Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.September 1980
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinrich Josef A und andere wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 StGB. über die von den Angeklagten Heinrich Josef A, Markus Josef B und Helmut C gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengerichtes vom 5.Mai 1980, GZ. 23 Vr 900/80-10, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Piech und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwaltes Dr. Knob zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Der Berufung des Angeklagten Markus Josef B wird nicht Folge gegeben.
Den Berufungen der Angeklagten Heinrich Josef A und Helmut C wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten Heinrich Josef A verhängte Strafe auf 60 (sechzig) Tagessätze, für den Fall der Uneinbringlichkeit 30 (dreißig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und die über den Angeklagten Helmut C verhängte auf 30 (dreißig) Tagessätze, für den Fall der Uneinbringlichkeit auf 15 (fünfzehn) Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt werden.
Im übrigen wird den Berufungen dieser beiden Angeklagten nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO. fallen allen Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 15.August 1958 geborene Maurer Heinrich Josef A, der am 2.Juli 1962 geborene Bürolehrling Markus Josef B und der am 1.Juni 1959 geborene Maurer Helmut C des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 StGB. schuldig erkannt, weil sie am 17.Dezember 1979 - gegen 21 Uhr 30 - in Gesellschaft als Beteiligte mit Bereicherungsvorsatz von einem auf dem - teilweise eingezäunten - Gebrauchtwagengelände des Autohauses D in Innsbruck abgestellten
PKW.
eine Blinkerleuchte im Wert von 160 S mit einem Schraubenzieher abmontierten, wobei sie jedoch betreten und an der Vollendung der Tat gehindert wurden.
Den auf die Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, in welchen der Strafausschließungsgrund des § 42 StGB. geltend gemacht wird, kommt keine Berechtigung zu.
Nicht strafwürdig ist eine Tat nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 StGB. kumulativ gegeben sind. Dies trifft vorliegend schon deshalb nicht zu, weil die Schuld der Angeklagten (§ 42 Abs. 1 Z. 1 StGB.) nicht als gering beurteilt werden kann; verlangt doch geringe Schuld ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt (vgl. ÖJZ-LSK. 1976/379 u.a.): Das planmäßige und zielgerichtete Zusammenwirken der drei Angeklagten bei der zur Nachtzeit verübten Tatausführung, die zunächst ein Ausforschen und sodann eine fachgerechte Demontage des ins Auge gefaßten Diebsgutes erforderte, zeigt eine solche Intensität des deliktischen Verhaltens, daß nicht gesagt werden kann, es handle sich um einen Fall, der sowohl in Ansehung des Schuldgehalts als auch der Sozialschädlichkeit und des Störwertes für die Umwelt deutlich unter der Norm liegt (ÖJZ-LSK. 1976/346 = EvBl. 1977/102).
Da das Erstgericht von der Bestimmung des § 42 StGB. mithin zu Recht keinen Gebrauch machte, waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten zu verwerfen. Das Jugendschöffengericht verhängte über die Angeklagten A und C nach dem § 127 Abs. 2 StGB.
unter Anwendung des § 37 (Abs. 1) StGB. Geldstrafen, und zwar über A 100 Tagessätze zu je 100 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 50 Tage Freiheitsstrafe, und über C 80 Tagessätze zu je 100 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 40 Tage Freiheitsstrafe. Beide Strafen sah das Erstgericht unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB. bedingt nach. Im Fall Markus B wurden der Ausspruch und die Vollstreckung der Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren gemäß dem § 13 JGG. vorläufig aufgeschoben. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das Geständnis der Angeklagten, ihre bisherige Unbescholtenheit sowie den Umstand, daß die Tat beim Versuch blieb, als mildernd; bei Helmut C wurde auch auf sein Alter unter 21 Jahren zur Tatzeit Bedacht genommen. Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten A und C die Herabsetzung sowohl der Zahl als auch der Höhe der Tagessätze, der Angeklagte B die bloße Erteilung einer Ermahnung nach dem § 12 JGG. an.
Rechtliche Beurteilung
Nur den Berufungen der beiden Erstgenannten kommt - teilweise - Berechtigung zu.
In sorgfältiger Abwägung der - abgesehen von der A überdies zur Last liegenden Anstiftung - im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe und in Berücksichtigung des Gewichts des Tatunrechts erachtete der Oberste Gerichtshof - auch unter Bedachtnahme auf ähnlich gelagerte Fälle - bei diesen Angeklagten eine Herabsetzung der Zahl der Tagessätze sowie eine entsprechende Reduktion der Frsatzfreiheitsstrafen im spruchgemäßen Umfang für angebracht.
Für die begehrte analoge Maßnahme in Ansehung der Höhe der einzelnen Tagessätze bestand angesichts der vom Erstgericht unbekämpft festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse dieser beiden Berufungswerber kein Anlaß;
insoweit war ihren Berufungen daher nicht Folge zu geben. Kein Erfolg konnte auch der Berufung des Markus B beschieden sein, zumal die für die Nichtanwendung der Bestimmung des § 42 StGB. maßgebenden Erwägungen auch der bloßen Erteilung einer Ermahnung im Sinn des § 12 JGG. entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E02748European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0110OS00101.8.0903.000Dokumentnummer
JJT_19800903_OGH0002_0110OS00101_8000000_000