TE OGH 1980/8/12 10Os125/80

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Veröffentlicht am 12.08.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Bernardini, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mohr als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred A und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Heinz B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Mai 1980, GZ. 1 b Vr 1400/80-16, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3. März 1960 geborene Heinz B 1. des Verbrechens des (schweren) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB. sowie 2. des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 StGB. schuldig erkannt, weil er in Wien (zu 1.) am 27. November 1979 in Gesellschaft des (bereits rechtskräftig Verurteilten) Manfred A und des abgesondert Verfolgten Wilfried C als Beteiligte (§ 12 StGB.) dem Rudolf D einen Plattenspieler, ein Fernsehgerät und ein Stereorundfunkgerät samt Zubehör im Gesamtwert von ca. 11.000 S mit Bereicherungsvorsatz wegnahm sowie (zu 2.) im Sommer 1979 einen von dem abgesondert Verfolgten Rainer E gestohlenen Stereoturm samt Zubehör im Wert von 17.968 S an sich brachte.

Rechtliche Beurteilung

Der ersichtlich nur gegen den Schuldspruch zu 1. gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Ausgehend von den auf die Angaben des Bestohlenen Rudolf D sowie auf die Verantwortung des Beschwerdeführers und des (bereits rechtskräftig verurteilten) Mittäters Manfred A jeweils im Vorverfahren (vgl. Seiten 27, 43, 77, 115 f) - unter Ablehnung ihrer in der Hauptverhandlung teilweise geänderten Depositionen - gestützten und damit mängelfrei begründeten Feststellungen des Erstgerichtes, wonach Manfred A, der keinerlei Forderungen gegen Rudolf D hatte, die Tür zu dessen Wohnung (im Beisein des Beschwerdeführers mit einer zu diesem Zweck mitgeführten Eisenstange) aufbrach (vgl. Seiten 77, 222, 236) und anschließend beide die in Rede stehende Elektrogeräte gemeinsam zum bereitgestellten PKW. des (abgesonderten verfolgten) Wilfried C brachten, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung, von wem der Vorschlag zur Begehung des Einbruchsdiebstahls kam und ob dabei (auch) schon von der beabsichtigten Verwertung (Versetzen) des Diebsgutes (um sich aus dem erzielten Erlös Suchtgifte zu beschaffen) die Rede war. Die in diesen Belangen - zum Teil an sich zu Recht - erhobenen Einwände betreffen umso weniger entscheidende Tatsachen, als (was der Beschwerdeführer vollkommen unberücksichtigt läßt) allein die (von ihm gar nicht in Abrede gestellte) Hilfeleistung beim Wegschaffen der Beute vom Tatort (Seite 43), sohin vor Deliktsvollendung, auch ohne vorherige Verabredung bereits Tatbegehung in Gesellschaft eines Beteiligten begründet (LSK. 1977/141).

Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich folglich - soweit sie nicht ohnehin nur auf einen unzulässigen und daher von vorneherein unbeachtlichen Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung hinausläuft - als offenbar unbegründet, weshalb sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.

Über die Berufung wird abgesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs. 3 StPO.).

Anmerkung

E02763

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0100OS00125.8.0812.000

Dokumentnummer

JJT_19800812_OGH0002_0100OS00125_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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