Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Oktober 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hausenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ursula A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 15.April 1980, GZ. 3 b Vr 5615/78-13, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Lehner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Kodek, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Strafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO. fallen der Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Ursula A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3, 128 Abs. 2, 130, zweiter Fall, StGB., des Verbrechens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Fall, StGB., des Vergehens des schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 (Abs. 2 und) Abs. 3 (richtig: nur Abs. 3) StGB. und des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2
StGB. schuldig erkannt worden war, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 18.September 1980, GZ. 13 Os 133/80-7, dem der der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt zu entnehmen ist, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden. Gegenstand des Gerichtstags war daher nur mehr die Berufung der Angeklagten.
Das Schöffengericht verhängte über sie nach den §§ 28 Abs. 1, 130, zweiter Strafsatz, StGB. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dabei wertete es als erschwerend die einschlägige Vorstrafe bzw. Vortat mit hohem Schaden, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die mehrfache Qualifikation beim Diebstahl und den hohen Schaden, wogegen es als mildernd das Geständnis und die infolge Zykloidie eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit ansah.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist berechtigt, soweit sie eine Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt.
Die zum Teil der oberstgerichtlichen Judikatur bewußt widerstreitenden Strafzumessungserwägungen des Schöffengerichts (S. 460) mußten an sich schon zu einem überhöhten Strafmaß führen. Dazu kommt, daß die Angeklagte bei der Klärung des Schadensumfangs einen vergleichsweise ungewöhnlich aktiven Anteil genommen hat (S. 23, 26, 42, 335, 409, 421, 431), was nicht hinreichend gewürdigt wurde. Im Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz hatte sie sich weiters bereits etwa zweieinhalb Jahre lang wohlverhalten (§ 34 Z. 18 StGB.) und zudem jüngst in ein für sie offenbar günstiges, einen tiefgreifenden Gesinnungswandel bewirkendes Milieu gefunden (S. 389, 391), sodaß zu erwarten steht, daß mit einer Freiheitstrafe von zwei Jahren, die immerhin noch das Doppelte der gesetzlichen Mindeststrafe (zweiter Strafsatz des § 130 StGB.) erreicht, in diesem in mehrfacher Hinsicht atypischen Fall das Auslangen gefunden werden kann; dies nicht zuletzt angesichts der vom Schöffensenat nicht in ganzer Tragweite ermessenen Zykloidie der Angeklagten. Dabei werden auch Aspekte der Generalprävention hinreichend berücksichtigt, deren Beachtung bei der Strafbemessung entgegen dem Berufungsvorbringen nicht nur zulässig, sondern sogar geboten und mit den im § 32 StGB. für diese aufgestellten allgemeinen Grundsätzen durchaus vereinbar ist, solang die verhängte Strafe - wie hier - die schuldangemessene Höhe nicht überschreitet (Leukauf-Steininger2
RN. 9 bis 11 zu § 32 StGB.).
Die erst im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof erhobene Berufung wegen Unterbleibens der bedingten Strafnachsicht war als verspätet zurückzuweisen, weil die Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch bei einer rechtzeitigen Ausführung dieses Rechtsmittels ausdrücklich erklärt hat, sich durch die Verweigerung dieser Rechtswohltat beschwert zu finden (§ 294 Abs. 2 und Abs. 4
StGB.).
Anmerkung
E02822European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0130OS00133.8.1009.000Dokumentnummer
JJT_19801009_OGH0002_0130OS00133_8000000_000