TE OGH 1980/9/9 9Os83/80

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Veröffentlicht am 09.09.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hausenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann A wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 129 Z 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 26. März 1980, GZ. 7 b Vr 50/80-29, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Stoiber und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8. März 1947 geborene Elektriker Johann A des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 129 Z 1

und 2, sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Betruges nach § 146 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er 1.) am 25. Dezember 1979 in Steyr fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Münzgeldbetrag von ca. 1.500 S dem Oswald B durch Einbruch in ein Gasthaus und Aufbrechen eines Glücksspielautomaten mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

2.) am 18. Dezember 1979 in Steyr fremde Sachen, nämlich dem Klaus Dieter C gehörende Einrichtungsgegenstände des Gasthauses D zusammenschlug und dadurch beschädigte, wobei ein Schaden von weniger als 5.000 S herbeigeführt wurde;

3.) Mitte Dezember 1979 in Steyr die Ursula E durch Faustschläge gegen den Hinterkopf bzw. Fußtritte bzw. durch Zubodenstoßen, was eine Rißquetschwunde zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzte;

4.) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die nachgenannten Personen durch Täuschung über seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit zu Handlungen verleitete, die diese oder andere am Vermögen schädigten, und zwar

a) am 16. Oktober 1979 in Steyr Verantwortliche des Hotels F zur Gewährung von Quartier, Schaden 1.125,90 S b) am 25. Jänner 1980 in Kronsdorf die Edith G durch die zusätzliche Vorspiegelung, er benötige dringend Geld zum Ankauf von Ersatzteilen für eine beabsichtigte Reparatur, zur Herausgabe eines Bargeldbetrages von

2.500 S.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer zahlenmäßig auf die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit. b und hilfsweise auch Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Zu den wegen Einbruchs und Sachbeschädigung ergangenen Schuldsprüchen (Punkte 1. und 2. des Urteils) mußte das Gericht nicht erörtern, daß das Gasthaus D im wirtschaftlichen Einflußbereich seiner (des Angeklagten) damaligen Lebensgefährtin Ursula E stand. Darauf kommt es nämlich bei einer Beurteilung dieser Taten unter dem Blickwinkel des § 166 StGB gar nicht an. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang vielmehr, daß das Gasthaus, in dem der Angeklagte vorsätzlich Einrichtungsgegenstände zerstörte, nach den Urteilsannahmen (S 165 d.A) dem mit dem Beschwerdeführer nicht in Hausgemeinschaft lebenden Klaus Dieter C, einem Sohn der genannten Ursula E gehörte (S 107 und 165 d.A) und daß auch der Spielautomat, aus dem von ihm das Geld gestohlen wurde, im Eigentum des Oswald B stand (S 105, 167 d.A). Darüber hinausgehender Konstatierungen über eine wirtschaftliche Einflußnahme der Ursula E auf die Geschäftsführung des Gasthauses bedurfte es nicht, da lediglich das Verhältnis des Täters zum Eigentümer entscheidend ist (SSt 19/96 u. a.) und selbst ein vom Angeklagten gar nicht behaupteter Irrtum über die Eigentumsverhältnisse an den gestohlenen bzw. beschädigten Sachen nicht entschuldigend wirken könnte (Leukauf-Steininger2 RN 8 zu § 166 StGB).

Es kann aber auch keine Rede davon sein, daß die Aussage der Ursula E keine Grundlage für die Feststellung bietet, sie sei durch Faustschläge und Fußtritte des Angeklagten verletzt worden; es hat vielmehr die Zeugin Ursula E angegeben, vom Beschwerdeführer durch Faustschläge und Fußtritte mißhandelt (S 29, 92, 156) und hiedurch am Kopf verletzt worden zu sein (S 92); lediglich in der Hauptverhandlung hat sie ausgeführt, nicht mehr sicher sagen zu können, ob die blutende Verletzung am Kopf durch Faustschläge entstanden ist, oder dadurch, daß sie stürzte, als sie der Angeklagte im Zuge der Auseinandersetzung aus dem Gasthaus warf (S 156). Dies ist aber letztlich ohne Bedeutung, weil der Angeklagte nach den Urteilsannahmen (S 170, 171), vorsätzlich ('in Verletzungsab- sicht') handelte, als er der E Schläge und Fußtritte versetzte und sie zu Boden stieß (S 166, 171). Weiterer Überlegungen bezüglich des zwischen diesen Handlungen und den eingetretenen Erfolg bestehenden Zusammenhanges bedurfte es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht.

Dem vom Beschwerdeführer als undeutlich bezeichneten Ausspruch des Erstgerichtes, es seien durch sein Verhalten 'Verantwortliche des Hotels F' geschädigt worden, haftet dieser Mangel keineswegs an. Es liegt nämlich auf der Hand, daß damit jene für die Geschäftsführung dieses Betriebes Verantwortlichen gemeint sind, in deren Vermögen der durch Nichtbezahlung der Quartierschuld entstandene Schaden letztlich eingetreten ist (S 165, 171). Daß der Beschwerdeführer im Faktum G mit Täuschungsund Schädigungsvorsatz handelte, hat das Schöffengericht mit lebensnaher und im Akteninhalt gedeckter ausführlicher Begründung festgestellt (S 168, 169, 172, 173); was der Beschwerdeführer in der Nichtigkeitsbeschwerde hiegegen vorbringt, ist nur der Versuch, seiner vom Gericht als unglaubhaft abgelehnten Verantwortung, er habe das Geld zeitgerecht zurückzahlen und die Zeugin G nicht schädigen wollen, durch eine andere Würdigung von Verfahrensergebnissen, die das Gericht ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (S 168, 172) zum Durchbruch zu verhelfen. Solcherart aber ficht er in Wahrheit bloß unzulässig und damit auch unbeachtlich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes an.

Der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 5 StPO liegt somit nicht

vor.

Mit seinem auf die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b und hilfsweise auch Z 10 StPO, sachlich allerdings

auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit. c StPO gestützten Einwand, es seien die Fakten 1 und 2 des Urteils (Diebstahl und Sachbeschädigung) richtig nach § 166 (Abs. 1) StGB zu beurteilen und er daher mangels Privatanklage der Berechtigten Ursula E freizusprechen gewesen, ist der Beschwerdeführer zur Vermeidung von Wiederholungen auf das zur Mängelrüge Gesagte zu verweisen. Ergänzend dazu ist nur noch zu bemerken, daß Täter, die eine im § 166 Abs. 1 StGB angeführte strafbare Handlung zum Nachteil eines Kindes ihres Lebensgefährten, sohin eines Angehörigen im Sinne des § 72 Abs. 2

StGB begehen, nur dann nach § 166 StGB privilegiert sind, wenn sie (auch) mit dem Benachteiligten in Hausgemeinschaft leben. Soweit der Beschwerdeführer unter (zahlenmäßig richtiger) Berufung auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 10 StPO behauptet, hinsichtlich der Körperverletzung der Zeugin Ursula E (Punkt 3. des Schuldspruches) sei die 'Kausalkette' zwischen der Tathandlung des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Erfolg nicht erwiesen, es sei bloß hervorgekommen, daß Ursula E gewisse Verletzungen am Körper erlitten habe, die auch durch den Sturz der Zeugin entstanden sein könnten, weshalb dem Beschwerdeführer, der diesbezüglich ohne Verletzungsvorsatz gehandelt habe, insoweit nur der Tatbestand des Vergehens nach § 88 StGB anzulasten sei, führt er das Rechtsmittel nicht dem Gesetze gemäß aus. Denn es hat das Erstgericht zum subjektiven Tatbestand (ausdrücklich) festgestellt, daß der Beschwerdeführer die Zeugin E mit Verletzungsvorsatz geschlagen, getreten und zu Boden gestoßen hat (S 171) und im übrigen auch als erwiesen angenommen, daß die im Urteil näher bezeichnete Verletzung der E bei dem von ihm mit Verletzungsvorsatz herbeigeführten Sturz zustandegekommen ist (S 166).

Bei dieser Sachlage kann demnach kein Zweifel daran bestehen, daß ihm der eingetretene Erfolg zuzurechnen ist, zumal dieser für das vom Täter gesetzte Verhalten durchaus typisch und diesem nicht inadäquat (unangemessen) ist.

Die gänzlich unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Johann A war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten. Es nahm bei der Strafzumessung die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die wegen Eigentumsdelikten über den Angeklagten verhängt wurden und die die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllen, den sehr raschen Rückfall, die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, die Wiederholung der Betrügereien und die zweifache Qualifikation des Diebstahls nach § 129 StGB als erschwerend, das Teilgeständnis, das nach Ansicht des Gerichtes zur Wahrheitsfindung nicht sehr viel beigetragen hatte, hingegen als mildernd an.

Mit der vorliegenden Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe (auf sechs Monate) an. Seiner Meinung nach sind die Erschwerungsgründe unrichtig angeführt worden und ihm überdies in Bezug auf die Fakten 2) und 3) des Urteils Unbesonnenheit und eine heftige Gemütsbewegung als weitere Milderungsgründe zugute zu halten. Es habe nämlich seine Lebensgefährtin sein Verhalten 'ermöglicht oder gefördert', da sie ihn ('zum Faktum Diebstahl') aus der gemeinsamen Wohnung ausgeschlossen und ihn ('zu den Fakten Sachbeschädigung und Körperverletzung') 'mehr oder minder' zu unkontrolliertem Alkoholgenuß animiert habe.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die vorliegenden Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt und auch zutreffend gewürdigt. Von einer Unbesonnenheit des Angeklagten und/oder einer Leichtfertigkeit der Zeugin E, die während ihrer Abwesenheit lediglich das Gastzimmer und die Küche versperrte, im übrigen aber für das leibliche Wohl des Angeklagten Vorsorge traf, kann nach der Aktenlage keine Rede sein. Weitere 'günstige Tatmomente', die bei der Ausmessung der Strafe zugunsten des Angeklagten ins Gewicht fallen könnten, zeigt die Berufung nicht auf. Solche sind im übrigen auch den Akten nicht zu entnehmen. Da zudem der vom Angeklagten bekämpfte Erschwerungsgrund einer zweifachen Qualifikation des Diebstahls nach § 129 StGB tatsächlich vorliegt, weil der Beschwerdeführer die Tat durch Einbruch bzw. Einsteigen in Räumlichkeiten und Erbrechen eines Behältnisses begangen hat, mußte der Berufung ein Erfolg versagt werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02760

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0090OS00083.8.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19800909_OGH0002_0090OS00083_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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