Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Oktober 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen August A und andere wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die von dem Angeklagten August A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengerichtes vom 2.Juni 1980, GZ. 4 Vr 3.212/79-56, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Steininger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Gehart, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Monate herabgesetzt wird.
Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten August A auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Das Jugendschöffengericht erkannte u.a. den am 18.Juli 1962 geborenen August A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB. (Tatzeit 9.September 1979) schuldig und verurteilte ihn nach dem § 84 Abs. 1 StGB. unter Anwendung des § 11 JGG. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten. Gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB. wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die Verwendung des Prügels als Tatwerkzeug als erschwerend, hingegen das Geständnis als mildernd.
Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte August A die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 24. September 1980, GZ. 11 Os 121/80-6, aus dem sich auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach nur mehr über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der genannte Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe oder die Verhängung einer (bedingt nachzusehenden) Geldstrafe begehrt.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt Berechtigung zu, soweit sie das Strafausmaß bekämpft; im übrigen ist sie nicht berechtigt.
Die vom Jugendschöffengericht angenommenen Strafzumessungsgründe sind dahingehend zu ergänzen, daß (auch) der Milderungsumstand des § 34 Z. 2 StGB. vorliegt, ist doch der Berufungswerber bisher nicht vorbestraft und sprechen auch sonst keine dem Akt zu entnehmenden Umstände gegen die Annahme eines ordentlichen Lebenswandels und eines Widerspruches der vom Schuldspruch erfaßten Tat mit seinem sonstigen Verhalten.
Auf der Basis der sohin korrigierten Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung maßgebenden Vorschriften (§ 32 StGB.) erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten für angemessen. Dieses Strafausmaß gewährleistet auch eine harmonische Abstufung zu der über den zur Tatzeit nicht mehr jugendlichen Mitangeklagten Gert Urban A verhängten Freiheitsstrafe. Die vom Berufungswerber reklamierten weiteren Milderungsgründe nach dem § 34 Z. 6 und 8 StGB. wurden vom Jugendschöffengericht zutreffend nicht angenommen.
Nach den Urteilsfeststellungen kann nämlich weder von einer untergeordneten Rolle des Angeklagten August A bei der Tatverübung noch von einer Provokation des späteren Opfers (in der Bedeutung des angeführten Milderungsumstandes) gesprochen werden. Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe liegen nicht vor, weil die Ahndung der inkriminierten Tat durch eine bedingt nachzusehende Geldstrafe nach Meinung des Obersten Gerichtshofes den erforderlichen spezialpräventiven Belangen nicht gerecht wird. Soweit demnach der Berufungswerber auf die Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB. (jedoch unter Beibehaltung des Ausspruches über die bedingte Strafnachsicht) abzielt, war dem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390 a StPO.
Anmerkung
E02853European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0110OS00121.8.1014.000Dokumentnummer
JJT_19801014_OGH0002_0110OS00121_8000000_000