Norm
JN §81Kopf
SZ 53/129
Spruch
Für Klagen auf Einwilligung in die lastenfreie Abschreibung eines Grundstückes ist der Gerichtsstand des § 81 JN gegeben
OGH 7. Oktober 1980, 5 Ob 695/80 (KG Wels R 470/80; BG Gmunden 3 C 44/80)
Text
Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 141 KG X. Zugunsten der Beklagten ist ob dieser Liegenschaft unter COZ 14 die Dienstbarkeit der Wohnung und die Reallast des Ausgedinges einverleibt. Mit Kaufvertrag vom 7. November 1979 hat die Klägerin das aus einem Teil dieser Liegenschaft neu gebildete Grundstück 214/2 Wiese im Ausmaß von 835 m2 verkauft und sich zur Lastenfreistellung verpflichtet. Die Klägerin hat die Lastenfreistellung im Wege eines Aufforderungsverfahrens (nach §§ 4 ff. LTG) versucht. Die Beklagte hat jedoch gegen die lastenfreie Abschreibung Einspruch erhoben.
Mit der am 23. Jänner 1980 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, in die lastenfreie Abschreibung des neu gebildeten Grundstücks 214/2 von der Liegenschaft EZ 141 KG X einzuwilligen. Die Rechte der Beklagten würden dadurch in keiner Weise berührt; ihr Einspruch erweise sich als reine Schikane.
Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit, in eventu deren Abweisung. Die Klägerin mache bloß einen obligatorischen Anspruch geltend, der nicht unter § 81 JN falle. Die Rechte der Beklagten würden im übrigen sehr wohl beeinträchtigt, weil im Falle einer zwangsweisen Verwertung der Erlös des gesamten Grundbuchskörpers für die Abdeckung ihrer Rechte hafte.
Das Erstgericht erklärte sich für örtlich unzuständig und wies die Klage zurück. Die Klägerin erhebe einen obligatorischen Anspruch auf Lastenfreistellung des abzuschreibenden Grundstückes. Die Dienstbarkeit der Wohnung und die Reallast des Ausgedinges blieben aber auf der übrigen Liegenschaft bestehen. Es werde also nicht die Freiheit von einem dinglichen Recht oder dessen Aufhebung im Sinne des § 81 JN geltend gemacht.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen werde. Zu den im § 81 JN angeführten Klagen gehörten nur solche, bei denen ein dingliches Recht streitig sei, nicht jedoch solche, mit denen ein obligatorischer Anspruch geltend gemacht werde. Hier sei die Klägerin der Meinung, daß die bücherlichen Rechte der Beklagten durch die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes nicht beeinträchtigt würden. Die Beklagte vertrete den gegenteiligen Standpunkt. Tatsächlich gehe es somit nicht darum, ob die bücherlichen Rechte der Beklagten bestehen oder nicht bestehen, sondern darum, auf welche Grundstücke sie sich erstrecken. Damit sei aber der räumliche Umfang dieser Rechte strittig. Es handle sich also nicht um die behauptete Freiheit von einem dinglichen Recht, das dingliche Recht sei vielmehr in seinem Umfang selbst strittig. Damit sei die Zuständigkeit nach § 81 JN gegeben.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Nach § 81 Abs. 1 JN gehören u. a. Klagen, durch welche ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut, die Freiheit von einem solchen Recht oder die Aufhebung desselben geltend gemacht wird, vor das Gericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist, wobei gemäß § 81 Abs. 2 JN dann, wenn die Klage eine Grunddienstbarkeit oder eine Reallast betrifft, die Lage des dienenden oder belasteten Grundstückes entscheidend ist.
Die Klägerin macht geltend, die dinglichen Rechte der Beklagten würden durch die lastenfreie Abschreibung des neu gebildeten Grundstückes 214/2 von der Liegenschaft EZ 141 KG X in keiner Weise berührt, der dagegen erhobene Einspruch der Beklagten sei reine Schikane. Sie behauptet mithin, daß auf Seite der Beklagten keine Rechtsausübung vorliege (vgl. Wolff in Klang[2] VI, 43; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II, 79), die dinglichen Rechte der Beklagten sich daher auf das abzuschreibende neu gebildete Grundstück nicht erstreckten. Ob diese Behauptung bei der gegebenen Sachlage in materiellrechtlicher Hinsicht zutrifft (Vgl. die in MGA 2[31] unter Nr. 1 a zu § 521 ABGB sowie die in MGA 25[3] unter Nr. 40 und 41 zu § 3 LTG abgedruckten Entscheidungen), ist bei Entscheidung der Zuständigkeitsfrage nicht zu prüfen. Es geht also (zwischen dem dinglich Berechtigten und dem dinglich Belasteten) um die Klärung des räumlichen Umfanges der dinglichen Rechte der Beklagten bzw. um die Lastenfreiheit des abzuschreibenden neu gebildeten Grundstückes. Eine derartige Klage gehört aber zu den im § 81 JN genannten Klagen, mag das Begehren auch auf Einwilligung (in die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes) lauten (vgl. Fasching I, 416, wonach dann, wenn das Erlöschen eines Pfandrechts zwischen Pfandgläubiger und Pfandschuldner strittig ist, auch das Begehren auf Ausstellung einer Löschungsquittung unter § 81 JN fällt; ferner Stein - Jonas, Kommentar zur deutschen ZPO[19] I, 237 F. Anm. III 1, wonach es für die Unterstellung einer Klage unter die mit § 81 JN vergleichbare Bestimmung des § 24 dZPO darauf ankommt, ob das dingliche Recht den wesentlichen Klagegrund bildet).
Da somit das Rekursgericht die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes nach § 81 JN zu Recht bejahte, ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
Z53129Schlagworte
Abschreibung, lastenfreie, Gerichtsstand für Klage auf Einwilligung in, die - eines Grundstückes, Gerichtsstand für Klage auf Einwilligung in die Abschreibung eines, Grundstückes, Zuständigkeit, inländische Gerichtsbarkeit bei Fehlen einer örtlichen -, Zuständigkeit für Klage auf Einwilligung in die Abschreibung eines, GrundstückesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0050OB00695.8.1007.000Dokumentnummer
JJT_19801007_OGH0002_0050OB00695_8000000_000