TE OGH 1980/7/3 12Os56/80

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Veröffentlicht am 03.07.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juli 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Friedrich und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mohr als Schriftführer in der Strafsache gegen Benjamin A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.Jänner 1980, GZ. 3 a Vr 5534/77-182, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Peter Philipü und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte zusätzliche Freiheitsstrafe auf 2 1/2 (zweieinhalb) Jahre herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6.März 1947 geborene Elektrotechniker Benjamin A - ein israelischer Staatsangehöriger - des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 StGB (Punkt I/ des Urteilssatzes) und des Vergehens der (Urkunden-) Fälschung nach dem § 223 (Abs. 2) StGB (Punkt II/ des Urteilssatzes) schuldig erkannt, weil er zu I/: in Wien in der Zeit zwischen dem 3.Oktober 1975 und dem 22.Juni 1977 (vgl. hiezu Band I, S. 169 d.A.) fünf gestohlene PKW. Marke Mercedes im Gesamtwert von rund 1,310.000 S, mithin Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert, die andere durch mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, an sich brachte (verheimlichte) und (oder) verhandelte, zu II/: in Wien und anderen Orten Österreichs in der Zeit zwischen Jänner 1976 und Juli 1977 falsche oder verfälschte Urkunden, nämlich in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte, auf Falschnamen lautende Führerscheine und Kraftfahrzeugscheine, im Rechtsverkehr zum Nachweis seiner Lenkerberechtigung, seiner Identität und der (rechtmäßigen) Innehabung der betreffenden Kraftfahrzeuge zum Zwecke des Erwerbs italienischer Benzingutscheine durch Vorlage bei verschiedenen Banken und Kreditinstituten gebrauchte.

In Ansehung von vier weiteren PKW. Marke Mercedes wurde der Angeklagte von der wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch erhobenen Anklage (die hinsichtlich sämtlicher verfahrensgegenständlicher PKW. unter diesem Gesichtspunkt erhoben worden war) gemäß dem § 259 Z. 3 StPO (rechtskräftig) freigesprochen.

Der Angeklagte bekämpft das Urteil in dem ihn schuldig sprechenden Teil mit einer auf die Z. 4, 5 und 9 lit. a (allenfalls auch 10) des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Eine Verletzung von Verteidigungsrechten im Sinne des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seiner in der Hauptverhandlung (vgl. Band IV, S. 447 ff. d.A.) gestellten Anträge auf zeugenschaftliche Vernehmung seines Vaters Naftan A, der Nina B und 'der Garagenbesitzerin C' (gemeint wohl: der Hausbesorgerin Gertrude C). Durch die Aussagen der beiden erstgenannten, in Israel wohnhaften Zeuge will er nachweisen, daß er sich am 8.Juli 1976 nicht in Wien, sondern wegen einer schweren Erkrankung seines Vaters in Israel aufgehalten habe und deshalb - entgegen den Bekundungen des Zeugen Gottfried E - nicht als Lenker des an diesem Tagen gestohlenen und in einen Unfall (vor dem Haus Wien 4., Paniglgasse 15) verwickelt gewesenen PKW. Marke Mercedes 350 SE, Kennzeichennummer W 5.942 der Zellstof und Papierfabrik F AG. in Betracht komme (vgl. Urteilsfaktum I/3). auf die Zeugin Gertrude D berief er sich zum Nachweis dafür, daß nicht er, sondern ein anderer Mieter einer Garage im Haus Wien 4., Paniglgasse 15 gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge versagt. Wie das Erstgericht richtig erkannte, schließt ein Aufenthalt des Angeklagten in Israel im Zeitraum zwischen dem 1. und dem 15.Juli 1976

im Hinblick auf die günstigen Flugverbindungen zwischen Israel und Wien (mit einer Flugdauer von etwa 4 1/2 Stunden) seine Täterschaft in Ansehung des Schuldspruchfaktums I/3 nicht aus, zumal er selbst zugibt, ständig seinen Aufenthalt gewechselt zu haben (vgl. Band IV, S. 438 d.A.), und er zur fraglichen Zeit überdies einen auf Bernhard G lautenden (gefälschten) Paß benützte, in welchem europäische Ein- und Ausreisedaten vermerkt sind (vgl. Band IV, S. 93, 133, 225 d.A.). Bei der Annahme, der Angeklagte habe am 8.Juli 1976 den gestohlenen PKW. der Firma F gelenkt, stützte sich das Gericht zudem primär auf die als glaubwürdig beurteilte Zeugenaussage des Gottfried E, der den Angeklagten als jenen Mann identifizierte, mit dessen Fahrzeug er an dem betreffenden Tag kollidiert sei (vgl. insb. Band I, S. 167 d.A.). Eine zeugenschaftliche Vernehmung der Gertrude D, die laut den Polizeierhebungen als Mieter einer Garage im Hause Wien 4., Paniglgasse 15 einen Ausländer mit dem Namen A nannte und als diesen auf einem vorgelegten Lichtbild den Angeklagten wiederzuerkennen glaubte (vgl. Band IV, S. 377, 387 d.A.), und durch deren Einvernahme in der Hauptverhandlung dargetan werden sollte, 'daß ein anderer und nicht der Angeklagte' Mieter der Garage war, hielt das Erstgericht im Ergebnis zu Recht für nicht zur weiteren Klärung des Sachverhaltes geeignet. Denn die vorerwähnten Polizeierhebungen hatten ohnedies ergeben, daß der Beschwerdeführer nur Submieter der von einem chinesischen Restaurantbetrieb gemieteten Garage in Wien 4., Paniglgasse 15 war, was jedoch für die Beurteilung der in Rede stehenden Indizien nicht wesentlich ist.

Durch die Ablehnung der bezüglichen Beweisanträge wurden sohin Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt. In Bekämpfung des Schuldspruchs wegen des Verbrechens der Hehlerei bezeichnet der Beschwerdeführer die Feststellung, daß er zumindest an der Verhehlung der im Punkt I/ des Urteilssatzes genannten Kraftfahrzeuge mitgewirkt hat und ihm die diebische Herkunft dieser Fahrzeuge bekannt war, als nur offenbar unzureichend begründet. Auch die Mängelrüge schlägt nicht durch.

Der Beschwerdeführer übersieht, daß das Gericht nach dem Gesetz (§ 258 Abs. 2 StPO) die Beweismittel in Ansehung ihrer Beweiskraft nicht nur einzeln, sondern auch in ihrem inneren Zusammenhang zu prüfen und über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, letztlich nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel gewonnenen überzeugung zu entscheiden hat. Keine oder nur eine offenbar unzureichende Begründung liegt daher nur dann vor, wenn für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen und nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründenden Tatsachen entweder überhaupt nicht ziehen läßt oder bei denen die aus den ermittelten Prämissen gezogenen Schlußfolgerungen so weit hergeholt sind, daß ein logischer Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. Davon kann jedoch vorliegend nicht gesprochen werden. Bei seiner Annahme, der Angeklagte habe sich an der Verbringung der im Schuldspruch näher bezeichneten Fahrzeuge in Kenntnis ihrer diebischen Herkunft aktiv beteiligt, stützte sich das Erstgericht auf eine Reihe von - in der Aktenlage voll gedeckten - Umständen, insbesondere auf die (in der Hauptverhandlung verlesenen) Ergebnisse der Polizeierhebungen, wonach sich in den vom Angeklagten A benützten Wohnungen in Wien 20., Gerhardusgasse 27, und Wien 9., Mariannengasse 15/8, - unter zahlreichen persönlichen Dokumenten des Genannten - Gegenstände und Urkunden befanden, die aus den in Rede stehender gestohlenen Kraftfahrzeugen stammen, bzw. - wie der auf den Falschnamen Robert H lautende Mietvertrag über eine Garage in Wien 4., Schönburggasse und der Schlüssel zu dieser Garage, in der der gestohlene PKW. des Ing. Franz I aufgefunden wurde - aus anderen Gründen auf seine Täterschaft hinweisen. In diesem Zusammenhang konnte sich das Gericht auch darauf stützen, daß im Fahrzeug des Prof. Ernst J (Urteilsfaktum I/4) bei dessen Auffindung ein Reisepaß und Fahrzeugpapiere, welche mit dem Lichtbild des Angeklagten versehen waren und auf den von diesem verwendeten Falschnamen Bernhard K lauteten, sichergestellt wurden und daß im Falle des PKW. der Firma F der Angeklagte, wie schon erwähnt, als Fahrzeuglenker identifiziert werden konnte. Es verwies ferner darauf, daß der Beschwerdeführer im Besitz gefälschter Fahrzeugpapiere angetroffen wurde, die auf einen Zusammenhang mit PKW-Diebstählen hindeuteten, und daß er sich nach den polizeilichen Ermittlungen in der Bundesrepublik Deutschland dort selbst an gleichartigen Delikten beteiligte und zahlreiche PKW. Marke Mercedes in Israel veräußerte. Hiebei begründete das Erstgericht auch schlüssig, warum es die leugnende Verantwortung des Angeklagten, er habe von der Existenz der auf die gestohlenen Kraftfahrzeuge bezughabenden Gegenstände und Urkunden keine Ahnung gehabt und die gefälschten Urkunden lediglich zum Ankauf von Benzingutscheinen verwendet, keinen Glauben schenkte (vgl. Band IV, S. 469 ff. d.A.). Aus der Gesamtheit dieser Verfahrensergebnisse konnte sich das Schöffengericht aber, wenn es diese auch für nicht ausreichend erachtete, den Angeklagten der Beteiligung an der Organisation und Ausführung der PKW-Diebstähle zu überführen, ohne mit den Denkgesetzen in Widerspruch zu geraten, die überzeugung verschaffen, dieser habe vorsätzlich an der Verbringung der gestohlenen PKW. zumindest in einer den (objektiven und subjektiven) Tatbestandsmerkmalen des § 164 Abs. 1 (Z. 1 oder) Z. 2 und Abs. 3 StGB entsprechenden Weise mitgewirkt. Die entscheidungswesentlichen Urteilsfeststellungen bezüglich der Täterschaft und der Schuld des Angeklagten beruhen mithin keineswegs nur auf Scheingründen, vagen Vermutungen und willkürlichen Annahmen, sondern auf denkrichtigen Erwägungen und finden in den in den Urteilsgründen dargelegten Umständen eine auch der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende, zureichende Begründung, der formale Mängel im Sinne der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht anhaften.

Gegen deren Schlüssigkeit kann auch nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, daß sich aus den festgestellten Tatsachen nicht jede Einzelheit der Tat ergebe, weil der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Beweisregel auch in der Richtung ausschließt, daß eine Tat nur als erwiesen angenommen werden dürfte, wenn alle Einzelheiten der Tatbegehung feststellbar sind (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Nr. 73 d zu § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO). Soweit der Beschwerdeführer aber die Schlußfolgerungen des Erstgerichtes für nicht zwingend oder überzeugend hätl und vermeint, dieses hätte auf Grund der Verfahrensergebnisse zu anderen, für ihn günstigeren Folgerungen gelangen und das Vorliegen dem Tatbild der Hehlerei entsprechender, vorsätzlich und in Kenntnis der Herkunft der Fahrzeuge aus Diebstählen erfolgter Deckungs- und Verwertungshandlungen verneinen müssen, läuft sein Vorbringen auf einen unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die - mängelfrei begründete - freie schöffengerichtliche Beweiswürdigung hinaus.

Unter Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a (allenfalls Z. 10) StPO wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch laut dem Punkt II/ des Urteilssatzes. Eine Urteilsnichtigkeit (sachlich im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO) ist indes - den Beschwerdeausführungen zuwider - in der unvollständigen Benennung der diesem Schuldspruch zugrundeliegenden strafbaren Handlung als Vergehen der 'Fälschung' nach dem '§ 223' StGB nicht zu erblicken, weil nach dem Inhalt des Urteilsspruches kein Zweifel besteht, daß das bezügliche Tatverhalten des Angeklagten als Urkundenfälschung gemäß dem § 223 Abs. 2 StGB beurteilt wurde. Dem Tatbestand der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach dem § 224 StGB wurde dieses ohnedies nicht unterstellt;

soweit ins Treffen geführt wird, daß bei Zugrundelegung der - nach Auffassung des Beschwerdeführers verfehlten -

erstgerichtlichen Annahme, es habe sich bei den ausländischen Führerscheinen und (inländischen Zulassungsscheinen entsprechenden) Kraftfahrzeugscheinen (vgl. Band I, S. 185 ff. und 279 ff. d.A.) um Urkunden gehandelt, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, die strengere Bestimmung des § 224 StGB hätte angewendet werden müssen, ist die Beschwerde daher gar nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt und sohin von vorneherein nicht zielführend. Im übrigen ist den Beschwerdeausführungen, wonach das festgestellte Tatverhalten des Angeklagten nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung (sondern allenfalls jenen / geringer strafbedrohten / des § 227 StGB) verwirkliche, weil Benzingutscheine nicht Gegenstand eines Betruges (§ 146 StGB) oder einer Täuschung (§ 108 StGB) sein könnten, die für die Erlangung solcher Gutscheine erforderliche Kraftfahrzeugsteuerkarte keine Urkunde im Sinne des § 74 Z. 7 StGB darstelle und das Vorweisen von Urkunden, die nicht für den Bezug italienischer Benzingutscheine erforderlich sind, nicht als Gebrauch von Urkunden im Rechtsverkehr zu qualifizieren sind, folgendes zu erwidern:

Unter einem Gebrauch im Rechtsverkehr im Sinne des § 223 Abs. 2 StGB ist jede mit Rücksicht auf den Inhalt der Urkunde rechtserhebliche Verwendung zu verstehen, soferne nur zwischen Urkundeninhalt und - gebrauch ein Zusammenhang besteht (vgl. EvBl. 1978/176 = LSK. 1978/204).

Ein solcher Kausalzusammenhang ist vorliegend zweifelsfrei gegeben; gelang es doch nach den Urteilsannahmen dem Angeklagten durch die Vorlage gefälschter (ausländischer) Kraftfahrzeugpapiere bei Banken und Kreditinstituten (in Österreich) italienische Benzingutscheine, deren - nur für Touristen vorgesehener - Bezug mengenmäßig beschränkt ist, in einem ihm nicht zustehenden Ausmaß zum Zwecke eines bestimmungswidrigen Weiterverkaufs an Dritte zu erwerben (vgl. hiezu auch Band IV, ON. 174 d.A.). Die Frage, ob Kraftfahrzeugsteuerkarten Urkunden im Sinne des § 74 Z. 7 StGB darstellen (vgl. hiezu LSK. 1980/36), ist hier ohne Belang, weil ein Gebrauch solcher Papiere dem Beschwerdeführer weder angelastet wurde noch auch für die Erlangung von Benzingutscheinen essentiell war. Unzutreffend ist schließlich der Vorwurf eines Feststellungsmangels im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO: Nach dem Inhalt des Urteils, dessen Spruch und Gründe eine Einheit bilden, nahm das Erstgericht - insoweit durch das Geständnis des Angeklagten gedeckt und durch den Hinweis auf dieses zureichend begründet - als erwiesen an, daß der Angeklagte die im Urteilsspruch näher bezeichneten Urkunden vorsätzlich im Rechtsverkehr benützte, indem er sie bei verschiedenen Banken und Kreditinstituten in Österreich zwecks (unbefugten) Erwerbs italienischer Benzingutscheine vorlegte bzw. vorlegen ließ. Diese Konstatierungen des Erstgerichtes reichen nach Lage des Falles für eine rechtliche Unterstellung unter den Tatbestand des § 223 Abs. 2 StGB vollkommen aus, zumal auf der inneren Tatseite weder Täuschungs- noch Schädigungsvorsatz erforderlich ist.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 164 Abs. 3 StGB unter Anwendung des § 28 StGB sowie gemäß § 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichtes des Kantons Zürich vom 21.August 1978

I.Str.K.Nr. 71/78 E zu einer Zusatzstrafe von 3 (drei) Jahren und 4 (vier) Monaten, wobei es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Wiederholung der Tathandlungen in beiden Fällen und die besonders hohe Schadenssumme beim Verbrechen der Hehlerei, als mildernd das teilweise Geständnis und die teilweise Zustandebringung verhehlter PKWs. annahm, wertete. Die Berufung des Angeklagten, eine Reduzierung des Strafmaßes - der Antrag auf Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 2 StGB wurde im Gerichtstag zurückgezogen - ist im Ergebnis begründet. Soweit der Berufungswerber darauf verweist, daß als mildernd das lange Zurückliegen der Taten zu berücksichtigen sei, kann dem nicht gefolgt werden, da das Nichtbegehen neuer Straftaten nicht als Milderungsgrund herangezogen werden kann (vgl. 12 Os 10/62). Zu den vom Erstgericht zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründen kommt allerdings als zusätzlicher mildernder Umstand der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten hinzu, da die vom Obergericht des Kantons Zürich verhängte Strafe und die nunmehr ausgesprochene Zusatzstrafe eine Einheit bilden, sodaß dem Angeklagten ein ordentlicher Lebenswandel zugebilligt werden kann und die Tat im übrigen mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht.

Bei Berücksichtigung aller Umstände und bei Würdigung der Strafzumessungsgründe entspricht die im Spruch ersichtliche Zusatzstrafe dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, aber auch der Täterpersönlichkeit des Angeklagten, weshalb die Strafe auf dieses Ausmaß zu reduzieren war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02730

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0120OS00056.8.0703.000

Dokumentnummer

JJT_19800703_OGH0002_0120OS00056_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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