Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 1980
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Klaus A wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach dem § 80 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 8. Jänner 1980, GZ. 22 Vr 3.064/78-28, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der auch die Rechtsmittelschrift vorlas, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO hat der Angeklagte auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30. Juni 1961 geborene Tischlerhelfer Klaus A des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach dem § 80 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des Vergehens der fahrlässigen leichten Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und 3
StGB in Verbindung mit dem § 81 Z. 2 StGB sowie des Vergehens der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und 4, zweiter Fall, StGB in Verbindung mit dem § 81 Z. 2 StGB (Punkt 2 des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Zu Punkt 1 des Urteilssatzes liegt dem Angeklagten zur Last, am 16. August 1978 auf der Bürmooser Landesstraße, kurz nach der Einfahrt zur Gießerei Waldstein, als Lenker des Mopeds Puch 'Monza', Kennzeichen S 37.095, dadurch die im Straßenverkehr gebotene Vorsicht und Aufmerksamkeit außer acht gelassen und so fahrlässig den Tod des Fußgängers Matthias B herbeigeführt zu haben, daß er nach einem Ausweichmanöver und nach Wiedererlangung der Kontrolle über sein Moped das Fahrzeug in einer angrenzenden Wiese ohne Bremsung ausrollen ließ, dabei an den vorschriftsmäßig am linken Fahrbahnrand entgegenkommenden Fußgänger zu nahe heranfuhr und ihn in der Folge mit Schulter oder Ellenbogen streifte und niederstieß. Zu Punkt 2 des Urteilssatzes liegt dem Angeklagten zur Last, am 29. September 1979 auf der Gemeindestraße Moospirach als Lenker des PKW der Marke Simca 1501, Kennzeichen S 233.974, dadurch fahrlässig seinen Mitfahrer Helmut C schwer und seine Mitfahrer Karl D und Erich E leicht verletzt zu haben, daß er, nachdem er sich vor der Tat fahrlässig durch Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhersah, daß ihm die Lenkung eines Kraftfahzeuges, mithin eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war, in diesem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit einhielt, wodurch er bei Befahren einer Rechtskurve auf die linke Fahrbahnhälfte und in der Folge über den linken Fahrbahnrand geriet und mit seinem Fahrzeug frontal gegen einen Baum prallte.
Das Erstgericht verhängte deshalb über den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 88 Abs. 4 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, die gemäß dem § 43 Abs. 1
StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen, die Begehung von zwei weiteren einschlägigen Vergehen trotz Anhängigkeit eines Strafverfahrens und den Umstand, daß bei der fahrlässigen leichten Körperverletzung zwei Personen verletzt wurden; als mildernd nahm es hingegen die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten, ein gewisses Mitverschulden der Verletzten, die Kenntnis von der Alkoholbeeinträchtigung des Fahrers hatten, die jeweils (vom Angeklagten) selbst erlittenen, zum Teil schweren Verletzungen, das offene und reumütige Geständnis der fahrlässigen Körperverletzung und das Alter unter 21 Jahren zum Zeitpunkt der Taten an. Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 18. Juli 1980, GZ. 11 0s 97/80-6, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der unter Aufrechterhaltung der bedingten Strafnachsicht die Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe angestrebt wird. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
In erster Instanz wurden die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erkannt und entsprechend gewürdigt.
Die schwere Tatfolge im Faktum 1 schließt aus generalpräventiven, die Alkoholisierung des Täters im Faktum 2 aus spezialpräventiven Erwägungen eine Anwendung des § 37 StGB aus.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.
Anmerkung
E02744European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0110OS00097.8.0903.000Dokumentnummer
JJT_19800903_OGH0002_0110OS00097_8000000_000