Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 1980
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Winter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl A und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen und schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 und 15 StGB über die von den Angeklagten Karl A, Franz B und Wolfgang C gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 8. Juli 1980, GZ. 7 a Vr 1978/80-63, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Oehlzand und Dr. Schöberl, der Verlesung der Berufungsschrift des Angeklagten C und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Gehart, zu Recht erkannt:
Spruch
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Das Schöffengericht erkannte den am 30. November 1958 geborenen, zuletzt beschäftigungslos gewesenen Autospengler Karl A und den am 31. Dezember 1958 geborenen Bauhelfer Franz B des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen und schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1 und 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 und 15 StGB sowie den am 26. Mai 1961 geborenen, zuletzt beschäftigungslos gewesenen Hilfsarbeiter Wolfgang C des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1 und 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig. Den Angeklagten liegen zahlreiche, ab September 1979 begangene Einbruchsdiebstähle, vorwiegend in Wochenendhäuser und Mobilheime, zur Last. Einige Angriffe gediehen mangels Vorfinden von entsprechendem Diebsgut nur bis ins Versuchsstadium. Der den einzelnen Angeklagten strafrechtlich zuzurechnende Wert der Diebsbeute betrug im Fall des Angeklagten A ca. 29.000 S, des Angeklagten B rund 28.000 S und des Angeklagten C ca. 21.000 S.
Das Erstgericht verhängte - trotz Tatbegehung durch Einbruch - nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB über A eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und über B eine solche von zweieinhalb Jahren; C wurde nach dem § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei allen drei Angeklagten die einschlägigen Vorstrafen und die mutwillige Herbeiführung eines erheblichen (zusätzlichen) Schadens durch Zertrümmern von vollen Flaschen und dergleichen, bei A auch den Rückfall innerhalb einer nach bedingter Entlassung festgesetzten Probezeit (wobei wegen endgültigen Strafnachlasses ein Widerruf nicht mehr möglich ist) als erschwerend, hingegen das - von C allerdings erst nach Überführung durch die Mittäter abgelegte - Geständnis, sowie die Umstände, daß ein Teil der Diebstähle (im Fall C alle) noch vor Erreichen des 21. Lebensjahres begangen wurde und die Taten teilweise beim Versuch blieben, sowie daß ein Teil des Diebsgutes zustandegebracht werden konnte.
Gegen dieses Urteil ergriffen der Angeklagte Wolfgang C die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Angeklagten Karl A und Franz B nur Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 8. September 1980, GZ. 11 Os 136/
80-6, zurückgewiesen.
Im Gerichtstag war demnach über die Berufungen zu entscheiden, mit welchen die Angeklagten - im wesentlichen unter Hinweis auf die ohnehin vom Erstgericht angenommenen Milderungsumstände - die Herabsetzung der Freiheitsstrafen begehren. Der Angeklagte A wendet sich im einzelnen noch gegen die Annahme des Rückfalles in der Probezeit als Erschwerungsgrund.
Rechtliche Beurteilung
Den Berufungen kommt Berechtigung nicht zu.
Wenngleich der Rückfall innerhalb der Probezeit auh dann keinen Erschwerungsumstand zu begründen vermag, wenn ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung nicht mehr möglich ist, stellte das Schöffengericht im übrigen die Strafzumessungsgründe im wesentlchen richtig und vollständig fest:
Es unterzog sie auch auf der Basis der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Bestimmungen (§ 32 StGB) einer zutreffenden Würdigung. Die vom Erstgericht ausgemessenen empfindlichen Freiheitsstrafen sind nach Meinung des Obersten Gerichtshofes vor allem deshalb erforderlich, um während des Strafvollzuges auf die - wiederholt, auch einschlägig -
vorbestraften Täter erzieherisch nachhaltig einzuwirken. Neben dieser spezialpräventiven Erwägung verlangt aber auch die von den Angeklagten im Rahmen ihrer Beteiligung an den Einbruchsdiebstählen zu verantwortende, eine beträchtliche Sozialschädlichkeit indizierende Schuld eine fühlbare Bestrafung. Es war daher den Berufungen ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.
Anmerkung
E02785European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0110OS00136.8.0924.000Dokumentnummer
JJT_19800924_OGH0002_0110OS00136_8000000_000