TE OGH 1980/9/24 11Os130/80

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Veröffentlicht am 24.09.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Winter als Schriftführerin in der Strafssache gegen Johann A wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengerichtes vom 19. März 1980, GZ. 23 Vr 2.774/79-21, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers DDr. Stowasser und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3. Dezember 1954 geborene beschäftigungslose Angeklagte Johann A des Verbrechens des versuchten Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde und seine Berufung wegen Schuld wurden mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 1980, GZ. 11 Os 130/80-6, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Das Landesgericht verurteilte den Angeklagten nach dem § 142 (Abs. 1) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, als mildernd den Umstand, daß es beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.

Es stellt keinen Milderungsgrund dar, daß das Raubopfer nicht verletzt oder psychisch beeinträchtigt wurde.

Der Eintritt solcher Folgen wäre vielmehr ein Erschwerungsumstand. Daß der Angeklagte die Tatausführung abbrach, nachdem er auf - der Situation nach erheblichen - Widerstand stieß, wurde ihm ohnedies zugerechnet, weil das Erstgericht den Umstand, daß es beim Versuch blieb, als mildernd wertete.

Der Hinweis auf einen zur Tatzeit bevorstehenden Antritt eines Arbeitsverhältnisses hat kein entscheidendes Gewicht, weil sich daraus - entgegen der Annahme der Berufung - keineswegs eine Hinwendung zu einem 'normalen Leben' ableiten läßt; ist doch die gesamte Zeitspanne seit der letzten Entlassung des Berufungswerbers aus einer Freiheitsstrafe dadurch gekennzeichnet, daß er ständig kurzfristig seine Beschäftigungsverhältnisse wechselte (S 17 d. A). Auch dem nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde in einem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz enthaltenen nunmehrigen Schuldbekenntnis des Angeklagten kommt keine wesentlich als mildernd ins Gewicht fallende Bedeutung zu (EvBl. 1965/350 u. a.).

Die Strafzumessungsgründe wurden im übrigen vom Erstgericht vollständig festgestellt und zutreffend gewürdigt. Die ausgemessene Freiheitsstrafe entspricht dem Grad des Verschuldens des Angeklagten, dessen Vorleben beträchtlich getrübt ist, der zuletzt eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren zu verbüßen hatte und bereits etwa ein Jahr nach Entlassung aus dieser Freiheitsstrafe mit einem gravierenden Delikt rückfällig wurde. Wenn die Freiheitsstrafe ohnedies im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurde, so ist damit dem Umstand, daß es beim Versuch blieb, in besonderem Maß Rechnung getragen. Aus den angeführten Erwägungen war der Berufung somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02770

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0110OS00130.8.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19800924_OGH0002_0110OS00130_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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