TE OGH 1980/6/24 9Os48/80

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Veröffentlicht am 24.06.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 1980 unter dem dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schubert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut A wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147

Abs. 3 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. Mai 1979, GZ. 26 Vr 2922/77-135, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Stern und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (weiteren) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 41-jährige Angestellte Helmut A des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. (mit einem Schadensbetrag von 150.400 S), des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB. (mit einem Wert des veruntreuten Gutes im Betrage von 635.227 S) sowie des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 1 StGB. schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28, 147 Abs. 3 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen und die hohe Schadenssumme bei der Veruntreuung, die die 100.000 S-Grenze des § 133 Abs. 2 StGB. um das Sechsfache übersteigt, als mildernd hingegen das Teilgeständnis in Ansehung der fahrlässigen Krida. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 10. Juni 1980, GZ. 9 0s 48/80-6, zurückgewiesen, sodaß im Gerichtstag nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden war.

Mit seiner Berufung strebt Helmut A ausdrücklich (nur) die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe gemäß § 37 StGB. an; soweit daher der Verteidiger im Gerichtstag nunmehr (auch) die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht begehrte, so war auf dieses (weitere) Begehren - als verspätet und damit unbeachtlich - nicht einzugehen. Die Entscheidung hatte sich vielmehr auf das in der schriftlichen Berufungsausführung gestellte Berufungsbegehren zu beschränken.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Begehren ist zwar - wiewohl der Berufungswerber das vom Erstgericht verhängte Strafmaß von mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe nicht (rechtzeitig) gesondert bekämpft hat - an sich zulässig (vgl. 9 0s 24/80), aber nicht begründet. Die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe - die vorliegend im Hinblick auf die Strafdrohung des § 147 Abs. 3 StGB. (bzw. des § 133 Abs. 2 zweiter Fall StGB.) nur unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 StGB.

zulässig wäre - setzt voraus, daß gegen den Rechtsbrecher auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten zu erkennen wäre; ist hingegen auf eine sechs Monate übersteigende Freiheitsstrafe zu erkennen, kommt die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe von vornherein nicht in Betracht. Vorliegend hat das Schöffengericht über den Berufungswerber - angesichts der gegebenen Strafzumessungsgründe und des Schuld- sowie Unrechtsgehalts der abgeurteilten Straftaten zu Recht - eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verhängt, womit eine Anwendung des § 37 StGB. ausscheidet.

Der Berufung war sohin ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02702

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0090OS00048.8.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19800624_OGH0002_0090OS00048_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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