Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Reisenleitner und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hausenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann A und andere wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2
StGB und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Johann A, Friedrich B und Heinrich C gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. September 1979, GZ. 6 a Vr 9273/
77-129, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Friedrich B gegen den Beschluß dieses Gerichtes vom 27. Mai 1980, GZ. 6 a Vr 9273/77- 159, den Beschluß gefaßt und zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann A wird zurückgewiesen. Über die Berufung dieses Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Heinrich C wird teilweise und der des Angeklagten Friedrich B zur Gänze Folge gegeben und das angefochtene Urteil hinsichtlich des Angeklagten C im Punkt A/BB/ II/2 und hinsichtlich des Angeklagten B in den Punkten A/BB/I/1 und A/BB/II/1 des Schuldspruches sowie demzufolge hinsichtlich beider Angeklagten in allen auf diesen Schuldsprüchen beruhenden Aussprüchen aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Heinrich C zurückgewiesen.
Die Angeklagten Heinrich C und Friedrich B werden mit ihren Berufungen, der Angeklagte Friedrich B auch mit seiner Beschwerde gegen den gemäß dem § 270 Abs. 3 StPO gefaßten Beschluß des Vorsitzenden vom 27. Mai 1980 (Urteilsangleichung) auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Johann A und Heinrich C auch die Kosten des Verfahrens über ihre Nichtigkeitsbeschwerden zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 18. August 1934 geborene Johann A des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 und 15 StGB und der am 5. September 1926 geborene Friedrich B sowie der am 30. April 194l geborene Heinz (Heinrich) C des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12, 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Überdies wurde den Angeklagten Johann A und Friedrich B gemäß § 369 StPO die Bezahlung eines Betrages von S 66.979,-- zur ungeteilten Hand an die privatbeteiligte D - aufgetragen.
Nach dem Urteilsspruch hatten die Angeklagten in Wien, und zwar A/AA Johann A am 22. September 1977 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der D -durch Vorlage einer inhaltlich unrichtigen Lohnbestätigung in Verbindung mit der Behauptung, bei der Fa. Gertrud E in einem aufrechten Dienstverhältnis zu stehen, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Gewährung eines Kredites in der Höhe von S 70.000,--, mithin zu einer Handlung verleitet, welche das genannte Bankinstitut an seinem Vermögen schädigte, wobei der Schaden S 5.000,-- überstieg;
/BB Friedrich B und Heinrich C im einverständlichen Zusammenwirken als Beteiligte I. zu der unter Pkt. A/AA geschilderten strafbaren Handlung des Johann A beigetragen, indem 1. Friedrich B im September 1977 Heinz C dazu veranlaßte, dem Johann A eine inhaltlich unrichtige Lohnbestätigung auszustellen, und im Büro der Fa. E die Rückfrage des genannten Bankinstitutes betreffend das Dienstverhältnis des Johann A telefonisch bestätigte;
2. Heinrich C im September 1977 für Friedrich B eine inhaltlich unrichtige Lohnbestätigung ausstellte und Friedrich B gestattete, im Büro der Fa. E die Rückfrage der D -telefonisch entgegenzunehmen;
II. zu den strafbaren Handlungen der abgesondert verfolgten Gerhard F, Margarete G und Karl H beigetragen, und zwar 1. Friedrich B und Heinrich C im September 1977 dadurch, daß Friedrich B den Heinrich C veranlaßte, für Gerhard F, der am 22. September 1977 der I, Zweigstelle Mariahilferstraße, einen Kredit von S 100.000,-- herauslockte, eine inhaltlich falsche Lohnbestätigung auszustellen, und ihm zu gestatten, im Büro der Fa. E die Rückfrage des genannten Bankinstitutes telefonisch entgegenzunehmen, und Heinrich C dadurch, daß er diesem Ersuchen Bs nachkam;
2. Heinrich C im November 1976 dadurch, daß er für Margarete G, die am 9. November 1976 im einverständlichen Zusammenwirken mit Karl H der 'J -Automobil- und Warenkreditbank' einen Kredit von S 50.000,-
- herauslockte, eine inhaltlich unrichtige Lohnbestätigung der Fa. E ausstellte;
B/I Johann A in Gesellschaft des William L - der überdies allein einen unter Pkt. B/II des Urteilsspruches angeführten weiteren Diebstahl beging - als Beteiligten (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen 'in einem nicht mehr festzustellenden, S 5.000,-- jedenfalls nicht übersteigenden Wert' Nachgenannten durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1. am 29. März 1979 der Helga M Raucherwaren 'im Wert von S 12.000,-- und S 300,-- Bargeld' weggenommen und 2. in der Nacht zum 12. April 1979 Verfügungsberechtigten der 'K' - Filiale Hütteldorferstraße Nr. 180 Bargeld in der Höhe von S 200,-- sowie verschiedene Waren wegzunehmen versucht.
Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten A, B und C Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen des Strafausspruches, der Angeklagte B und A auch gegen den Zuspruch an den Privatbeteiligten erhoben. Der gegen William L ergangene Schuldspruch und die hinsichtlich des Genannten sowie der Angeklagten A und C erfolgten Teilfreisprüche blieben hingegen unangefochten.
Rechtliche Beurteilung
Zu den Rechtsmitteln des Angeklagten A:
Dieser Angeklagte ist zur Geltendmachung einer auf § 281 Abs. 1 Z 4 StPO gestützten Verfahrensrüge in Ansehung der vom Erstgericht abgewiesenen Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen (Hermann) N und (Johanna) O und Beischaffung der Akten 27 b Vr 9207/75 (gemeint wohl 27 b Vr 32/7/75) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowie 10 E 7337/78 des Exekutionsgerichtes Wien nicht legitimiert, weil er selbst keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat und auch den dahin abzielenden Beweisanträgen des Angeklagten B nicht beigetreten ist (siehe dazu Bd II S 201, 202 und 203 d. A). Des weiteren kann er auch die in der Rechtsrüge vorgetragenen Verfahrensmängel, welche er in der unterbliebenen 'Erforschung' der genauen Umstände der Krediteinreichung, Kreditaufnahme und Kreditgewährung erblickt (Bd II S 276), mangels entsprechender Antragstellung (bzw. Konkretisierung der von ihm vermißten Feststellungen) weder aus dem bezeichneten Nichtigkeitsgrund noch unter dem Gesichtspunkt einer Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 9
lit. a StPO bewirkenden Feststellungsmangels geltendmachen. Es trifft aber auch der unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Einwand der Aktenwidrigkeit der Urteilsannahme nicht zu, es sei (von C) eine auf seinen (des Beschwerdeführers) Namen lautende (falsche) Lohnbestätigung ausgestellt worden;
denn nach dem Inhalt der Akten (Bd I S 179) wurde in der (vom Angkelagten C) mit dem Namen 'R' unterfertigten Gehaltsbestätigung der Fa. Gertrud E vom 19. September 1977 (wahrheitswidrig) bekundet, daß der Beschwerdeführer Arbeitnehmer der genannten Firma ist und als solcher ein monatliches Nettoeinkommen von S 7.326,45 bezieht. Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht vor, die nach seinem Dafürhalten für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Feststellung nicht getroffen zu haben, daß er den Kredit (von insgesamt S 70.000,-- nicht für sich, sondern) für B aufnahm und dafür von diesem eine Provision in der Höhe von S 10.000,-- zugesichert erhielt. Genau dies wurde nämlich im Urteil auf Grund der diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Angeklagten B und A festgestellt (Bd II S 219, 222 d. A) und bei der rechtlichen Beurteilung insoferne berücksichtigt, als das Gericht die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Angeklagten (die subjektive Tatseite) auch unter dem Blickwinkel der Zahlungszusage des Angeklagten B prüfte (Bd II S 222, 223 d. A). Insoferne der Beschwerdeführer die bezüglichen Urteilsannahmen übergeht und in Widerspruch zu ihnen und den sonstigen Feststellungen des Gerichtes (Bd II S 220) vorbringt, es könne ihm Betrug nicht angelastet werden, weil er keine Kenntnis von der Verwendung einer falschen Lohnbestätigung hatte und im übrigen darauf vertraute, daß B den Kredit zurückzahlen würde, führt er die auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß aus. Das gleiche gilt auch für den im Rechtsmittel nicht weiter begründeten Antrag, die Fakten B/I allenfalls als Entwendung nach § 141 StGB zu beurteilen, da dieser Hinweis eine gesetzmäßige Dartuung eines dem Erstgericht unterlaufenen Rechtsirrtums (§ 281 Abs. 1 Z 10 StPO) nicht erkennen läßt. Aus den angeführten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1
in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Über die (wegen der Aussprüche über die Strafe und die Ansprüche des Privatbeteiligten erhobene) Berufung wird gemäß § 296 Abs. 3 StPO bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Zu den Rechtsmitteln des Angeklagten C:
Dieser Angeklagte ist mit seinem (auf § 281 Abs. 1 Z 4 und 9 StPO gestützten) Vorwurf nicht im Recht, das Gericht habe den von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 7. April 1978 gestellten Antrag auf Einholung eines (graphologischen) Gutachtens über die 'wechselseitige Identität der Unterschriften' unter Benützung aller Vergleichsunterschriften und Firmenunterlagen der Firma E sowie Unterschriftenproben von B, C, E, G, H und A zum Beweis dafür, daß C keine Lohnbestätigungen unterschrieben hat, mit Stillschweigen übergangen. Es wurde nämlich über diesen Antrag ein Sachverständiger bestellt und letzterem die Erstattung eines Gutachtens über das erwähnte Beweisthema 'im Sinne des Vorbringens des Verteidigers' aufgetragen (Bd II S 71). Der Sachverständige allerdings hat bei der Erstellung von Befund und schriftlichem Gutachten (Bd II S 79 ff) über die Herkunft der strittigen Unterschriften 'R' und 'E Gertrud' auf den für Johann A, Gerhard F und Margarete G ausgestellten Lohnbestätigungen nur (unzweifelhaft) von Gertrud E und Heinrich C stammende Unterschriften berücksichtigt und sein Gutachten in der Folge in der neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 4. September 1979 vorgetragen (Bd II S 199 d. A). Der Angeklagte C und dessen Verteidiger haben gegen diese Vorgangsweise des Sachverständigen nicht remonstriert, an ihn keine zur Aufklärung des Sachverhaltes dienlichen Fragen gerichtet und auch keine auf eine Verbreiterung der Beurteilungsgrundlage abzielenden Anträge gestellt. Sie können sohin den sie - nach ihren Behauptungen - in der Rechtsverfolgung beeinträchtigenden Verfahrensmangel nicht relevieren. Im übrigen sei hiezu - nur der Vollständigkeit halber -
vermerkt, daß nach der Aktenlage der beantragte Beweis in der angebotenen Form wegen Unbekanntheit des Aufenthaltes der Margarete G, des Karl H und des Gerhard F ohnedies nicht durchführbar war; ferner daß das Beweisanbot insoferne unvollständig ist, als es keinen Hinweis darauf enthält, aus welchen Gründen die Einbeziehung der Unterschrift des Angklagten Johann A, der von dem ihn betreffenden Schriftstück überhaupt erst unmittelbar vor der Ausbezahlung des Kredites Kenntnis erhalten hat (Bd I S 486, Bd II S 187 und 220), in den Schriftenvergleich das vom Beweisführer behauptete Ergebnis haben könnte.
Es liegt aber auch die in der Mängelrüge behauptete Aktenwidrigkeit nicht vor; vielmehr findet die Annahme des Gerichtes, der Angeklagte B habe den Beschwerdeführer durch die Angabe überwiesen, er (C) habe die unrichtigen Lohnbestätigungen unterschrieben (Bd II S 224), in der Verantwortung BS sowohl im Vorverfahren (Bd I S 86), als auch in der Hauptverhandlung vom 7. April 1978 (Bd I S 489) volle Deckung. Unberechtigt - jedoch nur mit Beziehung auf die unter den Punkten A/BB/I/2 und A/BB/II/1 des Schuldspruches angeführten Fakten - ist auch der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf einer unzureichenden Begründung (des Ausspruches über sein Mitwirken als Beteiligter). Die darauf bezüglichen Annahmen hat nämlich das Schöffengericht - den Beschwerdeausführungen zuwider - keineswegs (allein) auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. P gestützt - nach dem eine Urheberschaft des Angeklagten zur Namensfertigung 'R' zwar möglich aber nicht erweislich ist (Bd II S 95, 99) - , sondern (primär auf die den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Angeklagten B (Bd I S 86, 489, Bd II 224) und das Sachverständigengutachten im Urteil (Bd II S 225) nur als illustratives Argument dafür angeführt, daß das Vorbringen BS und die sonstigen Beweisergebnisse auch im Gutachten des Sachverständigen ihre Stütze finden.
Anders ist der Sachverhalt aber bezüglich des Urteilsfaktums A/BB/II/2 gelagert. Bei diesem hat das Gericht den Schuldspruch in Wahrheit nämlich überhaupt nicht begründet, weil die bloße Anführung der im Beweisverfahren verwerteten Beweismittel im Urteil (Bd II S 218) in Fällen dieser Art keinesfalls dem Gebot einer ordnungsgemäßen Begründung der als erwiesen angenommenen Tatsachen entspricht und das in den Entscheidungsgründen - allerdings in anderem Zusammenhang (nämlich mit Bezug auf die oben angeführten Fakten) - erwähnte Sachverständigengutachten - wonach eine Urheberschaft des Angeklagten C zur Unterschrift 'E Gertrud' zwar wahrscheinlich, jedoch nicht erweislich ist (Bd II S 99) - für sich allein einen logischen Zusammenhang mit der festgestellten Tatsache nicht erkennen läßt, sodaß diese als willkürliche Annahme angesehen werden muß, die einer entsprechenden Begründung entbehrt (vgl. KH 2513, SSt 27/47 u.a.).
Ausgehend von diesen Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C hinsichtlich der Fakten A/BB/I/2 und II/1 als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, im übrigen aber - soweit die Beschwerde das Urteilsfaktum A/BB/II/2 betrifft, bei dem die Anordnung einer neuerlichen Verhandlung nicht zu umgehen ist - gemäß § 285 e StPO wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen.
Zu den Rechtsmitteln des Angeklagten B:
Bezüglich dieses Angeklagten war das Schöffengericht - anders als beim Angeklagten C, bei dem es diese Annahme auf die von ihm (im Vorverfahren; siehe dazu Bd I S 200) eingeräumte und durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Q (Bd II S 149) festgestellte Kreditunwürdigkeit und Zahlungsunfähigkeit stützte (Bd II S 225 d. A) - zur Annahme eines (auch) auf Schädigung der Kreditinstitute gerichteten Vorsatzes aus der Überlegung gelangt, daß er seine Kreditunwürdigkeit kannte und sich wegen seiner Überschuldung von ca. S 180.000,-- darüber im klaren war, die unter den Namen A und F eingereichten Kredite, deren Valuta ihm zugeflossen war, nicht zurückzahlen zu können.
Der Behauptung Bs, er habe die fälligen Rückzahlungsraten aus seinen Einkünften als 'Schlepper' eines Kreditinstitutes begleichen wollen und sei dazu auch in der Lage gewesen, hatte es den Glauben versagt, weil sich B in Bezug auf eine bei ihm vorliegende Schädigungsabsicht (gemeint: Schädigungsvorsatz) und bezüglich seiner Mitteilungen über seine Vermögensverhältnisse gegenüber dem Mitangeklagten A widerspruchsvoll verantwortet hatte (Bd II S 223 und 224). Beweisanträge des Angeklagten, die ihrem Inhalt nach auf den Nachweis einer (dennoch gegebenen) Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Angeklagten sowie der Kenntnis des Angeklagten C von den unter dem Namen F eingereichten, für C bestimmten Kredites abzielten, hatte es mit der Begründung abgewiesen, daß sie lediglich der Verschleppung des Verfahrens dienten. Im übrigen sei die 'rettungslose' Überschuldung Bs und der Umstand, daß sein Einkommen zur Bezahlung seiner Schulden nicht reichte, dadurch eindeutig nachgewiesen, daß er sich - was sonst nicht nötig gewesen wäre - betrügerischer Manipulationen bediente (Bd II S 225, 226).
Diese Argumentation des Erstgerichtes bekämpft der Beschwerdeführer in seinen auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Ausführungen. In diesen wendet er - kurz zusammengefaßt - dem Sinne nach ein, daß die Beweisführung des Schöffengerichtes auf einer Verkennung der Begriffe der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit beruhe und übersehe, daß Überschuldung nicht unbedingt mit (Rück-)Zahlungsunfähigkeit verbunden sei; auch werde im Urteil seine Verantwortung unrichtig wiedergegeben, was zur unzutreffenden Annahme einer Unglaubwürdigkeit wegen einer in sich widerspruchsvollen bzw. wechselnden Verantwortung führte. Weiters habe das Erstgericht übersehen, daß sich aus einer (bloß) wegen Nichterfüllung der bankmäßigen Kreditbedingungen gegebenen Kreditunwürdigkeit nicht auch schon zwangsläufig ein Schädigungsvorsatz des eine solche Kreditunwürdigkeit verschleiernden Kreditnehmers ergebe; denn dieser könne ohne weiteres die Absicht und die Möglichkeit haben, den unter Vortäuschung bankmäßiger Sicherheiten herausgelockten Kredit aus Einkünften abzustatten, die durch Lohnbestätigungen, wie sie von Banken verlangt werden, nicht nachweisbar sind.
Mit diesen Einwänden ist die Beschwerde im Ergebnis im Recht. Vorliegend hat nämlich das Erstgericht, das keine Feststellungen über das Einkommen, die Höhe der Rückzahlungsraten und die Fälligkeit der (die Überschuldung bewirkenden) Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers getroffen hatte, die Annahme eines bei diesem vorliegenden Schädigungsvorsatzes, in die aufgezeigten Fehler verfallend, im wesentlichen mit der (nach Bankgrundsätzen beurteilten) Kreditunwürdigkeit und Überschuldung dieses Angeklagten begründet, ohne auf die konkreten Rückzahlungsmöglichkeiten des Genannten Rücksicht zu nehmen;
weiters hat es ihm durch die Abweisung der gestellten Beweisanträge die Möglichkeit genommen, seinen Zahlungswillen und ein zur Erfüllung der (unter fremden Namen) eingegangenen Verbindlichkeiten ausreichendes Einkommen nachzuweisen. Die für die Abweisung des Beweisanbotes gegebene Begründung stellt sich - vom Vorwurf der Verschleppung abgesehen - ihrem Wesen nach als vorweggenommene Würdigung eines gar nicht aufgenommenen Beweises dar, soweit sie nicht ohnedies nur in einem sogenannten Zirkelschluß besteht. Dazu kommt noch, daß der vom Erstgericht zur Widerlegung der einen Schädigungsvorsatz leugnenden Verantwortung des Angeklagten (mehrfach) ins Treffen geführte Widerspruch in seinen diesbezüglichen Angaben (Bd II S 223, 224) in Wahrheit gar nicht vorliegt, weil der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung vom 7. April 1978 ein Handeln mit Schädigungsvorsatz in Abrede gestellt hat (siehe dazu Bd I S 489 und 490). Letztlich hat sich das Schöffengericht auch nicht mit der unter Umständen für die Beurteilung der subjektiven Tatseite gleichfalls bedeutsamen Behauptung des Angeklagten auseinandergesetzt, daß der unter dem Namen F aufgenommene Kredit (nicht für ihn, sondern) für den Mitangeklagten C bestimmt war (Bd I S 490, Bd II S 194), sodaß er mit einer Tilgung desselben durch den Genannten rechnen konnte. Die auf den Nachweis dieser Tatsache abzielenden Beweisanträge des Angeklagten hingegen wurden vom Schöffengericht anscheinend schon von ihrer Zielsetzung her verkannt; jedenfalls wurden sie nicht unter diesem (in der Beschwerde verdeutlichten) Blickwinkel behandelt.
Da sohin das Verfahren und das Urteil in Ansehung des Angeklagten B mit den von ihm behaupteten Mängeln behaftet und deswegen die Durchführung einer neuerlichen Hauptverhandlung nicht zu umgehen ist, war seiner Beschwerde gemäß § 285 e StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben und wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Zufolge der Aufhebung des dem Zuspruch an den Privatbeteiligten zugrundeliegenden Schuldspruches (Pkt. A/BB/I/1 des Urteilssatzes) und des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche konnte auch eine Entscheidung über die vom Angeklagten Friedrich B erhobene Beschwerde gegen den Beschluß entfallen, mit dem der Vorsitzende die schriftliche Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil angeglichen hat (ON 159 und 161 d. A).
Anmerkung
E02843European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0090OS00051.8.0806.000Dokumentnummer
JJT_19800806_OGH0002_0090OS00051_8000000_000