Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Steininger, Dr. Schneider und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mohr als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann A wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 2, 84 Abs 1 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16. Juni 1980, GZ 11 b Vr 191/80-44, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7. April 1943 geborene Maurer Johann A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 2, 84 Abs 1 StGB
schuldig erkannt, weil er am 15. Jänner 1980 in Wiener Neustadt Siegfried B am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt hat, daß er ihm einen Knochensprung (Fissur) am Grundgelenk des rechten Mittelfingers, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, zufügte. Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch auf die Z. 5 (der Sache nach auch auf die Z. 10) des § 281 Abs 1
StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Das Erstgericht hat seine entscheidungswesentlichen Annahmen auf die Aussage des als Zeugen vernommenen Verletzten Siegfried B, aber auch auf die Angaben des Angeklagten, der - entgegen seiner leugnenden Verantwortung vor der Polizei (S. 15 in ON. 30) - in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt hat, gestützt (S. 252, 262). Wenn sich der Angeklagte darüber beschwert, aus der Aussage des Zeugen B könne für die vom Erstgericht angenommene Mißhandlungsabsicht (gemeint wohl Mißhandlungsvorsatz) des Angeklagten nichts gewonnen werden, läßt er vollkommen unberücksichtigt, daß der Zeuge, auf den sich das Ersturteil nach seinem Sinngehalt ersichtlich stützt, dem Angeklagten auf Grund dessen Aufforderung die (rechte) Hand reichte, worauf der Beschwerdeführer deren Mittelfinger sogleich heftig drehte und sein Vorgehen erst nach wiederholten Schmerzausrufen B und der Intervention des Gastwirtes C aufgegeben hat (S. 255). Ausgehend von diesen Verfahrensergebnissen hat aber das Erstgericht, welches nicht verhalten war, alle Verfahrensergebnisse im Detail zu erörtern, unter ersichtlicher Ablehnung der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung zunächst aufgestellten, in der Folge jedoch weitgehend wieder zurückgenommenen Behauptung, er wollte allenfalls bloß 'Hakelziehen' (S. 253), mit einer den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend - zureichenden - Begründung
(S. 264) zum Ausdruck gebracht, aus welchen Erwägungen es ein Handeln des Angeklagten (zumindestens) mit Mißhandlungsvorsatz angenommen hat, welcher dann vorliegt, wenn der Täter das Opfer zwar nicht verletzen, ihm aber doch ein körperliches übel - und seien es auch nur (erhebliche) körperliche Schmerzen - zufügen will, wobei hinsichtlich der bewirkten Folgen unbewußte Fahrlässigkeit genügt (ÖJZ-LSK. 1975/228;
Leukauf-Steininger2 RN 11 zu § 83 StGB und die dort zitierte Judikatur).
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrüge versagt sohin zur Gänze.
Wenn der Beschwerdeführer ersichtlich unter Geltendmachung der Z. 10 des § 281 Abs 1 StPO eine 'Verletzungsabsicht' des Angeklagten in Abrede stellt und ausgehend von einem 'Hakelziehen' sein Vorgehen anstatt als Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 2, 84 Abs 1
StGB nur als fahrlässige Körperverletzung nach § 88 Abs 4 StGB gewertet wissen will, so bringt er damit keine Rechtsrüge zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn er greift faktisch auf die aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO
erhobenen Einwendungen zurück und setzt sich über den zur subjektiven Tatseite als erwiesen angenommenen Sachverhalt, nämlich ein Handeln des Angeklagten mit Mißhandlungsvorsatz, hinweg. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z. 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E02728European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0120OS00108.8.0807.000Dokumentnummer
JJT_19800807_OGH0002_0120OS00108_8000000_000