TE OGH 1980/6/12 13Os74/80

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Veröffentlicht am 12.06.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Juni 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Baumgartner als Schriftführers in der Strafsache gegen Gerald A wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach dem § 135 Abs. 1 StGB. über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichts Linz vom 4.April 1979, GZ. 20 U 376/79-3, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Durch die vom Bezirksgericht Linz in der Jugendstrafsache gegen Gerald A am 4.April 1979, GZ. 20 U 376/79-3, erlassene Strafverfügung wurde das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 36 Abs. 1 und 23 Abs. 3 Z. 2 JGG. 1961 verletzt.

Diese Strafverfügung sowie alle darauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen werden aufgehoben und es wird die Jugendstrafsache gegen Gerald A - nach der noch durchzuführenden formellen Ausscheidung aus dem Verfahren 20 U 376/79 des Bezirksgerichts Linz - an das zuständige Bezirksgericht Linz-Land verwiesen, dem die Durchführung des ordentlichen Verfahrens aufgetragen wird.

Text

Gründe:

Auf Grund eines vom Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Linz am 9. Februar 1979 u.a. gegen den am 14.Jänner 1963 geborenen Gerald A gestellten Antrags auf Bestrafung erließ das Bezirksgericht Linz am 4. April 1979

unter der GZ. 20 U 376/79-3 gegen den Genannten eine Strafverfügung, mit der über ihn wegen Vergehens der dauernden Sachentziehung nach dem § 135 Abs. 1 StGB., begangen am 29.Jänner 1979 in Linz durch Wegwerfen eines dem (Josef) B gehörigen Pullovers im Wert von etwa 700 S, eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurden. Gegen diese dem Bezirksanwalt am 11.April 1979 und dem Gerald A am 19.April 1979

zugestellte Strafverfügung wurde von keiner Seite Einspruch erhoben.

Rechtliche Beurteilung

Die Erlassung der vorerwähnten Strafverfügung gegen den zur Tatzeit erst sechzehnjährigen, also jugendlichen Gerald A steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Gemäß dem § 36 Abs. 1 JGG. 1961 sind nämlich u.a. die §§ 460 bis 462 StPO. (über das Mandatsverfahren) in Jugendstrafsachen, d.s. gemäß dem § 1 Z. 4 JGG. 1961

Strafverfahren gegen Beschuldigte, die zur Zeit der Einleitung des Verfahrens das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anzuwenden. Dieser gesetzwidrige Vorgang gereicht dem jugendlichen Beschuldigten zum Nachteil, weil hiebei vor allem die besonderen Bestimmungen des III. und des VII. Hauptstücks des Jugendgerichtsgesetzes unberücksichtigt blieben.

Im übrigen war das Bezirksgericht Linz für das Strafverfahren gegen den Jugendlichen Gerald A gar nicht zuständig: Gemäß dem § 23 Abs. 3 Z. 2 JGG. 1961 ist zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen für die Gerichtsbezirke Linz, Linz-Land und Urfahr-Umgebung das Bezirksgericht Linz-Land berufen. Der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Beschwerde war sonach stattzugeben und gemäß § 292 StPO. wie eingangs zu erkennen. Die Frage der Verjährung wird im nunmehr einzuleitenden gesetzmäßigen Verfahren zu prüfen sein (siehe § 58 Abs. 2 StGB.).

Anmerkung

E02658

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0130OS00074.8.0612.000

Dokumentnummer

JJT_19800612_OGH0002_0130OS00074_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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