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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des S, geboren 1965, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaller-Brandauer, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Otto-Bauer-Gasse 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. November 2001, Zl. SD 459/01, betreffend Feststellung nach § 75 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mali, reiste am 27. September 1997 nach Österreich ein und stellte am 29. September 1997 einen Asylantrag, der im Instanzenzug mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. Juni 2000 gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 - AsylG abgewiesen wurde.
2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 25. Februar 1998 war der Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit hg. Beschluss vom 24. April 2001, Zl. 98/21/0320, wurde diese Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
3. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. November 2001 wurde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 1997 gemäß § 75 Abs. 1 FrG festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in Mali gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 leg. cit. bedroht sei.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu "aus formalrechtlichen Gründen" aufzuheben.
5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach Ausweis der Verwaltungsakten (vgl. etwa den Auszug der Bundespolizeidirektion Wien aus der Fremdeninformationsdatei vom 20. November 2001) kam dem Beschwerdeführer im Asylverfahren ab 28. Oktober 1999 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG zu. Dadurch wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers nachträglich legalisiert und kann im Hinblick darauf die Ausweisung nicht mehr vollzogen werden (vgl. den obzitierten hg. Beschluss, Zl. 98/21/0320, mwN; ferner etwa den hg. Beschluss vom 7. November 2003, Zl. 99/18/0190, mwN). Von daher gleicht der vorliegende Beschwerdefall jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2000, Zl. 99/21/0099, zu Grunde liegt, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen wird.
Aus den dort genannten Gründen war auch der vorliegend angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. Mai 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002180084.X00Im RIS seit
13.06.2005