TE OGH 1980/6/17 10Os155/79

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Veröffentlicht am 17.06.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Bart als Schriftführer in der Strafsache gegen Martin A wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach § 146,147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 6. September 1979, GZ. 13 Vr 1577/79-44, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung am 18. März 1980, nach Anhörung des Vorstrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schneider und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 290 Abs. 1 StPO wird jedoch das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen zu den Punkten I, IV und V 2 des Urteilssatzes, ferner zu Punkt V (1 sowie 3 - 5) in der rechtlichen Unterstellung der Taten auch unter § 147 Abs. 1 Z. 1 StGB sowie in deren Beurteilung auch als teils versuchter (schwerer) Betrug nach § 15 (in bezug auf § 146, 147 Abs. 3) StGB sowie demzufolge schließlich im Strafausspruch (einschließlich des davon abhängigen Ausspruchs gemäß § 38 StGB) aufgehoben, die Qualifikation nach § 147 Abs. 1 Z. 1 StGB dadurch endgültig ausgeschaltet und ansonsten gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO

1. in der Sache selbst erkannt Martin A wird von der Anklage, er habe in der Zeit vom 7. Juli 1977 bis zum 5. Jänner 1978 in Regau dadurch, daß er sich beim Meldeamt der Gemeinde Regau zunächst als Hubert und dann als Herbert B mit dem Zweitwohnsitz in 4845 Rutzenmoos, Neudorf 32, polizeilich anmeldete, bewirkt, daß gutgläubig eine Tatsache in einer inländischen öffentlichen Urkunde unrichtig beurkundet wurde und dabei er mit dem Vorsatz gehandelt, daß die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis seiner polizeilichen Anmeldung gebraucht werde; er habe hiedurch das Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach § 228 Abs. 1 StGB begangen, gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen;

2. im übrigen die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der restlichen Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27. September 1952 geborene Martin Peter A wie folgt schuldig gesprochen:

I. des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB;

II. des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2, 224 StGB;

III. des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs. 1

und 2 StGB;

IV. des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach § 228 Abs. 1 StGB und V. des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, 15 StGB, weil er (zu I) von Ende Mai 1977 bis 10. November 1978

in Steyr und anderen Orten Oberösterreichs eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den am 31. August 1976 vom Bundespolizeikommissariat Steyr austestellten Führerschein Nr. 1177180 des Hubert B unterdrückte, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht werde;

(zu II) vom 7. Juli 1977 bis 10. November 1978

in den Bezirken Gmunden und Vöcklabruck eine der im § 223 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde dadurch beging, daß er aus dem in Punkt I genannten Führerschein das Lichtbild Hubert B entfernte und sein eigenes Lichtbild einklebte, sohin eine echte Urkunde verfälschte, und den derart verfälschten Führerschein in der Folge im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Lenkerberechtigung und seiner Identität als Hubert B gebrauchte;

(zu III) vom 7. Juli 1977 bis 10. November 1978

in den Bezirken Gmunden und Vöcklabruck sowie anderen Orten Oberösterreichs der Republik Österreich in ihrem Recht auf Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung des Lenkerausweises für Kraftfahrzeuge dadurch absichtlich einen Schaden zufügte, daß er die Organe der Straßenaufsicht durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Vorweisen des in Punkt II genannten verfälschten Führerscheins, zu einer Unterlassung, die den Schaden herbeigeführt hat, nämlich zur Untelassung seines Ausschlusses von der Teilnahme als Kraftfahrzeuglenker am öffentlichen Straßenverkehr verleitete, wobei die Tat durch Täuschung eines Beamten in Beziehung auf ein Amtsgeschäft begangen wurde;

(zu IV) vom 7. Juli 1977 bis 5. Jänner 1979 in Gmunden und Regau dadurch, daß er sich im Strafverfahren 4 U 1142/77 des Bezirksgerichtes Bmunden als Hubert B wegen Vergehens nach § 88 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilen ließ und sich beim Meldeamt der Gemeinde Regau zunächst als Hubert B und dann als Herbert B mit Zweitwohnsitz in 4845 Rutzenmoos, Neudorf 32, polizeilich anmeldete, bewirkte, daß gutgläubig eine Tatsache in einer inländischen öffentlichen Urkunde unrichtig beurkundet wurde, wobei er mit dem Vorsatz handelte, daß die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache der gerichtlichen Verurteilung Hubert B wegen Vergehens nach § 88 Abs. 1 StGB und seiner polizeilichen Anmeldung gebraucht werde;

(zu V) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen, nämich dadurch, daß er sich als Hubert B sowie als zahlungsfähiger und -williger Kreditnehmer und Käufer ausgab, teils auch eine auf Hubert B lautende Lohnbestätigung vorwies, zu Handlungen verleitete und teils zu verleiten suchte, welche die nachgenannten Personen und Institute am Vermögen in einem 100.000 S übersteigenden Betrag zum Teil wirklich schädigten, zum Teil noch schädigen sollten, und zwar

1. vom 2. November 1977 bis 2. Oktober 1978 in Regau die C durch die Zuzählung von Darlehen und Krediten im Betrage von mindestens 75.603

S;

2. im Jahre 1977 oder 1978 die D in Linz durch die Auszahlung von Schadenersatzbeträgen in der Höhe von insgesamt 46.912 S und Nichtgeltendmachung ihres Regreßanspruches trotz bestehender Leistungsfreiheit, wobei es hier beim Versuch geblieben ist;

3. im Juni oder Juli 1978 in Regau Helmut E durch die Annahme eines Wechsels im Betrage von 15.000 S;

4. von Juli 1978 bis 6. Oktober 1978 in Vöcklabruck, Gmunden und Regau Hermann F durch den kreditweisen Verkauf einer Schreibmaschine im restlichen Betrag von 700 S, Manfred G durch den kreditweisen Verkauf eines Autoradios im Betrage von 2.847,90 S und Rundolf H durch den kreditweisen Verkauf von Benzin und Autozubehör im Gesamtwert von 348 S (jeweils an ihn) sowie 5. im September 1977 in Timelkam den Franz I durch die kreditweise käufliche überlassung einer Herrenuhr im Werte von 2.298 S, einer Damenuhr im Werte von

1.950 S, eines Damenringes im Werte von 1.390 S und eines Schlüsselanhängers im Werte von 392 S, sohin von Sachen im Gesamtwert von 6.030 S, wobei er die Zahlung innerhalb eines Monates zusicherte.

I. Zur Nichtigkeitsbeschwerde:

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte (der Sache nach) lediglich in den Schuldsprüchenwegen Betruges zu den Punkten V 1 und 3 bis 5 mit einer nur aus der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Verfahrensmängel erblickt er in der Abweisung der Anträge auf Vernehmung der Zeugen Otto J, Gertrude K und Ewald L sowie auf Beischaffung der Exekutionsakten des Bezirksgerichtes Gmunden bezüglich des Verpflichteten Josef K.

Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls beantragte der Verteidiger den Zeugen J zum Beweise dafür, ''daß der ehemalige Dienstgeber des Angeklagten, Josef K, mit Lohnzahlungen häufig in Verzug gerät und andererseits von ihm Löhne, insbesondere für überstunden, 'schwarz' ohne Quittierung ausbezahlt wurden, was beim Angeklagten dazu führte, daß er mit seinen Zahlungsverpflichtungen 'unentschuldbar' (gemeint wohl: entschuldbar) in Rückstand geriet'', ferner die Zeugin K zum Nachweis, daß sich der Beschwerdeführer 'von März 1978

bis November 1978 häufig bei der Firma K um die Bezahlung seiner restlichen Lohnforderungen bemühte', und schließlich die Beischaffung von Exekutionsakten, um darzutun, daß die 'Firma K bereits in Zahlungsschwierigkeiten war und von mehreren Gläubigern belangt wurde' (S. 282, 283).

Das Erstgericht lehnte diese (die innere Tatseite des Betruges betreffend Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung - entgegen der Bestimmung des § 238 Abs. 2 StPO -

ohne im Protokoll ersichtlich gemachte Begründung ab (S. 285); es trug die Begründung des Zwischenerkenntnisses allerdings im Urteil nach, indem es im wesentlichen ausführte, es lägen 'hinreichende Gründe vor, den Beschuldigten schon auf Grund seiner eigenen Verantwortung dieser bewußten Betrugshandlungen zu überführen' (S. 305). In diesem Zusammenhang verwies das Erstgericht auf die Angabe des Beschwerdeführers, K sei ihm lediglich noch 11.500 S schuldig, also eine Summe, die - wie das Gericht erkannte - in keinem Verhältnis mit seinen Zahlungsverpflichtungen von monatlich mehr als 7.000 S stand, und bezog sich im übrigen auf das Zugeständnis des Beschwerdeführers, er habe von K zwischen März und November 1978 25.000 S nachbeazahlt erhalten, ohne auch nur einen Bruchteil zur Schuldendeckung zu verwenden, weil er 'nicht vom Nägelbeißen leben könne' (S. 304).

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat somit bei Prüfung des Vorliegens des Täuschungs- und Schädigungsvorsatzes im Sinne des § 146 StGB die vom Beschwerdeführer behaupteten Verbindlichkeiten, Lohnrückstände - aber auch deren Mißverhältnis zu den von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten - ohnedies berücksichtigt (vgl. insbesondere S. 302 ff.). Durch die Ablehnung von auf deren Aufzeigung gerichteten Beweisanträgen sind daher die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt worden.

Soweit der Antrag auf Beischaffung von Exekutionsakten darüber hinaus - generell - auf den Nachweis von Zahlungsschwierigkeiten der Firma K und deren Inanspruchnahme durch mehrere Gläubiger abzielt, betrifft dieses Beweisvorbringen keine hier erheblichen Umstände. Ebensowenig kann sich der Bescherdeführer durch die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 6. September 1979 ausdrücklich aufrechterhaltenen Antrages (aus einer früheren Hauptverhandlung) auf zeugenschaftliche Einvernahme des Ewald L darüber, daß er (Beschwerdeführer) die bei Hermann F gekaufte Schreibmaschine (Schuldspruchfaktum V 4) dem Zeugen leihweise überlassen und sie nicht (selbst) im Dorotheum verpfändet habe (S. 283, 237), mit Fug für beschwert erachtet. Denn das Erstgericht folgt (auch) insofern ohnehin seiner Verantwortung, er habe die Schreibmaschine dem Zeugen geliehen, nimmt eine Verpfändung durch ihn selbst ausdrücklich als nicht erwiesen an und schließt aus anderen Beweisergebnissen auf den Betrugsvorsatz des Beschwerdeführers (S. 306 f.). Mit dem Einwand, daß in Ansehung der Schreibmaschine 'keine Gefahr eines Schadens für den Verkäufer gegeben gewesen sei, weil die Forderung durch Rückgabe der Schreibmaschine jederzeit zumindest zum Großteil erfüllbar gewesen wäre', widerspricht sich die Beschwerde, im Hinblick auf die andererseits ins Treffen geführte überlassung der Schreibmaschine an einen Dritten, selbst. Demnach schlägt die Verfahrensrüge zur Gänze fehl.

Wenn der Beschwerdeführer darin sinngemäß auch den Versuch unternimmt, aus den von ihm behaupteten Tatsachen abzuleiten, daß sein Schädigungsvorsatz nicht erweislich sei, bekämpft er in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die der Anfechtung entzogene freie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, das mit zureichender (in der Beschwerde an sich auch gar nicht bemängelter) Begründung den Betrugsvorsatz des Beschwerdeführers festgestellt hat.

Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher der Erfolg zu versagen.

II. Zu den Maßnahmen gemäß § 290 Abs. 1 StPO:

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde vermochte sich aber der Oberste Gerichtshof davon zu überzeugen, daß das Ersturteil mehrfach mit vom Angeklagten nicht geltend gemachter, sich zu seinem Nachteil auswirkender materiellrechtlicher Nichtigkeit behaftet ist (§ 290 Abs. 1 StPO).

1. Zu Punkt I des Schuldspruches:

Das Erstgericht erachtete als erwiesen, daß der Angeklagte nach einer Strafunterbrechung am 25. Mai 1977

nicht mehr in die gerichtliche Haft zurückkehrte, zur Festnahme ausgeschrieben wurde und die Annahme eines falschen Namens beschloß, um der Fahndung zu entgehen. Zu diesem Zweck eignete er sich gegen Ende Mai 1977 den Führerschein des Hubert B an, den er in der Folge verfälschte, indem er das Lichtibld des Genannten entfernte und sein eigenes einklebte, und den er in der Zeit vom 7. Juli 1977 bis zu seiner Festnahme am 10. November 1978 bei der Polizei sowie bei sonstigen Kontrollen zum Nachweis seiner vorgetäuschten Identität und Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G vorwies, obwohl die Gültigkeit seines eigenen, nur für die Gruppe B ausgestellten Führerscheines am 13. Juli 1977 abgelaufen war. Den beschriebenen Gebrauch des verfälschten Führerscheins - der Tatzeit und der Subsumtion (bloß) unter Abs. 2 des § 223 StGB, nicht aber (ungeachtet der bezüglichen Formulierung des Tenors) auch das (als Vorphase nur subsidiär strafbedrohte) Verfälschen - lastete das Schöffengericht dem Angeklagten als (zum Teil tateinheitlich) mit dem Vergehen der Täuschung nach § 108 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zusammentreffende Vergehen der Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 2, 224 StGB an; das Unterdrücken dieser Urkunde, worunter es ersichtlich ihre Entziehung und ihr folgendes Vorenthalten gegenüber dem Berechtigten verstand, beurteilte es als mit beiden vorerwähnten Delikten (teils real- und teils ideal-)konkurrierendes Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB Echte (Real-)Konkurrenz zwischen dem zuletzt bezeichneten Vergehen, begangen durch das Etnziehen einer Urkunde und ihr folgendes Vorenthalten gegenüber dem Berechtigten, sowie jenem nach § 223 Abs. 1 oder Abs. 2

StGB, begangen durch das spätere Verfälschen der betreffenden Urkunde oder durch dieses und ihren nachherigen Gebrauch, ist allerdings, der von der Generalprokuratur vertretenen Auffassung zuwider, auch dann möglich, wenn der Täter die Urkundenfälschung von Anfang an plant. Denn im Hinblick darauf, daß zur Sicherung der Funktion von Urkunden als Beweismittel im Rechtsverkehr durch § 223 StGB das Vertrauen der Allgemeinheit in deren Echtheit (vgl. EvBl. 1979/74 u.a.) geschützt wird, durch § 229 StGB dagegen ihre Verfügbarkeit für den (vom Täter verschiedenen) Berechtigten (vgl. die Erl.Bem.zur RV des StGB, 30 d. Beil. zu den sten.Prot. des NR, XIII. GP., S 373, und den Bericht des JA. dazu, 959 d. Beil., S. 32, sowie Leukauf-Steininger2 RN 1 zu § 229 StGB), kann weder bei einem abstrakt-systematischen Vergleich der Tatbestände (nach der ratio legis) gesagt werden, der Urkundenunterdrückung komme gegenüber der Urkundenfälschung bloß eine hilfsweise (Auffang-) Bedeutung zu, noch ist in bezug auf die konkrete Fallkonstellation die Annahme gerechtfertigt, der Unrechtsgehalt der durch § 229 StGB pönalisierten Individualrechtsgut-Verletzung werde durch die Ahndung der darauffolgenden, auf einer anderen Ebene liegenden und zusätzlichen Verletzung der Allgemein-Interessen nach § 223 StGB bereits vollständig erfaßt. Die Voraussetzungen einer bloßen Gesetzeskonkurrenz - in den Erscheinungsformen der (stillschweigenden) Subsidiarität oder der Konsumtion - liegen daher insoweit nicht vor.

Die Gegenargumente der Generalprokuratur sind nicht stichhältig. Von einer Identität der geschützten Rechtsgüter derart, wie sie zur Annahme einer Konsumtion der Vortat erforderlich wäre, kann nach dem Gesagten ebensowenig gesprochen werden wie davon, daß die Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) als Fall stillschweigender Subsidiarität nur das 'Korrelat' zum Gebrauch einer vom Täter zu diesem Zweck verfälschten Urkunde gemäß § 223

Abs. (1 oder) 2 StGB wäre: zum einen ist Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB nur zum Nachteil eines vom Täter verschiedenen Verfügungsberechtigten, Urkundenfälschung nach § 223 StGB dagegen auch an einer dem alleinigen Verfügungsrecht des Täters unterliegenden Urkunde möglich und zum anderen erfaßt § 223 StGB durchaus nicht notwendigerweise oder auch nur regelmäßig bloß Fälle, in denen die Verfälschung und der Gebrauch des Falsifikates auf einen der ursprünglichen Beweisfunktion der (unverfälschten) Urkunde entgegengerichteten ('korrelaten') Nachweis ab zielen. Daß bei Entziehung und das Vorenthalten des Führerscheins bei der konkreten Fallgestaltung nur 'als Vorstufe zur Vorbereitung der Verfälschung' dienten, ändert an ihrem eigenständigen Unwertgehalt nichts; aus der Gleichheit der Strafsätze im § 223 StGB und im § 229 StGB ist dementsprechend nichts zu gewinnen. Die in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung (ÖJZ-LSK. 1979/126 - auch 122 - schließlich betrifft keinen Fall einer Urkundenentziehung und nachfolgenden -verfälschung, sondern den einer bloßen Verfälschung durch das Herausreißen einer Seite aus einem Protokollbuch und deren Nachschreiben mit verändertem Inhalt, wodurch - wie später noch näher darzulegen sein wird - schon der Tatbestand des § 229 Abs. 1 StGB nicht erfüllt wird und daher die Konkurrenzproblematik gar nicht aktuell ist (i.d.S. auch 11 Os 11/80).

Auf der subjektiven Tatseite setzt jedoch das zuletzt bezeichneze Vergehen voraus, daß der Vorsatz des Tätes - bei einem so gestalteten Fall wie dem vorliegenden, in dem das Ziel seiner Handlungsweise von vornherein ein anderes war, trotzdem - nicht nur auf den die objektiven Merkmale des § 229 StGB verkörpernden Sachverhalt, sondern darüber hinaus auch darauf gerichtet ist, durch das tatbestandsgemäße Verhalten einen Gebrauch der betreffenden Urkunde (mit ihrem gegebenen Aussageinhalt) im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache zu verhindern, daß der Täter also (auch das bedenkt und) zumindest ernstlich für möglich hält sowie sich damit abfindet, die Urkunde werde zu derartigen Beweiszwecken benötigt und durch seine Tat ihrer dementsprechenden bestimmungsgemäßen Verwendung entzogen. Mit der (bloßen) Vorsätzlichkeit des 'Unterdrückens' einer Urkunde ist dieser Vorsatz nicht ident, doch wird er auch (umgekehrt) nicht unbedingt schon dadurch ausgeschlossen, daß der Täter bereits bei der Entziehung der Urkunde ihre (spätere) Verfälschung plant; denn das eine Vorhaben (eine Urkunde nach ihrer Verfälschung zum Nachweis eines solcherart vorgetäuschten Aussageinhaltes zu gebrauchen), kann ohne weiteres neben dem anderen bestehen (bis dahin - gleichwie nachher - ihre Benützung durch den Berechtigten zum Beweis ihres ursprünglichen Gedankeninhalts zu verhinder; vgl. hiezu EvBl. 1976/227 und EvBl. 1979/91 = ZVR. 1979/151 mit Glosse von Kienapfel). über einen (Doppel-)Vorsatz dieser Art, der auf Grund freier Beweiswürdigung im Rahmen der Lösung der Tatfrage unter gewissenhafter Bedachtnahme auf sämtliche hiefür bedeutsamen Umstände des Einzelfalles im bejahenden oder verneinenden Sinn (mit mängelfreier Begründung) zu konstatieren ist, läßt aber das angefochtene Urteil Feststellungen vermissen (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO).

überdies endet die Tatzeit des durch die Entziehung und durch das folgende Vorenthalten gegenüber dem Berechtigten begangenen 'Unterdrückens' einer Urkunde - das (insoweit) den Charakter eines Dauerdelikts aufweist - mit deren Verfälschung, weil dadurch ihr ursprünglicher Aussageinhalt (unter gleichzeitiger Erweckung des falschen Anscheins ihrer Echtheit) verändert wird, wogegen die in Rede stehende Begehungsart des § 229 Abs. 1 StGB voraussetzt, daß dabei der bestehende Gedankeninhalt unversehrt bleibt (vgl. abermals EvBl. 1976/277 sowie Leukauf-Steininger2 RN 3 zu § 229 StGB). Das Verfälschen selbst kommt dementsprechend und deshalb als durch § 229 StGB erfaßte Tathandlung schon nicht mehr in Betracht, weil als 'Beschädigen' und 'Vernichten' im Sinn der zu erörternden Strafbestimmung nur die bloße (teilweise oder vollständige) Beseitigung der ursprünglichen Beweiskraft einer Urkunde zu verstehen ist, aber (gleichfalls) nicht deren Veränderung derart, daß ihr darüber hinaus eine andere Beweisdeutung gegeben, also der (falsche) Anschein eines (unveränderten) anderen Gedankeninhalts erweckt wird (Altmann-Jacob I S. 586 f.; vgl. Leukauf-Steininger2 a. a.O.

und RN 29 zu § 223 StGB). Dasselbe gilt für das folgende Vorenthalten der bereits verfälschten Urkunde gegenüber dem Berechtigten, weil nach dem Gesagten lediglich (noch) unverfälschte Urkunden Tatobjekt einer Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB sein können. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Annahme einer durch den Gebrauch des verfälschten Führerscheins begründeten Idealkonkurrenz des § 223 Abs. 2 StGB - gleichwie etwa auch die einer durch die Verfälschung selbst, deren Tatzeitpunkt des Schöffengericht nicht festgestellt hat, bewirkten Realkonkurrenz dieses Tatbestands - mit § 229 Abs. 1 StGB ist daher schon mangels einer Tatbestandsmäßigkeit dieses Verhaltens nach der zuletzt bezeichneten Strafbestimmung jedenfalls verfehlt (§ 281 Abs. 1 Z. 10 - bzw. Z. 9 lit. a - StPO). Eine sofortige Ausschaltung des Schuldspruchs nach § 229 Abs. 1 StGB in Ansehung des Tatzeitraums beginnend mit der Verfälschung des Führerscheines - wegen der rechtsirrigen Annahme einer bezüglichen Idealkonkurrenz - kommt aber deshalb nicht in Betracht, weil das Erstgericht den Zeitpunkt der Verfälschung nicht festgestellt hat.

2. Zu Punkt IV des Schuldspruches:

Weiteren Urteilsfeststellungen zufolge verschuldete der Angeklagte am 7. Juli 1977 einen Verkehrsunfall mit Personenschaden, wobei er sich als Hubert B (unrichtig: 'M') ausgab und dessen (von ihm verfälschten) Führerschein vorwies. Im folgenden Strafverfahren wurde er vom Bezirksgericht Gmunden unter diesem Namen wegen des Vergehens nach § 88 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt, die er in der Folge bezahlte.

Erst nach seiner späteren Festnahme wurde die Verwendung des falschen Namens bekannt und in den Geschäftsbehelfen des Gerichts sowie beim Strafregisteramt die Richtigstellung veranlaßt. Am 29. September 1977 kam der Angeklagte außerdem beim Meldeamt der Gemeinde Regau unter dem Namen Hubert B zur polizeilichen Anmeldung. Sein Auftreten im Strafverfahren, in dem er sich rechtskräftig verurteilen ließ, und beim Meldeamt unter dem Namen des existenten Hubert B lastete das Erstgericht dem Angeklagten als Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach § 228 Abs. 1 StGB an, weil er dadurch mit dem Vorsatz, daß die Urkunde darüber im Rechtsverkehr zum Beweis der vorerwähnten (in Wahrheit ihn betreffenden) gerichtlichen Verurteilung und polizeilichen Anmeldung des Genannten verwendet würden, bewirkt habe, daß jene Tatsachen gutgläubig in inländischen öffentlichen Urkunden unrichtig beurkundet worden seien (Punkt IV des Urteilssatzes).

Rechtsirrig ist dieser Schuldspruch zunächst, insoweit er das Verhalten des Angeklagten beim Meldeamt betrifft.

Denn mit dem sogenannten Meldevisum, dessen Erschleichung ihm hier zur Last liegt, wird nur die Tatsache der Meldung, nicht aber auch deren inhaltliche Richtigkeit beurkundet; die Bestrafung von falschen Angaben bei der nach den Meldevorschriften gebotenen Anmeldung fällt daher, weil die betreffenden Tathandlungen niemals zu einer Falschbeurkundung im Sinn des § 228 Abs. 1 StGB führen können, nach der abschließenden Regelung des § 16 MeldeG. in die Kompetenz der Verwaltungsbehörden (RZ. 1979/84). In diesem Umfang begründet die dem Angeklagten vorgeworfene Tat folglich keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO).

Nicht beizupflichten ist hingegen der weiteren Ansicht der Generalprokuratur, die Veranlassung gutgläubiger Beurkundung falscher Angaben eines Beschuldigten im Strafverfahren über seine Identität könne gleichermaßen niemals als Vergehen nach § 228 Abs. 1 StGB geahndet werden, weil dem Staat nicht das Recht zustehe, den einer strafbaren Handlung Verdächtigen - auch in Bezug auf seine Identität - zur Angabe der Wahrheit zu zwingen. Werden doch die Grenzen solcherart strafloser Verteidigung, wie in der relevierten Stellungnahme ohnedies richtig erkannt wird, jedenfalls dann überschritten, wenn der Verdächtige durch sein Verhalten außer dem schon mit der verfahrensgegenständlichen Tat verletzten Rechtsgut und außer dem staatlichen Strafanspruch (ius puniendi) auch noch ein weiteres, durch einen besonderen Deliktstypus geschütztes Rechtsgut angreift (RZ.1978/36, EvBl. 1977/214 u.a.). Gerade das aber ist der Fall, wenn sich ein Beschuldigter - wie hier - zur Verschleierung seiner Identität im Strafverfahren den Namen einer anderen, existenten Person beilegt und solcherart bewirkt, daß die in Wahrheit ihn selbst betreffende Verurteilung im Strafregister als Vorstrafe jenes anderen beurkundet wird, schützt doch der Tatbestand des § 228 Abs. 1 StGB (unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes) unmißverständlich die (für die Rechtsordnung und Rechtssicherheit außerordentlich wichtige) inhaltliche Richtigkeit öffentlicher Urkunden (vgl. Erl.Bem. a. a.O., S. 372, Foregger-Serini2 Anm. I zu § 228 StGB), die durch ein Tatverhalten der beschriebenen Art ganz offenkundig verletzt wird. Auf die zusätzlich damit verbundene, noch darüber hinaus gehende Beeinträchtigung von (etwa durch § 111, 297, 146, 99 StGB geschützten) Individualrechten des Hubert B muß demzufolge gar nicht näher eingegangen werden.

Die Auffassung der Generalprokuratur, das Fehlen eines staatlichen Rechts auf wahrheitsgemäße Angaben eines Beschuldigten, insbesondere hinsichtlich seiner Identität, 'erstreckte sich denknotwendig auch auf die mit seiner rechtskräftigen Verurteilung unter einem falschen Namen zwangsläufig verbundene entsprechende Evidenzhaltung im Strafregister', beruht auf einer unzutreffenden Auslegung des Verteidigungsrechtes in Ansehung seiner Grenzen (vgl. insbes. § 202, 203, 245 Abs. 2 StPO, § 299 Abs. 2, 300 Abs. 2 StGB): nicht alle Verstöße gegen Strafnormen, die denknotwendig mit jeder beliebigen Gestaltung einer Verteidigung verknüft sind, werden schon deswegen straflos; vielmehr ist umgekehrt das Verteidigungsrecht dadurch begrenzt, daß seine Ausübung in andere geschützte Rechtsgüter (als in das schon durch die verfahrensgegenständliche Tat verletzte), denen das staatliche ius puniendi nicht zuzuzählen ist, in keiner Weise eingreifen darf. In diesem Sinn wurde auch mit der in der Stellungnahme zitierten Entscheidung (EvBl. 1977/214) eine überschreitung der Grenzen zulässiger Verteidigung darin erblickt, daß sich ein des Betruges Verdächtiger bei seiner Vernehmung mit einem fremden Reisepaß auswies, wodurch er das im § 231 Abs. 1 StGB geschützte Interesse an der Zuverlässigkeit amtlicher Ausweise verletzte.

Mangels einer dem Angeklagten zugute kommenden Rechtfertigung seines in Rede stehenden Verhaltens als im Rahmen der Ausübung seines Verteidigungsrechtes zulässig (vgl. Leukauf-Steininger2 RN. 20, 21 zu § 3 StGB) wurde ihm daher in diesem Umfang des Vergehens nach § 228 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht zu Recht angelastet, sodaß sich eine weitere Erörterung darüber, welche Straftatbestände er dadurch sonst verwirklicht haben könnte, erübrigt.

Das Urteil enthält aber auch insoweit keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO). Derartige Konstatierungen sind keineswegs schon dadurch ausgeschlossen, daß es dem Angeklagten bei der Verschleierung seiner Identität im Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (gleichwie durch das Vorweisen des gefälschten Führerscheins) gerade darauf ankam, sich der weiteren Strafvollstreckung zu entziehen (und seine Lenkerberechtigung vorzutäuschen): steht doch eine solche Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) nicht unbedingt der Annahme entgegen, daß er dennoch daneben auch wußte und daran dachte sowie zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (§ 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB), seine Verurteilung unter dem Namen des existierenden Hubert B werde zur gutgläubigen Beurkundung dieses Urteils unter dessen Namen im Strafregister und in weiterer Folge zum Gebrauch einer Urkunde (und zwar einer Strafregisterauskunft) darüber im (insbesondere strafrechtlichen) Rechtsverkehr führen.

3. Zu Punkt V 1 des Schuldspruches:

Des weiteren war gemäß § 290 Abs. 1 StPO wahrzunehmen, daß die vom Erstgericht beim Betrug zum Nachteil der C in Regau als qualifikationsbegründend nach § 147 Abs. 1 Z. 1 StGB herangezogene Gehaltsbestätigung, welche ebenfalls auf den Namen Hubert B lautete, angesichts dessen, daß sie von der auf ihr als Aussteller angegebenen Person stammte und nicht verändert worden war (S. 291, 307), weder eine falsche noch eine verfälschte Urkunde im Sinne dieser Gesetzesstelle, sondern wegen der unzutreffenden Namensnennung in Bezug auf den Beschwerdeführer als Dienstnehmer bloß inhaltlich unrichtig (vgl. S. 105); sie entsprach damit nicht den Erfordernissen der zitierten Deliktsqualifikation, welche dem Beschwerdeführer demnach rechtsirrig zugerechnet wurde.

4. Zu Punkt V 2 des Schuldspruches:

Schließlich ist dem Urteil nicht zu entnehmen, durch welche der D gegenüber gesetzte Täuschungshandlungen der Angeklagte dieser Versicherung einen Vermögensnachteil zuzufügen versucht hat. Dort wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte als Lenker eines seinem Arbeitgeber Josef K gehörenden LKW. an einem und demselben Tag zwei Verkehrsunfälle verschuldet, daher sich (dabei?) als Hubert B ausgegeben und daß die D im Zusammenhang damit Zahlungen an die Unfallsgegner geleistet hat, die sie bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes (mangelnde Lenkerberechtigung des Angeklagten), weil sie in beiden Fällen 'leistungsfrei gewesen wäre', nicht erbracht hätte;

außerdem habe sie 'im Hinblick auf die Täuschungshandlungen (welche?) des Angeklagten von einem Regreß (gegen diesen) Abstand genommen'.

Dabei verkennt das Erstgericht auch das Wesen der Leistungsfreiheit, die nur im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer Platz greifen kann, während der Versicherer trotzdem an einen Dritten zur Leistung verpflichtet ist (§ 158 c Abs. 1 VVG.). Von einer derartigen Leistungsfreiheit zu unterscheiden ist der Anspruch auf Regreß für erbrachte Leistungen gegen hiefür in Betracht kommende Personen. Namentlich in Ansehung eines derartigen Regreßanspruches ist aus dem Urteil nicht zu ersehen, auf welche Weise der Angeklagte die genannte Versicherung tatbestandsmäßig im Sinne des § 146 StGB durch von (einem gerade hierauf gerichteten) Schädigungsvorsatz getragene Irreführung zur Unterlassung der Geltendmachung von Regreßansprüchen gegen ihn zu verleiten gesucht hat.

Wegen der dem Urteil hinsichtlich des in Rede stehenden Faktums solcherart anhaftenden Feststellungsmängel nach § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO war darum zu diesem Punkt ebenfalls amtswegig mit einer Urteilsaufhebung vorzugehen und insgesamt gemäß § 290 Abs. 1 StPO spruchgemäß zu erkennen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E02721

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0100OS00155.79.0617.000

Dokumentnummer

JJT_19800617_OGH0002_0100OS00155_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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