TE OGH 1980/9/4 12Os80/80

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Veröffentlicht am 04.09.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.September 1980

unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kießwetter, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Köck als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef Karl A wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4.März 1980, GZ. 5 Vr 115/79-70, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Erwin Hoffmann und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs. 1 StGB. die Unterbringung des Josef Karl A in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Ihm liegt zur Last, daß er (in Graz) unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB.) Taten beging, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, und zwar die Verbrechen der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1

StGB. (Anlaßtat Punkt 1) und der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs. 1 StGB. (Anlaßtat Punkt 2), indem er (zu 1) am 16. November 1978 mit Bereicherungsvorsatz seine geschiedene Ehegattin Johanna B durch die gefährliche Drohung, er werde sie einmal 'umhacken', zur Übergabe eines Betrages von 1.000 S zu nötigen und, (zu 2) am 24.Dezember 1978 durch Ausschütten und Entzünden von Benzin auf einer Holzstiege im Wohnhaus seiner (zuvor genannten) geschiedenen Ehegattin vorsätzlich eine Feuersbrunst an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers zu verursachen versuchte.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Betroffene mit seiner auf die Z. 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO.

gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Mit dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund rügt der Betroffene die Urteilsfeststellungen in Ansehung seiner Täterschaft im Falle der versuchten Brandstiftung (Anlaßtat Pkt. 2) als in sich widersprechend und jene über den Bereicherungsvorsatz beim Versuch der Erpressung (Anlaßtat Pkt. 1) als unzureichend begründet. Mit diesen Einwendungen macht die Beschwerde jedoch keine den vorgenannten Nichtigkeitsgrund verwirklichende formale Begründungsmängel geltend, sondern wendet sich der Sache nach nur in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, welche im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden kann.

Wenn das Erstgericht nämlich die Angaben des Zeugen C, wonach er aus einer Entfernung von ca. 40 bis 50 m und ungeachtet der Dunkelheit den Beschwerdeführer, mit dem er längere Zeit hindurch zusammengearbeitet hatte, an seiner Statur erkannte, als er zu seinem roten PKW. der Marke Opel flüchtete, für wahr hielt, so ist dies eine vom Schöffensenat in Ausübung seiner freien richterlichen Beweiswürdigung getroffene und in sich widerspruchslose Wertung eines Beweismittels, die auch mit der Aktenlage, den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus im Einklang steht. Im Widerspruch zum Akteninhalt steht hingegen der Einwand der Beschwerde, der genannte Zeuge sei in der Hauptverhandlung vom 4. März 1980 über die Agnoszierung des Beschwerdeführers 'keineswegs mehr sicher' gewesen. Denn der Zeuge hat, worauf das Erstgericht zutreffend verweist (S. 341), in der Hauptverhandlung ausdrücklich deponiert, daß er 'auch damals', also zur Zeit seiner Wahrnehmungen, keine Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers hatte (S. 326 oben).

Zureichend und auch sonst mängelfrei begründet ist, der Beschwerde zuwider, das Ersturteil aber auch, soweit es die Verantwortung des Beschwerdeführers über eine ihm gegen seine geschiedene Gattin angeblich zustehende Geldforderung verwarf und seinen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz bei Bedrohung der Genannten als erwiesen ansah. Die Bejahung der Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin B, auf welchen diese Annahmen beruhen (S. 339 f.), und demgegenüber die Ablehnung der Verantwortung des Beschwerdeführers auch deshalb, weil sich seine Behauptung über das Vorhandensein einer Art Schuldschein bei seinen Effekten als unrichtig herausstellte (S. 324, 330 f., 340), sind logisch und durch die forensische Erfahrung gedeckt; auch diese Schlußfolgerungen fallen daher in den Bereich unanfechtbarer freier Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Die Beschwerdeausführungen unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO., mit welchen der Beschwerdeführer die Inhalt der Anlaßtat Pkt. 1 bildende Drohung deshalb als nicht dem Begriff der gefährlichen Drohung im Sinne des § 74 Z. 5 StGB. und des Tatbildes der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB. entsprechend zu deuten sucht, weil seiner Auffassung nach das in Aussicht gestellte 'Umhacken', ein 'forstwirtschaftlicher' Ausdruck, in bezug auf eine Person unangebracht, daher 'kaum' als ernst gemeint aufzufassen sei und sich auch im konkreten Fall 'als Drohung völlig wirkungslos erwiesen habe', betreffen der Sache nach teils die Tat- und teils die Rechtsfrage.

Soweit die Rüge, solcherart die 'gegenteilige' Tatsachenfeststellung (vgl. Leukauf-Steininger2 RN. 20 zu § 74 StGB.) des Erstgerichtes (S. 342) und damit abermals unzulässig und demzufolge unbeachtlich die richterliche Beweiswürdigung bekämpfend, sinngemäß den Bedeutungsinhalt der Äußerung 'Umhacken' als Bedrohung der geschiedenen Gattin des Beschwerdeführers, zumindest, mit einer Verletzung am Körper (§ 74 Z. 5 StGB.) verneint, zeigt sie lediglich die abstrakt denkbare Alternative einer anderen Schlußfolgerung tatsächlicher Natur, nicht aber einen Begründungsmangel (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) auf.

Auch die die rechtliche Beurteilung betreffende Frage der Eignung dieser Drohung, der Bedrohten gegründete Besorgnisse einzuflößen (Leukauf-Steininger2 RN. 18 zu § 74 StGB.), hat das Erstgericht - entgegen der Beschwerdeansicht - (rechts-) richtig gelöst. Denn insoweit ist nur wesentlich, ob eine solche Eignung einer Drohung objektiv, unter Heranziehung eines Durchschnittsmaßstabes, gegeben ist. Genug daran, daß vorliegend die Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation, insbesondere im Hinblick auf die Neigung des geisteskranken Täters zur Gewalttätigkeit, die Verwirklichung des angedrohten Übels erwarten konnte. Daß sich die (erpresserische) Drohung tatsächlich als wirkungslos erwies, ist ohne Belang, zumal es für die objektive Eignung der Drohung im dargelegten Sinn nicht erforderlich ist, daß wirklich Besorgnis erweckt wurde (Leukauf-Steininger2, RN. 18 zu § 74

StGB.).

Die auf § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. gestützte, die Tatbildlichkeit der Anlaßtat Pkt. 1 im Sinne der Erpressung nach dem § 144 Abs. 1 StPO. wegen behaupteten Mangels der Voraussetzungen der gefährlichen Drohung (§ 74 Z. 5 StPO.) bestreitende, Rechtsrüge schlägt somit fehl; soweit sie sich auf die Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO.

stützt, ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Denn die bezüglichen Beschwerdeausführungen, welche 'hilfsweise' die Subsumtion der Anlaßtat Pkt. 1 unter den Tatbestand der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB. oder der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB. statt unter jenen der Erpressung nach dem § 144 Abs. 1 StGB. reklamieren, lassen die Urteilsannahmen über den, erpresserischen, Bereicherungsvorsatz des Täters außer acht und vergleichen daher nicht, was für die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes jedoch Voraussetzung wäre, den im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Nur der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, daß für den Ausspruch über die Vorhaftanrechnung (gemäß § 38 StGB.) im Ersturteil eine gesetzliche Grundlage fehlt, zumal ein solcher Ausspruch stets ein Strafurteil zur Voraussetzung hat (vgl. auch § 429 Abs. 6 StPO. in Verbindung mit § 434 leg. cit.). Wird hingegen (ohne gleichzeitigen Strafausspruch) lediglich die Unterbringung des Täters in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher aus dem Grunde des § 21 Abs. 1 StGB. ausgesprochen, so hat eine Anrechnung der Vorhaft oder einer vorläufigen Anhaltung in einer Anstalt (§ 429 Abs. 4 StPO.) zu unterbleiben; insoferne steht nämlich der Ausspruch über diese stets auf unbestimmte Zeit (also ohne zeitliche Begrenzung) anzuordnende vorbeugende Maßnahme einem Strafausspruch nicht gleich (10 Os 59/79).

Anmerkung

E02773

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0120OS00080.8.0904.000

Dokumentnummer

JJT_19800904_OGH0002_0120OS00080_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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