Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Juni 1980 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, Dr. Schneider, Dr. Hörburger und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Baumgartner als Schriftführers in der Strafsache gegen Josef A und Markus B wegen des Vergehens nach dem § 6 Abs. 1 AusfuhrverbotsG. über die von den Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 23. Jänner 1980, GZ. 22 Vr 1396/79-24, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Krenn und Dr. Zimmeter und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Aus Anlaß der erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden wird gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO. der Urteilsspruch betreffend den Angeklagten B dahingehend ergänzt, daß ihm gemäß dem § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB. die Vorhaft vom 27.März 1979, 11 Uhr 45, bis 29.März 1979, 11 Uhr 45, auf die verhängte Strafe angerechnet wird.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO. fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Mietwagenunternehmer Josef A und der Friseurlehrling Markus B des Vergehens nach dem § 6 Abs. 1 'AusfuhrverbotsG.' (Bundesgesetz über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung) schuldig erkannt, weil sie im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB.) im Februar und März 1979 in Scharnitz und Mittenwald vorsätzlich dem Ausfuhrverbot des § 1 dieses Bundesgesetzes zuwider solche Gegenstände in einem 5.000 S übersteigenden Wert, nämlich dreizehn Heiligenfiguren, zwei Steinbockdosen und ein Hinterglasbild, in die Bundesrepublik Deutschland ausführten; vom weiteren Anklagevorwurf wegen Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 3
StGB. wurde A gemäß § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Den Schuldspruch bekämpfen beide Angeklagte mit getrennt ausgeführten, auf die Gründe der Z. 5, 9 lit. a und b sowie 10 (A auch den der Z. 3) des § 281 Abs. 1
StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, denen keine Berechtigung zukommt.
Soweit sich die Angeklagten unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a, der Angeklagte A auch unter dem der Z. 10 dieser Gesetzesstelle darauf berufen, daß es nur dann verboten sei, Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung auszuführen, wenn das Bundesdenkmalamt festgestellt habe, daß deren Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse liege, was hinsichtlich der in Rede stehenden Gegenstände bis zur Tatzeit nicht geschehen sei, unterliegen sie einem Irrtum, der zwischen den Bestimmungen des 'Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung' (Gesetz vom 5.Dezember 1918, StGBl. Nr. 90, betreffend das Verbot der Ausfuhr und der Veräußerung von Gegenständen von geschichtlicher künstlerischer oder kultureller Bedeutung in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 80/1923, BGBl. Nr. 533/1923 und BGBl. Nr. 282/1958) und jenen des 'Bundesgesetzes vom 25.September 1923, betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz) BGBl. Nr. 533/1923' nicht unterscheidet.
Nach dem § 1 des erstgenannten Bundesgesetzes, der in der ursprünglichen Fassung (Gesetz vom 5.Dezember 1918, StGBl. Nr. 90) unverändert geblieben ist, ist die Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (die in der Folge beispielsweise aufgezählt werden) schlechthin - ohne daß es also der Feststellung eines öffentlichen Interesses bedürfte - verboten.
§ 4 Abs. 1 der ursprünglichen Fassung bestimmte, daß (unter anderem) die Ausfuhr von Gegenständen der bezeichneten Art in rücksichtswürdigen Fällen vom Staatsdenkmalamt bewilligt werden könne. Gemäß dem § 5 Abs. 1 in der ursprünglichen Fassung war das Zuwiderhandeln gegen dieses Ausfuhrverbot nach dem Gefällsstrafgesetz strafbar. Mit dem Bundesgesetz vom 25.Jänner 1923, BGBl. Nr. 80, wurde § 4 dahingehend abgeändert, daß (unter anderem) die Ausfuhr ausnahmsweise in rücksichtswürdigen Fällen vom Bundesdenkmalamt bewilligt werden könne. Das Bundesgesetz vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533 (Denkmalschutzgesetz), in welchem seither beschränkende Rechtsvorschriften über Zerstörung, Veräußerung, Belastung und Erwerb von Gegenständen der genannten Art, wenn ihre Erhaltung im (vom Bundesdenkmalamt festzustellenden) öffentlichen Interesse gelegen ist, enthalten sind, und welches Verstöße gegen seine Bestimmungen (mit Ausnahme von verbotswidrigen Zerstörungen seit der Novellierung des § 14 durch das Bundesgesetz vom 15.März 1978, BGBl. Nr. 167) nur als Verwaltungsübertretungen für strafbar erklärt, steht mit dem hier anzuwendenden, eingangs erwähnten Bundesgesetz nur insoweit im Zusammenhang, als gemäß seinem ursprünglichen § 17 das Gesetz vom 5.Dezember 1918, StGBl. Nr. 90 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 24.Jänner 1923, BGBl. Nr. 80, unberührt bleibt, soweit es sich auf die Ausfuhr solcher Gegenstände bezieht. Mit dem Bundesgesetz vom 13.April 1978, BGBl. Nr. 167, erhielt dieser § 17 die neue Bezeichnung '§ 18'; der Inhalt blieb mit der Maßgabe gleich, daß darin nunmehr auch auf die weitere Novellierung des Gesetzes vom 5.Dezember 1918, StGBl. Nr. 90, durch das inzwischen erlassene Bundesgesetz vom 16.Dezember 1958, BGBl. Nr. 282, Bezug genommen wird.
Mit dem zuletzt genannten Bundesgesetz erhielt unter anderem der oben zitierte § 4 des Gesetzes vom 5.Dezember 1918, StGBl. Nr. 90, die Bezeichnung '§ 3' und traten an die Stelle des ebenfalls eingangs bereits genannten § 5
(wie auch der §§ 6 und 6 a) die neuen §§ 6 bis 13, von denen § 6 nunmehr das vorsätzliche Zuwiderhandeln gegen das Ausfuhrverbot des § 1 als gerichtlich strafbare Handlung normiert, und zwar bis zu einem Wert von 3.000 S gemäß Abs. 2 als Übertretung, ab diesem Wert gemäß Abs. 1
als Vergehen. Diese Wertgrenze wurde durch Art. I des Bundesgesetzes vom 4.Juli 1963, BGBl. Nr. 175 (Strafgesetznovelle 1963) auf 5.000 S erhöht. Gemäß dem Art. II des Bundesgesetzes vom 11.Juli 1974, BGBl. Nr. 422 (Strafrechtsanpassungsgesetz) in Verbindung mit § 17 StGB. handelt es sich jetzt in beiden Fällen des § 6 Ausfuhrverbotsgesetz (Abs. 1 und Abs. 2) um Vergehen.
Die gerichtliche Strafbarkeit der im gegenständlichen Fall den Angeklagten zur Last liegenden Tat ergibt sich demnach nicht aus dem Denkmalschutzgesetz, sondern aus dem eingangs erwähnten 'Bundesgesetz über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung', demzufolge jede Ausfuhr solcher Gegenstände - ohne daß es irgendeiner vorherigen Feststellung bedürfte - verboten ist, sofern nicht (was hier nicht zutrifft) eine Ausnahmsgenehmigung der im § 3 bezeichneten Art, die vom Bundesdenkmalamt zu erteilen ist, vorliegt.
Das Vorbringen des Angeklagten A zum Nichtigkeitsgrund der Z. 3 des § 281 Abs. 1 StPO. ist deshalb verfehlt, weil das Erstgericht - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - ein Sachverständigengutachten über den Wert der verfahrensgegenständlichen Objekte (S. 55 d. A.) eingeholt hat.
Soweit dieser Angeklagte mit seiner Mängelrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) die Urteilskonstatierung bekämpft, denjenigen, der sich mit dem Handel und der Ausfuhr von Antiquitäten befasse, treffe eine Erkundigungspflicht über allenfalls dabei zu beachtende gesetzliche Vorschriften, und soweit er unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. dem Sinn nach vorbringt, er habe nicht gewußt, daß sein Verhalten gerichtlich strafbar sei, bestreitet er nicht, das ihm angelastete Verhalten in seiner objektiven Beschaffenheit (als Ausfuhr von Gegenständen der im § 1 Ausfuhrverbotsgesetz genannten Art in einem 5.000 S übersteigenden Wert ohne die im § 3 des genannten Gesetzes vorgesehene Bewilligung) richtig erkannt zu haben, behauptet aber, in Unkenntnis (der Bestimmungen) des Ausfuhrverbotsgesetzes mangels 'vorsätzlicher' Zuwiderhandlung gegen dessen § 1 sein Verhalten nicht als rechtlich verboten angesehen zu haben; solcherart macht er aber der Sache nach ein fehlendes Unrechtsbewußtsein infolge eines Rechtsirrtum, der nach dem § 9 StGB. zu beurteilen ist, geltend, läßt jedoch - entgegen der Auffassung der Generalprokuratur - die Urteilsannahmen zum Vorsatz unbekämpft.
Da zufolge § 9 Abs. 3 StGB. die für die vorsätzliche Tat vorgesehene Strafdrohung (u.a.) nur dann anzuwenden ist, wenn dem Täter der ihm das Unrecht seiner Tat verhüllende Rechtsirrtum vorzuwerfen ist, ist das dem Angeklagten A angelastete Verhalten unter diesem Aspekt nur dann strafbar, wenn der in der Unkenntnis der Verbotsnorm wurzelnde Mangel seines Unrechtsbewußtseins auf sein Verschulden zurückgeht. Das aber ist beim Angeklagten A vorliegend der Fall. Der Rechtsirrtum ist nach § 9 Abs. 2 StGB. nämlich dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.
Da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen schon vor der ersten Fahrt vom Mitangeklagten B um die Mitwirkung beim Verkauf von Antiquitäten im Ausland ersucht worden war und sich diesem gegenüber bereit erklärte, beim Verhandeln derselben Antiquitäten im Ausland behilflich zu sein, mehrere Fahrten ins Ausland unternahm und nach der vorangegangenen Absprache im Feber und März 1979 selbst Antiquitäten in Forschach (BRD.) einem ihm bekannten Antiquitätenhändler verkauft hat, traf ihn - geht man vom Maßstab eines gewissenhaften Menschen aus - eine Erkundigungspflicht hinsichtlich der die Ausfuhr solcher Antiquitäten regelnden Vorschriften. Die Vorwerfbarkeit des Rechtsirrtums hat daher im vorliegenden Fall ihren Grund in der pflichtwidrigen Unterlassung, sich über die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften entsprechend zu informieren.
Mit Recht hat daher das Erstgericht, das offensichtlich davon ausging, daß A von der Verbotswidrigkeit seines Verhaltens keine Kenntnis hatte, diesem die Verletzung einer ihm obliegenden Informationspflicht als vorwerfbar angelastet und ihn folglich rechtsrichtig des Vergehens nach dem § 6 AusfuhrverbotsG. schuldig erkannt.
Hinsichtlich des Angeklagten B hat das Erstgericht festgestellt, daß ihm die Notwendigkeit einer Ausfuhrbewilligung für die Ausfuhr von Gegenständen der in Rede stehenden Art - und sohin das Verbot einer Ausfuhr ohne eine solche Bewilligung - bekannt war und er die Gegenstände trotzdem (ohne Vorliegen einer ausnahmsweisen Bewilligung hiezu) ausgeführt hat. Diese Feststellung ist entgegen den Ausführungen dieses Beschwerdeführers zu seiner Mängelrüge keineswegs aktenwidrig, da sie in seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung vom 7.November 1979 volle Deckung findet (S. 113), in deren Verlauf er im übrigen auch die Kenntnis von der Existenz eines eigenen Ausfuhrverbotsgesetzes zugegeben hat (S. 114), und auf welche er auch in der Hauptverhandlung vom 23.Jänner 1980 Bezug genommen hat (S. 123). Ob er der Meinung war - so seine weiteren Ausführungen - , daß für die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung das Finanz- oder Zollamt und nicht das Bundesdenkmalamt zuständig sei, ist unbeachtlich, zumal er ja auch über keine derartige Bewilligung des Finanz- oder Zollamts verfügte und sich darüber im klaren war. Soweit der Angeklagte B aber - damit unter Anrufung des Nichtigkeitsgrunds der Z. 9
lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. einen schuldausschließenden Rechtsirrtum im Sinn des § 9 StGB. für sich in Anspruch nehmend - vorbringt, er sei der Meinung gewesen, eine Verletzung des Ausfuhrverbotsgesetzes würde durch die Finanzbehörde, nicht aber durch das Gericht geahndet, ist ihm zu entgegnen, daß es sich hiebei bloß um einen rechtlich unbeachtlichen Subsumtionsirrtum (Irrtum über die rechtliche Beurteilung) handelt, der nichts am wesentlichen Umstand zu ändern vermag, daß er nämlich das Unrecht der Tat (die Ausfuhr künstlerisch bedeutender Gegenstände unter Mißachtung einer sie ausdrücklich verbietenden gesetzlichen Bestimmung) erkannt hat (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN. 23 zu § 9 StGB., S. 149 und die dort zitierte Judikatur).
Das Erstgericht hat den Angeklagten Markus B daher ohne Rechtsirrtum
des Vergehens nach dem § 6 Abs. 1
des AusfuhrverbotsG. schuldig erkannt.
Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen dieses Beschwerdeführers darüber, inwieweit ihm zum Vorwurf zu machen sei, daß er über das Bestehen einer Ausfuhrbewilligungspflicht keine Erkundigungen eingezogen habe, erübrigt sich deshalb, weil das Erstgericht - wie schon erwähnt - eine solche Unterlassung nur dem Mitangeklagten A als schuldhaft angelastet hat, nicht aber auch dem Angeklagten B, der das Verbot einer Ausfuhr ohne Bewilligung nach den getroffenen Feststellungen ja kannte.
Die vom Angeklagten B schließlich aufgeworfene Frage, ob er eine unter Strafsanktion stehende Meldepflicht oder eine Auskunftspflicht nach dem Bundesgesetz vom 25.September 1923, BGBl. Nr. 533 (Denkmalschutzgesetz) verletzt hat, steht hier überhaupt nicht zur Debatte, zumal dieses Gesetz auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung findet.
Erfüllt wurden hingegen alle Tatbildmerkmale des Vergehens nach dem § 6 Abs. 1 des Ausfuhrverbotsgesetzes, weshalb der Schuldspruch nach dieser Gesetzesstelle zu Recht erfolgte.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten erweisen sich demnach als unbegründet.
Aus dem Akt (S. 9) ergibt sich, daß sich der Angeklagte Markus B im vorliegenden Verfahren vom 27.März 1979, 11 Uhr 45, bis zum 29.März 1979, 11 Uhr 45, in Verwahrungshaft befunden hat. Diese wurde ihm zu Unrecht nicht nach dem § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB. auf die verhängte Strafe angerechnet (vgl. 9 Os 85/76 = LSK. 1977/55). Es war daher dieser Umstand, der dem genannten Angeklagten zum Nachteil gereicht und das Urteil mit dem - von keiner Seite geltend gemachten - Nichtigkeitsgrund der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. behaftet erscheinen läßt, gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO. von Amts wegen wahrzunehmen und die Anrechnung nachzuholen.
Das Erstgericht verurteilte nach dem § 6 Abs. 1 Ausfuhrverbotsgesetz den Angeklagten Josef A zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 100 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, den Angeklagten Markus B zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu 80 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe; hinsichtlich des Angeklagten A wurde der Vollzug der Strafe bedingt nachgesehen.
Bei der Strafbemessung wertete es bei beiden Angeklagten das Tatsachengeständnis als mildernd, als erschwerend hingegen zog es bei B die Vorstrafen wegen Vermögensdelikten, bei A hingegen keinen Umstand in Betracht.
Mit ihren Berufungen streben beide Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes, der Angeklagte B auch die Anwendung der bedingten Strafnachsicht an.
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
Bei sachgemäßer Abwägung der gegebenen Strafzumessungsgründe werden die über die Angeklagten in erster Instanz verhängten Geldstrafen ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) durchaus gerecht. Unbegründet ist die Berufung des Angeklagten B, soweit sie einen den Schuldvorwurf mindernden Rechtsirrtum (§ 34 Z. 12 StGB.) geltend macht, weil dem Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen das Erfordernis einer Ausfuhrbewilligung für die inkriminierten Gegenstände bekannt war.
Nach Lage des Falls kann auch nicht davon gesprochen werden, daß sich der Angeklagte um eine Schadensgutmachung ernstlich bemüht hat (§ 34 Z. 15 StGB.). Insoferne der Angeklagte beim Verhandeln der Antiquitäten ein illegales Erwerbsstreben gezeigt hat, hat das Erstgericht mit Recht angenommen, daß die gegenständliche Straftat auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, wie sie auch schon den Vordelikten zugrundelag, wenn auch jene gegen ein anderes Rechtsgut als die nunmehrige Straftat gerichtet waren (SSt. 41/57). Auch der Angeklagte A zeigt in seiner Berufung nichts auf, was eine Minderung des Strafmaßes rechtfertigen könnte.
Es ist daher weder eine Herabsetzung der Strafen, noch die vom Angeklagten B angestrebte bedingte Strafnachsicht vertretbar, sodaß beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E02688European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0130OS00048.8.0619.000Dokumentnummer
JJT_19800619_OGH0002_0130OS00048_8000000_000