Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hausenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich A wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB. und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Friedrich A sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.März 1980, GZ. 3 b Vr 1201/80-22, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde erwachsenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 31-jährige beschäftigungslose Friedrich A des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB. (Punkt A/ des Urteilssatzes), des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB. (Punkt B/ des Urteilssatzes), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 StGB. (Punkt C/ des Urteilssatzes), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB.
(Punkt D/ des Urteilssatzes) und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 StGB. (Punkt E/ des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte hinsichtlich der Punkte A/, C/ und E/ des Urteilssatzes mit einer auf die Z. 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. In Ausführung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes wirft er dem Ersturteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Betruges und des Schuldspruchs wegen Diebstahls (Punkte A/ und E/ des Urteilssatzes) eine (offenbar) unzureichende, der Sache nach auch unvollständige Begründung vor, die dem Ersturteil in Ansehung des festgestellten Schädigungsvorsatzes beim Betrug und in Ansehung des als erwiesen angenommenen alleinigen Gelegenheitsverhältnisses beim Diebstahl eines Bargeldbetrags von ca. 3.600 S zum Nachteil des Besitzers des Lokales 'Eldorado' anhafte.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Erstgericht sehr wohl - denkrichtig und in Übereinstimmung mit den Verfahrensergebnissen sowie unter Berücksichtigung der Verantwortung des Beschwerdeführers - begründet, aus welchen Erwägungen es als erwiesen angenommen hat, daß der Beschwerdeführer die Schädigung der Buchgemeinschaft B ernstlich für möglich gehalten und sich damit auch abgefunden hat, indem es darauf hinwies, daß der Beschwerdeführer schon zu einem Zeitpunkt, als er - seinen Angaben zufolge - noch gearbeitet hat, keine Ratenzahlungen geleistet hat, daß er weiters die meisten Ratenkäufe bei B erst nach dem Eintritt der von ihm selbst eingestandenen 'Finanzkrise' getätigt hat, daß er bei diesen Ratenkäufen, auf die er in der Folge keine Zahlungen leistete, eine nicht mehr zutreffende Wohnanschrift angegeben hat und daß er den Großteil der bezogenen Geräte nicht behalten, sondern versetzt hat, wobei im übrigen die Häufigkeit des Ankaufs von Stereogeräten auf einen von vornherein bestehenden Schädigungsvorsatz schließen lasse (S. 121/122 d.A.). Aus allen diesen im Ersturteil dargelegten Umständen konnte das Erstgericht - entgegen den Beschwerdeausführungen - mängelfrei einen vorgefaßten Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers ableiten, wobei es nicht verhalten war, ausdrücklich in den Urteilsgründen auch noch auf die Verantwortung des Beschwerdeführers, keine Mahnschreiben erhalten zu haben, einzugehen, zumal die Urteilsgründe in gedrängter Darstellung abzufassen sind (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.) und diese Verantwortung im übrigen angesichts der (vom Beschwerdeführer gar nicht in Abrede gestellten) Angabe einer nicht mehr zutreffenden Wohnanschrift anläßlich des Ankaufs der Geräte keiner gesonderten Erörterung bedurfte.
Aber auch der Begründung zu Punkt E/ des Urteilssatzes (Diebstahl von ca. 3.600 S) haften die in der Beschwerde behaupteten Begründungsmängel (im Sinne einer offenbar unzureichenden Begründung) nicht an, weil das Erstgericht seine Annahme, daß der Beschwerdeführer im ausschließlichen Gelegenheitsverhältnis gestanden ist, zureichend mit dem Hinweis auf die für glaubwürdig befundenen Angaben der Zeugin C vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter begründet (S. 128 d.A.) und sich auch mit den zunächst hievon etwas abweichenden Bekundungen dieser Zeugin in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt hat.
In Ausführung der auf § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. gestützten Rechtsrüge macht der Beschwerdeführer der Sache nach in Ansehung des Schuldspruchs zu Punkt A/ des Urteilssatzes (abermals) jene Begründungsmängel geltend, die er bereits im Rahmen seiner Mängelrüge behauptet hat und die - wie bereits dargelegt - dem Ersturteil nicht anhaften. Solcherart führt er aber die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß aus. Dasselbe gilt aber auch hinsichtlich der Ausführungen in der Rechtsrüge in Ansehung des Schuldspruchs zu Punkt E/ des Urteilssatzes, weil auch insoweit lediglich die Ausführungen in der Mängelrüge wiederholt werden, womit auch dieser Teil der Rechtsrüge keine gesetzmäßige Ausführung des geltendgemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes enthält. Mit der auf die Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Rüge wendet sich der Beschwerdeführer schließlich gegen die Subsumtion der von Punkt C/ des Urteilssatzes erfaßten Tat als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung, wobei er die Beurteilung dieser Tat als Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB. anstrebt. Dabei läßt der Beschwerdeführer jedoch außeracht, daß das Schöffengericht ein Handeln des Beschwerdeführers in der Absicht, sein Opfer schwer zu verletzen, festgestellt hat, womit die Beschwerde nicht den vom Erstgericht festgestellten, sondern einen urteilsfremden Sachverhalt der Beurteilung zugrundelegt, womit (auch) diese Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt wird. Soweit in diesem Zusammenhang aber - sachlich den Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1
StPO. ausführend - Begründungsmängel behauptet werden, weil das Erstgericht die Verantwortung des Beschwerdeführers, den Aschenbecher nur einmal gegen Heinz D geworfen zu haben, mit Stillschweigen übergangen habe, und aus einem einmaligen Werfen des Aschenbechers nicht auf die Absicht, das Opfer schwer zu verletzen, geschlossen werden könne, so übersieht der Beschwerdeführer, daß das Schöffengericht (auch) die Verantwortung des Angeklagten zu diesem Schuldspruchfaktum in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (S. 126 d.A.), die in Rede stehende Feststellung jedoch auf die Bekundungen der hiezu vernommenen Zeugen gegründet hat, wobei im übrigen die Absicht, schwer zu verletzen, auch aus einem einmaligen Werfen eines nahezu 1 kg schweren Aschenbechers gegen den Kopf des Opfers denkrichtig abgeleitet werden könnte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit zum Teil als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2
StPO., zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2
StPO., sodaß sie schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zur Gänze sofort zurückzuweisen war.
Über die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung des öffentlichen Anklägers wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO.).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E02862European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0090OS00090.8.0902.000Dokumentnummer
JJT_19800902_OGH0002_0090OS00090_8000000_000