Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 1980
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Winter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Norbert A wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146 ff StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Linz als Schöffengericht vom 2. Feber 1979, GZ. 23 Vr 34/75-619, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft und die (wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche) angemeldete Berufung der Firma B Altstahl- und Eisenhandelsgesellschaft m.b.H. in Liquidation als Privatbeteiligte nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Manfred Leimer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen nach den Punkten I.A., I.C. und I.D.1. des Urteilssatzes sowie im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO a) (zu I.A.) in der Sache selbst erkannt 'Norbert A wird von der (weiteren) Anklage, er habe auch die Verbrechen - des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 StGB, begangen am 18. April 1975 in Wien zum Nachteil der Firma B Altstahl- und Eisenhandels-Ges.m.b.H. durch das Herauslocken eines Darlehens im Betrag von 152.000 S (Punkt A.4. der Anklageschrift), und - der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB, begangen seit dem 10. November 1978 in Linz an Dr. Gerhard (richtig: Alois) C durch die mehrfache Behauptung, dieser habe einen fingierten Schuldschein über ein Darlehen im Betrag von 152.000 S von ihm (A) unterfertigen lassen, um die betreffende (fingierte) Forderung im Konkurs über sein (des A) Vermögen geltend zu machen (Punkt J. der Anklageausdehnung, S 401 f./XXII), oder - allenfalls anstatt der zuvor bezeichneten Verbrechen jenes der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB, begangen am 22. September 1976 in Wien durch die Schmälerung der Befriedigung seiner Gläubiger im Weg des mittels Unterfertigung des vorerwähnten fingierten Schuldscheines bewirkten Vorschützens einer nicht bestandenen Verbindlichkeit (Anklageausdehnung zu den Punkten A.4. und J., S 402/XXII), verübt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen' sowie b) die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im übrigen (I.C., I.D.1. und Strafausspruch) an das Erstgericht zurückverwiesen.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch nach Punkt I.B. des Urteilssatzes gerichtet ist, wird sie verworfen. Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen. Der Berufung der Firma B Altstahl- und Eisenhandels-Ges.m.b.H. wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
I) Mit dem angefochtenen Urteil wurde Norbert A (I.A.) des Vergehens
der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 (erster Fall) StGB, (I.B.) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 (zweiter Fall) StGB, (I.C.) des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs. 1 (erster Fall) und 2 StGB, (I.D.) des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 2 StGB und (I.E.) des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Der (nur) gegen die vier erstbezeichneten Schuldsprüche gerichteten - in Ansehung des Punkts I.D. des Urteilssatzes nach der Zurückziehung hinsichtlich des Faktums I.D.2. im Gerichtstag nur noch das Faktum I.D.1.
betreffenden - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt
teilweise Berechtigung zu.
II/ Zu den Urteilsfakten I.B.
Als Untreue liegt dem Beschwerdeführer zur Last, daß er der Firma Spezialtechnik D & Co. OHG Linz einen den Betrag von 100.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zufügte, indem er die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über ihr Vermögen zu verfügen und sie zu verpflichten, dadurch wissentlich mißbrauchte, daß er 1. am 4. Februar 1975 in Linz von Hans E einen Barscheck des Josef F über 29.000 S übernahm und einlöste, 2. am 29. Oktober 1975 in Eggelsberg einen von Heinz G akzeptierten Wechsel über 20.000 S eskontierte, 3. am 29. Oktober 1975 in Eggelsberg einen von Heinrich H akzeptierten Wechsel über 90.000 S eskontierte und 4. am 18. Dezember 1975 in Eggelsberg einen von Leopold I akzeptierten Wechsel über 60.000 S eskontierte sowie (zu 1.-4.) die Erlöse nicht an die Gesellschaft abführte, und weiters 5. am 2. April 1975 in Saalbach von der Firma F.J KG. einen Betrag von 40.000 S, 6. am 2. Juli 1975 in Linz von Josef K einen Betrag von 25.520 S sowie 7. am 25. Juli 1975 in Linz einen von Ernst L bei Berta M kassierten Betrag von 8.000 S (zu 5.-7.) entgegennahm und diese Beträge gleichfalls nicht an die Gesellschaft abführte.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit. a, 9 lit. b und 10 StPO, indessen zu Unrecht. Verfehlt ist zunächst jene Rechtsrüge, mit der er auf eine Beurteilung seines insoweit als erwiesen angenommenen Tatverhaltens als Veruntreuung (§ 133 StGB) abzielt (Z 10).
Denn nach den Urteilsfeststellungen war der Beschwerdeführer (als Gesellschafter) im Einvernehmen mit Horst N (als dem zweiten Gesellschafter), obwohl ihm zu dieser Zeit die Prokura entzogen (und im Innenverhältnis jede eigenmächtige Privatentnahme untersagt) war, auch im Jahr 1975 für die OHG weiterhin wie ein Geschäftsführer tätig und damit nach außen hin befugt, über das Gesellschaftsvermögen zu verfügen. Diese Befugnis zu - begrifflich ein Mindestmaß an (allenfalls beschränkten) Machthaber-Ermessen voraussetzenden - rechtlichen 'Verfügungen' (vgl. 10 Os 148/79, 10 Os 113/80) erstreckte sich (der Natur der Sache nach) auf seine (in diesem Belang als Einheit zu beurteilende) gesamte Tätigkeit als Machthaber der Gesellschaft und somit nicht nur auf die zu den Dispositionen jeweils unerläßlichen eigentlichen Rechtshandlungen, sondern (eo ipso) auch auf alle zu deren Effektuierung dienenden (und damit ihrerseits gleichfalls zur betreffenden 'Verfügung über fremdes Vermögen' gehörenden) tatsächlichen Maßnahmen, wie etwa auf die (dazu erforderliche) Entnahme von Bargeld (vgl. SSt 38/4, 22/62, 20 u.a.).
Davon, daß dem Angeklagten durch seine beschriebene Machthabertätigkeit bloß eine rein faktische Zugriffsmöglichkeit (vgl. ÖJZ-LSK 1976/365) auf die tatgegenständlichen Vermögenswerte der Gesellschaft eröffnet worden wäre, kann daher keine Rede sein. Im Einklang damit nahm das Erstgericht (in rechtlicher Hinsicht) an, daß der Beschwerdeführer, indem er die Wechsel (Fakten I.B.2.-4.) zum Eskont gab, den Scheck (Faktum I.B.1.) einlösen ließ sowie die Außenstände (Fakten I.B.5.-7.) - in einem Fall (Faktum I.B.7.) gemeinsam mit Ernst L (vgl. S 13, 17, 211, 223, 225 in ON 32) - kassierte und sodann durchwegs das eingegangene Bargeld entnahm, nach der Art dieser Tätigkeit in (zufolge der weiteren Konstatierungen allerdings wissentlich pflichtwidriger) Ausübung (vgl. Leukauf-Steininger, StGB2, RN 10 zu § 153) der ihm nach dem Gesagten eingeräumten rechtlichen Verfügungs-Macht über das Gesellschaftsvermögen handelte. Im Hinblick darauf, daß ihm in Ansehung der bezeichneten Vermögenswerte weder von der Gesellschaft noch (Fakten I.B.5.-7.) von den Kunden, die schon an ihn mit schuldbefreiender Wirkung bezahlten, eine bestimmte Verwendungspflicht auferlegt war, sodaß ihm dieses Gut nicht 'anvertraut' (§ 133 StGB) worden ist (vgl. ÖJZ-LSK 1976/ 363), haftet der Beurteilung des in Rede stehenden - zum Teil in Rechtshandlungen (Wechseleskont, Scheckeinlösung, Forderungsinkasso) bestehenden und sich im übrigen (Entnahme der betreffenden Eingänge) seiner Art nach (äußerlich) als eine durch die Reichweite seiner festgestellten Befugnis gedeckte (vgl. ÖJZ-LSK 1978/238, 1979/96, 129) tatsächliche Maßnahme darstellenden - Tatverhaltens als Mißbrauch einer Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, ein Rechtsirrtum nicht an.
Der Hinweis des Angeklagten auf die in der Anklageschrift vorgenommene Subsumtion seiner Tat unter § 133 StGB geht fehl, weil die Staatsanwaltschaft von der Annahme ausging, er habe für die Gesellschaft (auch) zu dieser Zeit (noch) eine bloße (Provisions-) Vertreter-Tätigkeit ausgeübt, sodaß ihm nur eine rein faktische Zugriffsmöglichkeit auf die tatgegenständlichen Vermögenswerte geboten gewesen sei, wogegen das Erstgericht wie dargelegt als erwiesen annahm, daß er im Jahr 1975 mit Zustimmung des zweiten Gesellschafters (obgleich ohne Prokura) als Geschäftsführer tätig und damit zu Verfügungen über das Vermögen und über die Eingänge der OHG befugt war.
Bei einer (sohin rechtsrichtigen) Beurteilung des festgestellten Tatgeschehens als Untreue (§ 153 StGB) wären aber, wie das Schöffengericht gleichfalls zutreffend erkannt hat, sowohl das Bereithalten eines sogenannten 'präsenten Deckungsfonds' (vgl. hiezu SSt 46/14 u.a.) für die dem Berechtigten entfremdeten Werte durch den Täter (ÖJZ-LSK 1979/121, SSt 29/37 u.a.) als auch ein (von ihm zum Ausdruck gebrachtes) Vorhaben, jene mit Gegenforderungen aufzurechnen (ÖJZ-LSK 1976/252, SSt 26/86 u.a.), für die subjektive Tatseite der strafbaren Handlung ohne Belang. Denn der Tatbestand des § 153 StGB als eines Mißbrauchsdelikts setzt keinen Bereicherungsvorsatz voraus, sodaß folgerichtig auf der objektiven und auf der subjektiven Tatseite nur auf den aus dem Mißbrauch selbst (unmittelbar) erwachsenen Vermögensnachteil des Machtgebers abzustellen ist (SSt 41/58). Die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang, insbesondere mit Bezug auf Spiel- und (anderweitige) Geschäftsgewinne sowie auf Provisionsforderungen und Privatvorlagen des Beschwerdeführers an die OHG (sowie für diese an die S -Ges.m.b.H.), geltend gemachten Feststellungsmängel (Z 9 lit. a), auch hinsichtlich der Schadenshöhe (Z 10), liegen daher nicht vor und die insoweit behaupteten Begründungsmängel (Z 5) beträfen, selbst wenn sie vorlägen, jedenfalls keine entscheidenden Tatsachen. Gleiches gilt für den gegen die Berechnung der Schadenshöhe gerichteten (weiteren) Einwand des Angeklagten, das Erstgericht hätte dabei seine 49 %-ige Beteiligung an der OHG als Gesellschafter berücksichtigen müssen (Z 10). Denn zum einen handelt es sich beim Vermögen einer OHG um ein Sondervermögen (§ 124 HGB, Art. 7 Nr. 9, 10
der 4. EinfV), sodaß der jeweilige eigene Anteil eines jeden Gesellschafters an den dazu gehörenden Aktiven - zumal unter Bedacht auf die unbeschränkte Außenhaftung der übrigen Gesellschafter für die Gesellschaftspassiven (§ 128 HGB) auch bei einer im Strafrecht insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. EvBl. 1963/299, Estl in RZ 1960, 67, Lackner im Leipziger Kommentar9, RN 107-128, insbes. RN 110 zu § 263 DStGB) - im vollen Umfang gleichermaßen als für ihn 'fremdes Vermögen' im Sinn des § 153 StGB anzusehen ist; und zum anderen kann einem Anteil des Täters am Gesellschaftsvermögen einer OHG (gleichwie seinem - erst bei einer Gesellschaftsauflösung existent werdenden - Auseinandersetzungsanspruch) selbst unter den Gesichtspunkten einer Forderungsaufrechnung und des Bereithaltens eines 'präsenten Deckungsfonds' (unbeschadet der Frage, inwieweit diese hier überhaupt aktuell werden könnten) für den Tatbestand der Untreue schon aus den zuvor dargelegten Erwägungen (Pönalisierung des Mißbrauchs unabhängig vom Vorliegen eines Bereicherungsvorsatzes) keinerlei Bedeutung zukommen (RZ 1961, 176, 10 Os 148/79). Nur für die Schadenshöhe von Belang wäre ferner die Frage, ob nicht der Beschwerdeführer sogar bei einer auf die Interessen der Gesellschaft bedachten Geschäftsführung außerstande gewesen wäre, die Erlöse aus dem Wechseleskont (Fakten I.B.2.-4.) zur Gänze abzuführen; im gegebenen Fall ist dieser Umstand aber unerheblich, weil der dem Angeklagten angelastete Befugnismißbrauch jeweils bereits darin lag, daß er die Wechsel zum Eskont gab, um sich jedenfalls den für ihn greifbaren Erlös daraus zuzueignen, sodaß ihm der gesamte aus jenen Verfügungen entstandene Schaden der OHG (in Höhe des vollen Eskonterlöses) ohne Rücksicht darauf zur Last fällt, welcher Anteil davon ihm tatsächlich (unmittelbar) zugutekam. Schon deswegen waren die in der Beschwerde reklamierten (Z 9 lit. a, im Kern aber Z 10) Feststellungen darüber, ob der Buchhalterin O bekannt gewesen sei, daß ihm die Wechsel jeweils nur zur Hälfte in bar eskontiert würden, - abgesehen davon, daß letzteres im Faktum I.B.4. gar nicht zutraf (S 33/ XXIV), daß ihr in den Fakten I.B.3. und 4. der Eskont vorher nicht bekannt gewesen war (S 26/XXIV), daß die behauptete Kenntnis der Genannten nach der Aktenlage (S 123 in ON 32) zum Faktum I.B.2. ebenfalls nicht hätte festgestellt werden können und daß diese zudem für die Schadenshöhe gleichwie für die Mißbräuchlichkeit der in Rede stehenden Verfügungen und das Wissen des Angeklagten davon auch sonst ohne Bedeutung gewesen wäre - entbehrlich.
Die vom Beschwerdeführer (der Sache nach in rechtlicher Hinsicht: Z 9 lit. a) bekämpfte Annahme seines Schädigungsvorsatzes schließlich findet in jenen Feststellungen, nach denen er die mißbräuchlichen Entnahmen gezielt für private Zwecke tätigte, also die Gelder vorsätzlich der Gesellschaft entzog, vollauf Deckung. In Ansehung einer (ihm vom Erstgericht nicht zugebilligten) Strafaufhebung wegen tätiger Reue (§ 167 StGB) macht der Angeklagte Feststellungsmängel (Z 9 lit. b) über die im Lauf des Jahres 1976 von ihm geleisteten Vorlagen und sonstigen Zahlungen an die OHG geltend, jedoch gleichfalls zu Unrecht. Denn zum Zweck einer Gutmachung des durch die inkriminierten Entnahmen verursachten Schadens können derartige Zahlungen, wie sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergibt, jedenfalls erst nach der Verbuchung jener Entnahmen auf seinem Privatkonto erfolgt sein: war er doch (nach Inhalt des Urteils unmißverständlich) früher zu deren Verrechnung zugunsten der Gesellschaft gar nicht gewillt. Zur ersten derartigen Belastung seines Privatkontos (am 31. Dezember 1975) kam es erst nach allen hier zu berücksichtigenden Tathandlungen der Untreue (Fakten I.B.1.-7.), die nach Lage des Falles im gegebenen Zusammenhang als rechtliche Handlungseinheit im Sinn eines fortgesetzten Delikts zu beurteilen sind (ÖJZ-LSK 1978/381), sodaß eine Schadensgutmachung nur dann als rechtzeitig angesehen werden könnte, wenn sie im (sämtliche bezeichneten Fakten erfassenden) vollen Umfang (§ 167 Abs. 2 Z 1 StGB) geleistet worden wäre, noch bevor die Behörde von seinem Verschulden erfuhr (RZ 1979/61, LSK 1975/191). Da diese Voraussetzung, wie das Schöffengericht zutreffend erkannte, keinesfalls vorliegt, weil die ersten Polizeierhebungen gegen ihn wegen der in Rede stehenden Untreue bereits am 24. März 1976 eingeleitet wurden (S 11 ff in ON 32), die letzte Belastung seines Privatkontos mit mißbräuchlichen Entnahmen (aus den Fakten I.B.3. und 4.) aber erst am 31. August 1976 erfolgte, bestand sohin zu den vom Beschwerdeführer vermißten Konstatierungen kein Anlaß. Die - zum Teil irrig als Rechtsrüge (Z 9 lit. a) deklarierte - Mängelrüge (Z 5) betrifft in ihrem noch unerledigten Teil jene Entscheidungsgründe, nach denen der Angeklagte die tatgegenständlichen Vermögenswerte nicht zur Verwendung für die Gesellschaft, sondern, ohne dazu berechtigt zu sein, wissentlich pflichtwidrig für seine privaten Zwecke entnahm.
Die darauf bezogene Argumentation des Erstgerichts (S 22-34/XXIV), gibt die verwerteten Beweisergebnisse aktengetreu wieder und übergeht keine wesentlichen Verfahrensergebnisse; sie ist in sich folgerichtig und entspricht, mag sie auch nicht zwingend sein, jedenfalls den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung. Soweit der Beschwerdeführer die betreffenden Urteilsfeststellungen zu wiederholten Malen als 'unrichtig', 'unerklärlich', 'unzureichend begründet' o.dgl. bekämpft, ohne diese Behauptungen in bezug auf einen der im § 281 Abs. 1 Z 5
StPO bezeichneten formellen Begründungsmängel zu substanzieren, bringt er den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung (§§ 285 Abs. 1, 285 a Z 2 StPO); seine übrigen Einwände aber gehen fehl. Kein Widerspruch besteht zwischen der Feststellung, daß er in wiederholten Fällen Kunden der OHG zu Kaufpreiszahlungen auf sein Privatkonto veranlaßte, und jenen Konstatierungen, wonach er dies bei einzelnen Fakten nicht tat; dementsprechend bezieht sich auch die weitere Feststellung, daß die Buchhalterin der Gesellschaft von den Zahlungen der Kunden auf sein Privatkonto erst bei deren Mahnung erfuhr, klarerweise nicht auf die zuletzt bezeichneten Fälle. Von einer Aktenwidrigkeit des Urteils in bezug auf die Aussage der Zeugin O kann insoweit keine Rede sein; die Interpretation von deren - den Gegenstand ihrer telefonischen Anfrage bei Josef F betreffenden -
Angaben (S 24 in ON 32) durch das Schöffengericht aber ist, zumal im Zusammenhang mit der übrigen Aktenlage (S 39, 123 in ON 32), durchaus denkfolgerichtig. Desgleichen ist die Konstatierung, daß der Angeklagte die Buchungsbelege über den Eingang der von ihm sodann entnommenen Werte erst auf Drängen der Buchhalterin ausstellte, durch deren weitere Angaben (S 23, 122 in ON 32) gedeckt; die dagegen und gegen die Würdigung der (im wesentlichen nur die Gebarung mit der Handkassa betreffenden, vom Erstgericht als entscheidungsunwesentlich beurteilten) Aussage der Zeugin P erhobenen Einwände tragen ausschließlich den Charakter einer (im Rechtsmittelverfahren über schöffengerichtliche Urteile unzulässigen) Schuldberufung.
Aus dem Zurückhalten der vorerwähnten Eingangsbelege durch den Beschwerdeführer konnte das Erstgericht ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Lebenserfahrung ableiten, daß er bei der Entnahme der betreffenden Werte nicht die Absicht hatte, damit Privateinlagen oder andere schon existente Forderungen gegen die Gesellschaft zu kompensieren; darin aber, daß er nach dem Hervorkommen der Entnahmen mit deren Verbuchung auf seinem Privatkonto einverstanden war, konnte es ein wichtiges Indiz dafür erblicken, daß er sie (plangemäß) auch nicht zu (späteren) Zahlungen für die Gesellschaft ('gegen Verrechnung'), sondern für seine privaten Zwecke verwendet hatte. Mit seinen Einwänden gegen diese - ungeachtet einer mißverständlichen Formulierung im Urteil (S 40/XXIV) nach den Entscheidungsgründen in ihrem Zusammenhang so zu verstehenden - Schlußfolgerungen des Schöffengerichts ficht der Angeklagte abermals nur unzulässigerweise dessen Beweiswürdigung an. Die Feststellung seines Einverständnisses zur nachträglichen Belastung seines Privatkontos (ohne die Bedingung einer gleichzeitigen Gegenbuchung von Zahlungen für die OHG) findet in der Darstellung der Zeugin O ebenso wie in seinen eigenen Angaben vor der Polizei (S 23, 122;
91, 92 in ON 32) vollauf Deckung; die Deutung seiner relevierten Verantwortung dahin, daß er Zahlungen für die Gesellschaft nicht über das Privatkonto verrechnet und die ihm dort angelasteten Entnahmen für private Zwecke behalten zu haben zugab, ist logisch einwandfrei. Daß er in der Hauptverhandlung nicht aufklären konnte, warum er bei der Polizei nichts von der Verwendung der hier interessierenden Gelder zu Zahlungen für die OHG oder (in deren Namen) für die S -Ges.m.b.H. erwähnt hatte, obwohl er dies nunmehr behauptete, ist im Protokoll ausdrücklich festgehalten (S 331/XX). Die Konstatierung, daß der Beschwerdeführer die von ihm vorgelegte Abrechnung selbst und erst nach dem Jahr 1975 erstellt hat, ist mängelfrei:
aus dem Inhalt des Schriftstückes wird nicht auf die Person des Verfassers, sondern nur auf den Zeitpunkt der (damit vorgenommenen) Abrechnung geschlossen, die Bezugnahme auf den Polizeibericht (S 229 in ON 32) ist aktengetreu; mit den Worten 'kann nicht' wird in diesem Zusammenhang ebenso wie an späterer Stelle (S 30, 31/XXIV) augenscheinlich nicht ein logisch zwingendes Argument, sondern bloß eine beweiswürdigende Erwägung formuliert. Einer besonderen Erörterung jener subjektiven Einschätzung der Zeugin O aber, mit der sie dem Angeklagten in bezug auf die Gebarung mit Zahlungsbelegen 'Schlamperei' bescheinigte (S 122 in ON 32), bedurfte es im Rahmen der (auch in dieser Frage gewissenhaften) Beweiswürdigung nicht (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO); von einem Zirkelschluß oder von einer bloßen Scheinbegründung kann bei den für die Annahme des Gegenteils maßgebenden Argumenten des Erstgerichts (in ihrem Zusammenhang verstanden) keine Rede sein. Der als Motiv für die mißbräuchlichen Entnahmen in Betracht gezogene Geldbedarf des Beschwerdeführers schließlich wird durch seine in der Mängelrüge angedeuteten Einkunftsquellen (vgl. hiezu S 139/XXI) keineswegs in Frage gestellt.
Die Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte bei den ihm angelasteten Verfügungen über Vermögenswerte der OHG wissentlich pflichtwidrig handelte, stützte das Schöffengericht nicht nur auf die in der Beschwerde relevierte Anordnung des Horst N aus dem Jahr 1973, die sich allerdings (unmittelbar) nur auf die damals von ihm nicht abgeführten Inkassobeträge bezog, sondern auch (und, im Zusammenhang gesehen, vor allem) auf den im Anschluß daran abgeschlossenen Vergleich zwischen ihnen vom 5. November 1974, nach dem ihm weitere (eigenmächtige) Privatentnahmen ausdrücklich untersagt waren (S 24, 27/XXIV). Die (in der Rüge nur unvollständig wiedergegebene) Aussage des Zeugen N (S 36/XXII) steht dem durchaus nicht entgegen, weil sie sich nur auf Entnahmen für Zahlungen zugunsten der S -Ges.m.b.H. bezieht, nicht aber auf (hier allein interessierende) Entnahmen für private Zwecke.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch gemäß Punkt I.B. des Urteilssatzes gerichtet ist, war sie daher zu verwerfen. III/ Zum Urteilsfaktum I.A.
Als Urkundenfälschung wird dem Beschwerdeführer angelastet, daß er im September 1976 in Wien oder Steyr mit seiner Unterschrift tatsachenwidrig den Erhalt eines Darlehens im Betrag von 152.000 S bestätigte, wobei dieser fingierte (und vordatierte) Schuldschein zur Bescheinigung einer Forderungsanmeldung der in Liquidation gestandenen Firma B Altstahl- und Eisenhandels-Ges.m.b.H. in dem (in der Folge am 5. Oktober 1976 tatsächlich eröffneten) Konkurs über sein Vermögen dienen sollte. Darin erblickte das Erstgericht die Herstellung einer falschen Urkunde im Sinn des § 223 Abs. 1 StGB. Der auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützten Rechtsrüge des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt Berechtigung zu. Denn eine in Ansehung der Person des auf ihr angegebenen Ausstellers (hier: des angeblichen Darlehensempfängers) 'echte' Urkunde mit unwahrem Inhalt ist, der im Urteil vertretenen Auffassung zuwider - die zu Unrecht auf die (ihr in Wahrheit gleichfalls widersprechende) vormalige Judikatur zum StG (SSt 24/71, 11 Os 68/73) gestützt wird - , nicht als falsche (in der Bedeutung von 'unechte') Urkunde im Sinn des § 223 StGB anzusehen; ihre Herstellung durch eine Privatperson ist deshalb als solche (als bloße 'Falschbeurkundung') straflos (vgl. Leukauf-Steininger, StGB2, RN 24 und 26 zu § 223, sowie die dort zitierte Rechtsprechung und Literatur).
Insoweit war daher der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, der angefochtene Schuldspruch aufzuheben und hinsichtlich sämtlicher ihm zugrunde gelegener (und durch ihn erledigter) Anklagevorwürfe mit einem Freispruch vorzugehen.
IV/ Zu den Urteilsfakten I.C. und I.D.
Wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht wurde der Angeklagte verurteilt, weil er am 17. Dezember 1976 in dem beim Landesgericht Linz unter dem AZ S 30/76 anhängig gewesenen (vorerwähnten) Konkursverfahren einen Eid falsch geschworen habe, indem er die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben im Vermögensverzeichnis bestätigt, darin aber Bestandteile seines Vermögens, und zwar 1. ein Sparbuch bei der T
-
und 2. seine Einkünfte aus dem Verkauf von Primrose-Geschirr für die Firma R -Import verschwiegen habe (I.D.).
Das Verschweigen des Sparbuchs mit einem Einlagenstand von rund 324.000 S wird ihm auch als Versuch betrügerischer Krida vorgeworfen, weil er damit einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht und hiedurch die Befriedigung seiner Gläubiger zu vereiteln versucht habe, wobei ein derartiger Schaden (der Gläubiger) aus der Tat nur im Hinblick darauf nicht entstanden sei, daß ohnedies die bezeichnete T als Pfandnehmerin ihr Pfandrecht an der Einlage realisiert habe (I.C.).
Auch die Schuldsprüche nach den Punkten I.C. und I.D.
1. ficht der Beschwerdeführer unter (zum Teil nur inhaltlicher) Bezugnahme auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO mit Recht an. In der Hauptverhandlung hat er sich zur Begründung dafür, warum er das in Rede stehende Sparbuch, welches er der T
-zur Besicherung eines ihm eingeräumten Wechseleskont-Rahmenkredits verpfändet hatte, beim Offenbarungseid nicht angegeben habe, unter anderem darauf berufen, daß das mehreren schon eskontierten Wechseln zugrunde gelegene Rechtsgeschäft mit Karl Q (Freispruchs-Faktum II.A.4.) damals bereits lange storniert gewesen sei und daß deshalb das Sparbuch - weil es nur dann 'ihm gehört' hätte, wenn keine Wechsel geplatzt wären - 'schon gar nicht mehr ihm gehört' habe (S 352, 354, 356/XX); damit hat er der Sache nach unmißverständlich behauptet, er sei bei der Eidesleistung überzeugt gewesen, daß zu dieser Zeit eine Verwertbarkeit des Sparbuchs für die (übrigen) Gläubiger infolge seiner insolvenzbedingten Unfähigkeit zur (ihm oblegenen - S 143-146/
XXIV) Rücklösung der eskontierten und noch nicht eingelösten Q-Wechsel sowie der deswegen mit Sicherheit bevorgestandenen (später tatsächlich erfolgten) Inanspruchnahme der Spareinlage durch die Pfandnehmerin bereits ausgeschlossen gewesen sei.
Bei einer Richtigkeit jener Verantwortung könnte dem Angeklagten - ungeachtet dessen, daß selbst in diesem Fall eine Einlösung der notleidend gewordenen Wechsel durch andere (insbesondere wechselverpflichtete) Personen (etwa im Zusammenhang mit anderen Geschäften) und damit eine (zu dessen Beurteilung als Bestandteil seines Vermögens im wirtschaftlichen Sinn vorauszusetzende) Verwertbarkeit des Sparbuchs für die (übrigen) Gläubiger unter Umständen doch möglich gewesen wäre (§ 15 Abs. 3 StGB) - jedenfalls ein zur Verwirklichung des Tatbestands der (versuchten) betrügerischen Krida nach §(§ 15) 156 StGB (zudem) erforderlicher Vorsatz, die Befriedigung seiner Gläubiger (durch das Verheimlichen eines Vermögensbestandteils) zu vereiteln oder zu schmälern, nicht vorgeworfen werden (I.C.). Dazu hat aber das Schöffengericht im Urteil nicht Stellung genommen.
Der darin gelegene, vom Beschwerdeführer (der Sache nach) zutreffend gerügte Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite betrifft in Ansehung des Merkmals 'falsch' auch den Tatbestand des § 288 Abs. 2 StGB (I.D.1.). Auch das ist vom Schöffengericht, welches insoweit nur jene Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt ansah, mit der er zur Begründung dafür, warum er sich zur Bekanntgabe des Sparbuchs nicht für verpflichtet gehalten habe, auf dessen Verpfändung verwiesen hatte (S 347, 349, 350/ XX), verkannt worden.
Die damit aufgezeigten Feststellungsmängel erfordern die Aufhebung der bezeichneten Schuldsprüche sowie insoweit und im Strafausspruch die Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz zur Verfahrenserneuerung.
V/ Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft waren mit ihren Berufungen auf die bereits in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde erfolgte Aufhebung des Strafausspruches zu verweisen. Der Berufung der Firma B Altstahl- und Eisenhandels-Ges.m.b.H. als Privatbeteiligter gegen ihre Verweisung auf den Zivilrechtsweg konnte schon im Hinblick auf den nunmehrigen Freispruch des Angeklagten von den (auch) ihre Ansprüche betreffenden Anklagevorwürfen (Punkt a des Urteilssatzes) ein Erfolg nicht beschieden sein.
Anmerkung
E02871European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0100OS00108.79.0930.000Dokumentnummer
JJT_19800930_OGH0002_0100OS00108_7900000_000