TE OGH 1980/6/3 10Os58/80

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Veröffentlicht am 03.06.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juni 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Bart als Schriftführer in der Strafsache gegen Bruno A und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die von diesem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6.März 1980, GZ. 5 d Vr 7208/78-149, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Karl Fritsche und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5.Jänner 1932 geborene, zuletzt beschäftigungslose Goldschmied Bruno A der Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. und der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 sowie Abs. 3 StGB. schuldig erkannt, weil er in Wien A) Franz B mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, also durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Gewährung von Darlehen, verleitete, welche den Genannten an seinem Vermögen um insgesamt mehr als 100.000 S schädigten, und zwar:

1. am 12. August und 18.November 1976 in Gesellschaft des bereits rechtskräftig Verurteilten Leopold C zur Hingabe von insgesamt 230.000 S (200.000 S plus 30.000 S) und 2. allein zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten im Jahre 1977 (in zwei Fällen) zur Hingabe von insgesamt 78.000 S (53.000 S plus 25.000 S), sowie B) im Oktober 1977 Sachen in einem 5.000 S, nicht jedoch 100.000 S übersteigenden Wert, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, nämlich einen Teil des Diebsgutes (Schmuck und Uhren), welches die abgesondert Verfolgten Friedrich D, Peter E und Franz F am 10.Oktober 1977 in Wien dem Rudolf G durch Einbruch (in dessen Juweliergeschäft) weggenommen hatten, (in Kenntnis der Art der Tatbegehung) zum Pfand nahm, bzw. sonst verheimlichte und verhandelte.

Rechtliche Beurteilung

Der Sache nach bloß gegen den Schuldspruch wegen Betruges richtet sich - nach Zurückziehung der zu § 281 Abs. 1 Z. 10 und 11 StPO. vorgebrachten Einwendungen (Pkte I 2 und 3 des Schriftsatzes ON. 156) im Gerichtstag - weiterhin aufrecht gebliebene, nur noch der auf § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b - inhaltlich jedoch Z. 5 - StPO.

gestützte Abschnitt (Pkt. I 1) der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch insoferne (ebenfalls) keine Berechtigung zukommt.

Der Angeklagte bestreitet in Wiederholung seiner bisherigen Verantwortung die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes, also eine bewußt (zum eigenen Vorteil) durch Irreführung bewirkte Vermögensschädigung des Franz B mit der Argumentation, daß er anläßlich der - den Gegenstand des Schuldspruchs bildenden - Darlehensaufnahmen dem Genannten Sicherheiten (in Form von Schmuckstücken) übergeben habe, die mit dessen Zustimmung (gegen Teppiche) ausgetauscht werden sollten, sodaß er letztlich den Darlehensgeber überhaupt nicht getäuscht habe; außerdem habe er regelmäßig die Darlehenszinsen beglichen, was eindeutig gegen einen Vorsatz spreche, das Darlehen überhaupt nicht oder erst zu einem zunächst gar nicht absehbaren, jedenfalls aber so fernen Zeitpunkt zurückzuzahlen, daß B seine Forderung als dubios absetzen hätte müssen.

Nach Meinung des Beschwerdeführers hat sohin bloß ein - noch keine

Vermögensschädigung im Sinn des § 146 StGB.

bedeutender - Zahlungsverzug vorgelegen.

Vorweggenommen sei, daß sich dieser Beschwerdeeinwand nur auf die unter Punkt A 1 des Urteilssatzes angeführte Darlehensaufnahme vom 12. August 1976 (mit einem Darlehensbetrag von 200.000 S), nicht aber auf die weiteren, teils (noch) unter Punkt A 1, teils unter Punkt A 2

des Urteilssatzes genannten Darlehensaufnahmen bei Franz B (von 30.000 S am 18.November 1976 sowie von 53.000 S und 25.000 S im Jahre 1977) beziehen kann, weil nach den Urteilsfeststellungen (S. 289 f./II) dem Darlehensgeber lediglich zur Besicherung des erstbezeichneten Darlehens (von 200.000 S) Schmuckstücke (in einem nicht näher festgestellten Wert) tatsächlich übergeben wurden, während ihm in den übrigen vom Schuldspruch erfaßten Darlehensfällen - abgesehen von der Hingabe völlig wertloser Wechsel, deren Einlösung (auch nach dem Wissen des Beschwerdeführers) mangels Deckung nicht zu erwarten war und die bei ihrer Präsentation durch Franz B auch tatsächlich nicht honoriert wurden - eine Besicherung (so bei der Aufnahme des Darlehens von 30.000 S am 18.November 1976 durch zwei Teppiche) nur angeboten wurde und das Erstgericht in diesen Fällen das bloße Inaussichtstellen einer Sicherheit ebenso wie die Hingabe wertloser Wechsel als zusätzliche Täuschungshandlung wertete, die unter anderem Franz B zur Darlehensgewährung veranlaßte (S. 291/II).

Aber auch in Ansehung der Darlehensaufnahme von 200.000 S unternimmt der Angeklagte nach Inhalt und Zielsetzung des bezüglichen Beschwerdevorbringens, - mit dem er sachlich keine Rechts- sondern (ohne dabei Begründungsmängel formaler Natur aufzeigen zu können, wie sie zur Herstellung des Nichtigkeitsgrundes (Z. 5) erforderlich wären) eine Tatfrage aufwirft, - im wesentlichen nur den unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die gemäß § 258 Abs. 2 StPO. vor allem auf Grund einer Gesamtbeurteilung der Verfahrensergebnisse erfolgte freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes anzufechten, das bei der Begründung seiner Sachverhaltsfeststellungen der Anordnung des § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO. gleichfalls hinreichend Rechnung getragen hat. So hat das Schöffengericht - dem (dies ignorierenden) Beschwerdevorbringen zuwider - mit zureichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht (S. 289, 290/II), daß der Beschwerdeführer und der deshalb bereits rechtskräftig verurteilte Leopold C als Mittäter anläßlich der Darlehensaufnahme vom 12.August 1976 dem damals 78-jährigen (inzwischen verstorbenen) Franz B zwar zunächst zur Besicherung Edelsteine (Schmuckstücke) übergaben, jedoch weiters als erwiesen angenommen, daß sie schon zu diesem Zeitpunkt entschlossen waren, den Genannten (auch) um diese Schmuckstücke unter der Vorspiegelung zu bringen, ihm andere - gleichwertige, in Wahrheit jedoch nicht (mehr) vorhandene (S. 290/II) - Sicherheiten (Gebrauchtfahrzeuge) zukommen zu lassen, sodaß das ganze Manöver mit der so gestalteten Darlehensbesicherung ebenso nur eine Teilphase eines einheitlichen, von Anfang an auf Vermögensschädigung des Franz B (sowie auf die eigene - unrechtmäßige - Bereicherung) ausgerichteten Betrugsgeschehens war (S. 289 und 290/II). Daß übrigens auch die Herauslockung des Schmucks für sich allein, also selbst dann, wenn A und C erst hiebei mit Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz gehandelt hätten, zur Tatbestandsverwirklichung hinreichen würde, sei nur der Vollständigkeit halber noch am Rande erwähnt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 147 Abs. 3 StGB. zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

Bei der Strafbemessung wertete es den Umstand, daß der Angeklagte schon wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftaten verurteilt wurde, ferner die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, sowie den hohen Schaden als erschwerend, hingegen das teilweise Geständnis als mildernd. Mit der Berufung (deren - schlechthin unverständlicher - Vorwurf lt. Pkt. II b vom Verteidiger im Gerichtstag fallen gelassen wurde) strebt der Angeklagte eine Strafherabsetzung an; ihr kommt keine Berechtigung zu.

Der in der Berufungsschrift reklamierte (weitere) Milderungsgrund 'der Fürsorgepflichten für die Familie (Notlage)' ist schon deshalb nicht gegeben, weil das seit 1.Jänner 1975 geltende Strafgesetzbuch keine den vormaligen Bestimmungen der §§ 55 und 260 lit. b StG. nachgebildeten Regelungen enthält, sodaß im Rahmen des Strafgesetzbuches Sorgepflichten - außer im Zusammenhang mit der Bemessung (der Höhe) des Tagessatzes einer Geldstrafe - bei der Straffestsetzung grundsätzlich nicht (mehr) zu berücksichtigen sind; zudem bieten weder der Akteninhalt noch das Berufungsvorbringen auch nur den geringsten Anhaltspunkt dafür, worin eine für die Gewährung des besonderen Milderungsgrundes nach § 34 Z. 10 StGB. erforderliche (drückende) Notlage gelegen gewesen sein sollte.

Über den Angeklagten wurden wegen einschlägiger Delikte unter anderem bereits Freiheitsstrafen von fünf Jahren - resultierend aus zwei im Verhältnis des § 265 a.F. StPO. (nunmehr §§ 31, 40 StGB.) stehenden Verurteilungen zu vier Monaten sowie vier Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe - und drei Jahren verhängt. Angesichts des bereits deutlich geprägten kriminellen Vorlebens des Angeklagten und ausgehend von den vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründen bestand daher für eine Strafherabsetzung kein Anlaß, weshalb auch der Berufung ein Erfolg zu versagen war.

Anmerkung

E02695

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0100OS00058.8.0603.000

Dokumentnummer

JJT_19800603_OGH0002_0100OS00058_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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