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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §32 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des K, geboren 1987, vertreten durch Edward W. Daigneault, Solicitor, 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4, (Einvernehmensanwalt: Mag. Dr. Andreas Nödl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 2/11), gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. November 2004, Zl. SD 953/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten jenen Fällen, die den hg. Erkenntnissen vom 17. Februar 2005, Zl. 2005/18/0014, und vom 5. April 2005, Zl. 2005/18/0081 - wobei das dort mit Schriftsatz vom 18. März 2005 erstattete Vorbringen vorliegend in der Beschwerde enthalten ist -, zugrunde liegen, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse verwiesen wird.
Aus den dort genannten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 leg. cit. ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 3. Mai 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180143.X00Im RIS seit
05.07.2005