TE OGH 1980/7/3 13Os90/80

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Veröffentlicht am 03.07.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Baumgartner als Schriftführers in der Strafsache gegen Josef A wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 10.April 1980, GZ. 2 d Vr 3941/78-99, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Josef A im zweiten Rechtsgang des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1

StGB. schuldig erkannt, weil er am 16.Mai 1978 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB.) mit dem (rechtskräftig verurteilten) Stefan B dem Alexander C und der Franziska D durch Faustschläge und Fußtritte gegen Kopf und Körper absichtlich schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1 StGB.) zufügte.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 5, 10 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Soweit die Beschwerde unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. vorbringt, das angefochtene Urteil stehe insofern im Widerspruch mit dem im ersten Rechtsgang gefällten (und vom Obersten Gerichtshof mit seiner Entscheidung vom 27.September 1979, 13 Os 102/79-12, im Schuldspruch des Angeklagten A wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, 86 StGB. aufgehobenen) Urteil, als nunmehr ein absichtliches Handeln des Angeklagten angenommen wurde, übersieht sie, daß das Gericht, an welches die Strafsache infolge Aufhebung eines Urteils durch den Obersten Gerichtshof gelangt, in der Würdigung der in der neuen Hauptverhandlung vorgeführten Beweise keiner Beschränkung unterworfen ist und ohne weiteres auch zu für den Angeklagten ungünstigeren tatsächlichen Feststellungen gelangen kann als im aufgehobenen Urteil, und zwar gleichviel, ob es sich um die Aufhebung eines Urteils in Stattgebung einer zum Nachteil des Angeklagten oder zu seinem Vorteil ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde gehandelt hat (Gebert-Pallin-Pfeiffer, E.Nr. 5 aa bei § 293 StPO.). Das Gericht hat nur die Vorschriften des § 293 Abs. 2 und 3 StPO. zu beachten, die gegenständlichenfalls eingehalten wurden.

Unberechtigt ist auch der Vorwurf der Mängelrüge, die Feststellungen des Ersturteils, daß der Angeklagte auch in der ersten Phase des Handlungsablaufs (bereits von Beginn der Tätlichkeiten an) der Franziska D und dem Alexander C absichtlich schwere Körperverletzungen zufügen wollte, seien unzureichend begründet. Diese Konstatierungen des Urteils finden in den Verfahrensergebnissen, auf die sie sich stützen, nämlich in der Darstellung des Angeklagten vor der Polizei (I S. 117 ff.) und vor dem Untersuchungsrichter (I ON. 8), wonach er den Genannten einen Denkzettel verpassen wollte, wahllos auf sie eingeschlagen hat und ihm klar war (und er auch angenommen hat), daß diese beiden Personen verletzt werden können (I S. 52 a verso), im Zusammenhalt mit dem festgestellten Gesamtsachverhalt ihre zureichende Begründung. Auch enthält - den Behauptungen der Beschwerde zuwider - das Ersturteil keinesfalls nur vage Feststellungen über den Beginn der Tätlichkeiten; denn nach den bezüglichen Urteilskonstatierungen fielen der Beschwerdeführer und Stefan B über die in den Logen des Biergartens schlafenden Franziska D und Alexander C her, schlugen auf sie ein, versetzten ihnen Fußtritte und - nachdem sie die Genannten aus den Logen gezerrt hatten - traktierten sie sodann mit Faustschlägen und Fußtritten (II S. 160).

Wurde die Tat jedoch - wie das Erstgericht mit mängelfreier Begründung feststellte - vom Beschwerdeführer und Stefan B in der gemeinsamen Absicht begangen, Franziska D und Alexander C schwer zu verletzen, dann hat der an der Tat mitwirkende Beschwerdeführer die (im gemeinsamen Willen liegenden) schweren Verletzungsfolgen zu verantworten; denn alle Mittäter haften für ihre Tatbeiträge bei Ausführung der Straftat wechselseitig (Leukauf-Steininger, Kommentar 2, RN. 10

bei § 12 StGB.). Es ist daher grundsätzlich ohne Bedeutung, inwieweit auch der Angeklagte den Genannten durch Fußtritte und Faustschläge schwere Verletzungen zufügte.

Die sich aus der Mittäterschaft ergebenden Konsequenzen (wechselseitige Haftung im Rahmen des gemeinsamen Vorsatzes für die deliktische Tätigkeit des einzelnen und für den daraus entspringenden Erfolg) werden von der Beschwerde in keiner Weise beachtet, wenn sie sich in ihren weiteren Ausführungen darzutun bemüht, daß zwischen den Tätlichkeiten des Beschwerdeführers und denen des Stefan B und hinsichtlich der Zuordnung der Verletzungen nicht differenziert worden sei. Alle diese Einwände betreffen nach dem Gesagten keine entscheidenden Tatsachen; sie laufen außerdem auf eine Erörterung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft einzelner, jeweils aus dem Zusammenhang gerissen, isoliert betrachteter Verfahrensergebnisse und damit auf eine unzulässige Anfechtung der erstrichterlichen Beweiswürdigung hinaus.

Die Rechtsrüge der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO., mit der das Fehlen einer Begründung für das vom Erstgericht festgestellte absichtliche Handeln des Angeklagten behauptet wird, geht nicht von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt aus und bringt deshalb den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Ein Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. bilden soll, wird in der Beschwerde weder ausdrücklich, noch durch deutliche Hinweisung angeführt, sodaß die Beschwerde auch in dieser Richtung nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO., teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach der Z. 1

dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen (der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten) wird ein Gerichtstag anberaumt werden (§ 296 Abs. 3 StPO.).

Anmerkung

E02682

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0130OS00090.8.0703.000

Dokumentnummer

JJT_19800703_OGH0002_0130OS00090_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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