TE Vfgh Beschluss 2001/6/27 G151/00

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung des Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten auf Aufhebung von Bestimmungen des Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, des PensionsreformG 2000 sowie der BezügeG-Novelle 2000 betreffend die Anhebung des Zugangsalters für bestimmte Formen der Alterspension in den verschiedenen Systemen der staatlichen Altersvorsorge.

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

1. Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 14. Dezember 2000 eingelangten, auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehrten mehr als ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates Bestimmungen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, des Pensionsreformgesetzes 2000 sowie der Bezügegesetz-Novelle 2000 betreffend die Anhebung des Zugangsalters für bestimmte Formen der Alterspension in den verschiedenen Systemen der staatlichen Altersvorsorge als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Mit Schriftsatz vom 26. April 2001 zogen die Antragsteller ihren Antrag zurück. Das Verfahren war daher einzustellen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G151.2000

Dokumentnummer

JFT_09989373_00G00151_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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