TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/3 2005/18/0127

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Veröffentlicht am 03.05.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §32 Abs3;
AsylG 1997 §32 Abs4;
AsylG 1997 §32 Abs4a;
AsylG 1997 §4;
AsylG 1997 §4a;
AsylG 1997 §6;
AVG §64 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des I, geboren 1987, vertreten durch Edward W. Daigneault, Solicitor in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4, (Einvernehmensanwalt: Mag. Dr. Andreas Nödl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 2/11), gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Februar 2005, Zl. SD 239/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. Februar 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht sowohl in Ansehung des maßgeblichen Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu entscheidenden Rechtsfragen jenen, die den hg. Erkenntnissen vom 17. Februar 2005, Zl. 2005/18/0014, und vom 5. April 2005, Zl. 2005/18/0081 - wobei das dort mit Schriftsatz vom 18. März 2005 erstattete Vorbringen vorliegend in der Beschwerde enthalten ist -, zu Grunde lagen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf diese Erkenntnisse verwiesen.

Nach den dort genannten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 3. Mai 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180127.X00

Im RIS seit

05.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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