erstgericht im wesentlichen davon ausgehe, daß das Opfer freiwillig zur Gewährung des Darlehens bereit war und die Gewaltanwendung im wesentlichen nicht darauf gerichtet war, das Darlehen zu beschaffen, sondern nur den Ärger über die Weigerung der Mutter kundzutun. Die Feststellungen des Erstgerichtes ergeben demgemäß keinen Anhaltspunkt für die Verurteilung nach dem Vergehen der versuchten Nötigung.
Das Erstgericht hat alle die im ersten Rechtsgang vermißten Feststellungen (vgl. S 120 und 121 der Akten) mit hinreichender Deutlichkeit und frei von Begründungsmängeln getroffen. Die Ausführungen der Beschwerde richten sich allein gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, ohne ernsthaft einen Begründungsmangel im Sinne der angeführten Gesetzesstelle geltend machen zu können. In Wahrheit stellt sich daher die nach der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Mängelrüge als eine Bekämpfung der Beweiswürdigung gleich einer Schuldberufung dar und mußte daher ohne Beachtung bleiben.
Denn das Erstgericht geht, gestützt auf die Beweisergebnisse davon aus, daß der Angeklagte die Nötigung zur Herausgabe des Darlehens nur versucht hat, wobei es ausdrücklich auf die Bereitschaft der Mutter zur Herausgabe des Geldbetrages verweist. Die Beschwerde selbst vermag in ihren Ausführungen keinen essentiellen Begründungsmangel darzulegen.
Mangels gesetzmäßiger Ausführung des angeführten oder sonst eines der in den §§ 281 Abs. 1, 281 a StPO erschöpfend aufgezählten Nichtigkeitsgrundes war daher die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen und in analoger Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck als hiefür zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zu überlassen.
Anmerkung
E02616European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0120OS00065.8.0530.000Dokumentnummer
JJT_19800530_OGH0002_0120OS00065_8000000_000