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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des S, geboren 1981, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 1. Februar 2005, Zl. SD 1745/04, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 FrG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 1. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 Fremdengesetz 1997-FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei zunächst mit einer von der österreichischen Botschaft in Ankara ausgestellten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der befristeten Beschäftigung nach Österreich eingereist. In weiterer Folge sei ihm eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erteilt worden. Am 13. Oktober 2004 habe er einen Verlängerungsantrag eingebracht. In diesem habe er sich - ohne jeglichen Nachweis - auf Unterhaltsleistungen durch seinen Vater und einen alle Risken deckenden Krankenversicherungsschutz durch die Wiener Gebietskrankenkasse berufen. Trotz Aufforderung durch die Erstbehörde habe er keinen Nachweis über den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt und das Bestehen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes erbracht. In der Berufung habe sich der Beschwerdeführer nicht gegen den Vorwurf der fehlenden Unterhaltsmittel und des fehlenden Krankenversicherungsschutzes gewendet und diesbezüglich auch keine Nachweise vorgelegt.
Der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG sei daher erfüllt und die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. gegeben. Erschwerend trete hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechenden Vorhalts durch die Erstbehörde keinen Studienerfolgnachweis vorgelegt und somit das ernsthafte Betreiben eines Studiums nicht glaubhaft gemacht habe.
Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen bestünden zum in Wien niedergelassenen Vater. Die Ausweisung sei mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten. Der Aufenthalt mittelloser und nicht krankenversicherter Fremder stelle eine gravierende Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar. Zum einen bestehe die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer die Unterhaltsmittel durch unrechtmäßiges oder strafbares Verhalten zu beschaffen versuche, zum anderen bestehe mangels Versicherungsschutzes das Risiko der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Die Ausweisung sei daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei zu berücksichtigen, dass aus der kurzen Aufenthaltsdauer keine erhebliche Integration abgeleitet werden könne. Selbst unter Berücksichtigung der familiären Bindung zum Vater komme den Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet kein großes Gewicht zu. Dem stehe die große Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen.
Mangels sonstiger, besonders zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände sehe die Behörde auch keine Veranlassung, von der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, zuletzt über ein Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums verfügt und am 13. Oktober 2004 einen Verlängerungsantrag gestellt zu haben. Da er sich somit während des Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegen steht.
Gemäß § 10 Abs. 2 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2) insbesondere versagt werden, wenn (Z. 1) der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder im Gesundheitszeugnis gemäß § 8 Abs. 6 und 7 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt.
2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, im Verwaltungsverfahren trotz Aufforderung durch die Behörde weder den Besitz der Mittel für seinen Unterhalt noch das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachgewiesen zu haben. Auf Grundlage dieser Feststellungen bestehen gegen die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG sei erfüllt, keine Bedenken.
In Fällen, in denen - wie vorliegend (siehe unten 3.) - eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 37 FrG durchzuführen ist, ist eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht erforderlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2001, Zl. 2001/18/0065).
3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde der aus der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ableitbaren Integration kein großes Gewicht beigemessen. Dies ist angesichts des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen erst seit April 2003 in Österreich aufhält, unbedenklich. Eine weitere Minderung der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration wird dadurch bewirkt, dass sich der Beschwerdeführer auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums in Österreich aufhält, aber unstrittig keinen Studienerfolg aufzuweisen hat. Den inländischen Aufenthalt des Vaters des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde berücksichtigt. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch noch den in der Beschwerde vorgebrachten inländischen Aufenthalt eines Bruders zugute hält, kommt den persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet insgesamt nur ein geringes Gewicht zu.
Diesen persönlichen Interessen steht die - ungeachtet der bisherigen Straffreiheit bestehende - Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft auf Grund der Mittellosigkeit und des fehlenden Krankenversicherungsschutzes gegenüber. Darüber hinaus stellt der Umstand, dass der Beschwerdeführer, dessen Aufenthalt zuletzt nur zum Zweck des Studiums erlaubt war, keinen Studienerfolg nachzuweisen hat, eine Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/18/0157). Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden.
4. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass die belangte Behörde die Ermessensentscheidung gemäß § 34 Abs. 1 FrG nicht ausreichend begründet habe, zeigt aber keine besonderen Umstände auf, die zu einer für ihn günstigen Ermessensentscheidung hätten führen müssen. Da derartige Umstände auch aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich sind, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde nicht im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von der Ausweisung Abstand genommen hat.
5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 3. Mai 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180110.X00Im RIS seit
01.06.2005