Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hausenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter A wegen des Vergehens der Hehlerei nach §§ 12, 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 StGB. über die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Mai 1980, GZ. 6 e Vr 3023/79-18, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Müller und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1. August 1943 geborene Hilfsarbeiter Peter A des Vergehens der Hehlerei (als Beteiligter) nach §§ 12, 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 StGB. schuldig erkannt und über ihn nach § 164 Abs. 2
StGB. unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB. auf das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 22. Februar 1980, AZ. 22 U 83/80, eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verhängt. Bei der Strafbemessung nahm das Erstgericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB., als mildernd hingegen die bloße (entferntere) Beteiligung an der Verhehlungshandlung an. Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Staatsanwaltschaft jenes der Berufung.
Beide Rechtsmittel des Angeklagten wurden mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 9. September 1980, GZ. 9 0s 139/80-7, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung der Staatsanwaltschaft strebt eine Erhöhung der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe an. Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Die Strafzumessungsgründe des erstgerichtlichen Urteils bedürfen insofern einer Korrektur, als das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB. kein eigener Strafzumessungsgrund neben jenem der einschlägigen Vorstrafen ist, wenngleich der größeren Anzahl der Vorstrafen höheres Gewicht zukommt. Im Ergebnis wurde jedoch die Strafe zutreffend ausgemessen. Dem höheren Wert der verhehlten Sachen steht die Tatsache gegenüber, daß der Angeklagte ohne Gewinnstreben handelte. Er leistete ziemlich untergeordnete Gehilfendienste ohne auch nur den geringsten Versuch zu machen, sich am Beuteerlös zu beteiliegen. Das vom Erstgericht gefundene Strafmaß ist daher dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat durchaus angemessen. Für eine Straferhöhung war kein Anlaß, sodaß spruchgemäß zu erkennen war.
Anmerkung
E02787European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0090OS00139.8.1007.000Dokumentnummer
JJT_19801007_OGH0002_0090OS00139_8000000_000