TE OGH 1980/9/4 12Os99/80

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.1980
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.September 1980

unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Kießwetter, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Köck als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ernst A und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB. über die vom Angeklagten Ernst A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.März 1980, GZ. 3 a Vr 6457/79-51, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Heinz Wechsler und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25.Februar 1930 geborene, zuletzt beschäftigungslose Angeklagte Ernst A wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB. nach § 129 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt.

Bei der Strafbemessung nahm das Schöffengericht als erschwerend die einschlägigen zum Teil empfindlichen Vorstrafen, den raschen Rückfall und die Wiederholung an, als mildernd die geringe Schadenshöhe und die überwiegende Schadensgutmachung durch Zustandebringung der Beute.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 30.Juli 1980, GZ. 12 Os 99/80- 6 in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der dem Schuldspruch zugrunde liegende Sachverhalt entnommen werden. Es war somit nur mehr über die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Strafe begehrt, zu entscheiden.

Das Erstgericht hat die Strafbemessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und gewertet. Die an sich geringe Schadenshöhe stellt zwar keinen gesonderten Milderungsumstand dar, ist aber bei der Strafbemessung (§ 32 StGB.) zu berücksichtigen. Die vom Berufungswerber behaupteten weiteren Milderungsgründe liegen allerdings nicht vor. Daß der oftmals einschlägig vorbestrafte Angeklagte, der bei einer Zechtour gemeinsam mit dem Verurteilten Hermann B den Entschluß faßte, Einbruchsdiebstähle zu begehen, von B zu dieser Tat verleitet wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Alkoholisierung des Angeklagten und die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit wird durch den Vorwurf aufgewogen, den der Genuß des berauschenden Mittels im gegebenen Fall begründet, denn der Angeklagte hat im alkoholisierten Zustand bereits mehrfach strafbare Handlungen begangen, sodaß die Voraussetzungen nach § 35 StGB. nicht vorliegen.

Von einer Unbesonnenheit kann keineswegs gesprochen werden, weil die beiden Angeklagten vor Begehung der Tat die Einbruchsdiebstähle verabredet haben. Das Teilgeständnis in Richtung § 164 StGB. fällt bei der Strafbemessung nicht ins Gewicht. Bei dem Vorleben des Angeklagten, der sehr rasch rückfällig geworden ist, und der Wirkungslosigkeit der bereits verbüßten Vorstrafen war die vom Erstgericht verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Auch der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

Anmerkung

E02747

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0120OS00099.8.0904.000

Dokumentnummer

JJT_19800904_OGH0002_0120OS00099_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten