Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 1980
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hausenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Otto A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148, zweiter Fall, und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems/Donau als Schöffengericht vom 19. März 1979, GZ. 15 Vr 6/79-98, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, nach Verlesung der Rechtsmittelschrift der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung der Ausführungen des Verteidigers Dr. Samesch und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden verworfen.
Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerden wird gemäß § 290 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung des dem Angeklagten zu Punkt A) I) des Urteilsspruches zur Last liegenden Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges auch unter die Bestimmung des § 148, zweiter Fall, StGB sowie im Ausspruch über die Verhängung einer Freiheitsstrafe aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
Spruch
Dipl.Ing. Otto A hat durch die zu Punkt A) I) des Urteilsspruches näher umschriebenen Tathandlungen das Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB begangen und wird hiefür sowie für die ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruches weiters zur Last fallenden Straftaten, nämlich das Vergehen nach § 45 Abs. 1 lit. a und b WeinG (Punkt A) II) und das Vergehen des Verstrickungsbruches nach § 271 Abs. 1 StGB (Punkt A) III) nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 (zwanzig) Monaten verurteilt.
Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25. August 1926 geborene Angestellte Dipl.Ing. Otto A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148, zweiter Fall, und 15 StGB, des Vergehens nach § 45 Abs. 1 lit. a und b WeinG und des Vergehens des Verstrickungsbruches nach § 271 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Hinsichtlich eines Teiles der ihm als Vergehen nach § 45 Abs. 1 lit. a und b WeinG angelasteten Tathandlungen erging ein Freispruch nach § 259 Z 3 StPO; bezüglich des Anklagevorwurfes des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB wurde dem öffentlichen Ankläger gemäß § 263 Abs. 2 StPO die selbständige Verfolgung des Angeklagten vorbehalten. Während der Teilfreispruch unangefochten blieb, bekämpfen der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden Teile des wegen des Vergehens nach § 45 Abs. 1 lit. a und b WeinG ergangenen Schuldspruches, und zwar der Angeklagte unter Anrufung der Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO die Fakten A)II)c)1) bis 6), d)13), 16) und 27), e)1) bis 5) und 11), sowie r)3) und 4), und die Staatsanwaltschaft unter Relevierung des Nichtigkeitsgrundes der Z 10 der genannten Gesetzesstelle die Fakten A)II)g) bis qu).
Rechtliche Beurteilung
I./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
In seinen Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO, welche sich auf die eingangs genannten Schuldsprüche mit Ausnahme der Fakten A)II)e)1) bis 5) beziehen, wendet sich der Beschwerdeführer zunächst dagegen, daß das Erstgericht bei miteinander nicht übereinstimmenden 'Untersuchungszeugnissen' der jeweils tätig gewordenen (im Regelfall aus je sieben hochqualifizierten Fachleuten bestehenden) Weinkostkommission(en) die bei zweimaliger Untersuchung eines Weines abgegebenen (insgesamt vierzehn Pro- und Kontra-)Stimmen zusammenzählte und sodann auf Grund einer darauf beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung seine Feststellungen betreffend die Behandlung der untersuchten Weine durch den Angeklagten (in Einklang mit den von den Sachverständigen angestellten Erwägungen; siehe dazu Bd. II, S 515, 520, 526 und 528) auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Verfahrensergebnisse traf (siehe dazu Bd. III, S 39, 40, 47, 48 und 54 bis 57). Seiner Meinung nach hätte das Schöffengericht immer das günstigere der über die sensorische Prüfung erstellten Gutachten seiner Entscheidung zugrundelegen und demzufolge den Angeklagten nach dem Grundsatz 'in dubio pro reo' freisprechen müssen.
In diesem Vorbringen wird der Sache nach kein Fehler des Gerichtes bei der Rechtsanwendung aufgezeigt, sondern dem Gericht zum Vorwurf gemacht, aus den in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismitteln unrichtige Schlüsse in tatsächlicher Hinsicht gezogen zu haben. Solcherart ficht der Beschwerdeführer im Ergebnis in unzulässiger Weise die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht bekämpfbare Beweiswürdigung an, wobei er (zudem) übersieht, daß für das Gericht - das die Beweismittel sowohl einzeln als auch in ihrem Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft zu prüfen hat (§ 258 Abs. 2, 1. Satz StPO) - keine gesetzlichen Beweisregeln, insbesondere auch nicht in Richtung eines bestimmten Quorums bestehen, wie es § 7 Abs. 13 der Geschäftsordnung für Weinkostkommissionen (BGBl. 470/1972) für die Feststellung des Gesamtergebnisses der amtlichen Beweiskostkommission durch deren Vorsitzenden verlangt (vgl. dazu Brustbauer-Mraz, Das österreichische Weingesetz und seine praktische Anwendung, S 117 sowie § 258 Abs. 2, 2. Satz StPO).
Unter diesem Blickwinkel gesehen sind auch die übrigen Ausführungen des Angeklagten über den Beweiswert der im Weingesetz vorgesehenen sensorischen Prüfung und die Möglichkeit, 'das Ergebnis dieser Prüfung durch eine andere staatlich anerkannte Prüfungsstelle überprüfen zu lassen' nur als Versuch einer Veränderung der Beweislage zu seinen Gunsten durch eine andere Gewichtung der Beweismittel zu werten.
Es läßt aber auch das weitere Vorbringen des Angeklagten in der Rechtsrüge, das Erstgericht habe in den von ihm erwähnten Fällen sein Verhalten zu Unrecht als Vergehen nach § 45 Abs. 1 lit. a und b WeinG beurteilt, eine gesetzmäßige Darstellung des von ihm bezeichneten Nichtigkeitsgrundes (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO) nicht erkennen. Denn er geht sowohl mit seiner hinsichtlich der Fakten A/II/c1-6 aufgestellten Behauptung, daß eine Verfälschung oder Verdorbenheit des Weines nach dem Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung nicht vorliege, als auch in dem auf die Fakten A/II/d/13, 16 und 27, A/II/e/11 sowie A/II/r/3 und 4 bezüglichen Vorbringen, daß die Weine einen völlig normalen Glycerinwert aufwiesen und die sensorische Prüfung der Kostkommission keine Verfälschung mit Wasser ergeben habe, nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes aus. Denn dieses hat in den erwähnten Fällen einen überhöhten Glyceringehalt und/oder einen unerlaubten Wasserzusatz und/oder eine Beigabe von sonstigen Chemikalien (weinfremde Zitronensäure) und/oder eine Überschwefelung konstatiert (siehe dazu Bd III, S 3, 4, 6, 8, 13, 54 bis 57, 62, 63, 67, 70).
Insoferne der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ersichtlich die Ansicht vertritt, daß ein Wein nur dann als verfälscht zu beanstanden sei, wenn sein Glycerinwert 13 g auf 100 g Alkohol übersteige, ist er nicht im Recht.
Verfälscht ist nämlich gemäß § 42 Abs. 1 WeinG ein Wein, bei dessen Behandlung den Bestimmungen der §§ 2 bis 7, 8
Abs. 4, 10, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 zuwidergehandelt wurde. Ein derartiges Zuwiderhandeln durch Beigabe von weinfremdem Glycerin aber hat das Schöffengericht in einzelnen Fällen (z.B. A/II/c/2, 3, 5, A/II/ d/13, 27 und A/II/r/3) trotz eines Glyceringehaltes von weniger als 13 g pro l00 g Alkohol - der an der oberen Grenze der bei natürlichen Weinen feststellbaren Glycerinwerte von 5 bis 13 g pro 100 g Alkohol liegt (B. II, S 512, Bd. III, S 38, 39) - angenommen, weil bei ihnen der in den Weinen festgestellte Glyceringehalt zum Teil sogar wesentlich über den bei Weinen des entsprechenden Jahrgangs statistisch festgestellten Glycerinwerten von 10,8 g für 1974 bzw. 11,5 g für 1975 (Bd II S 512 und 514, Bd III S 55, 56, 57) lag. Der vom Erstgericht aus dieser Tatsache gezogene Schluß auf eine (zusätzliche) Behandlung des Weines durch den Angeklagten mit Glycerin ist denkrichtig. Er unterliegt daher auch nicht der Anfechtung mit einer Mängelrüge, die allenfalls in den darauf bezüglichen Ausführungen der Beschwerde erblickt werden könnte. Den in der Hauptverhandlung gestellten, lediglich das Faktum A/II/g betreffenden Antrag auf Vernehmung des Ing. B als Sachverständigen zu der (am 16.7.1975 im Gasthaus Richard C gezogenen und erst am 13.11.1975) von der Landwirtschaftlich-chemischen Versuchs- und Untersuchungsanstalt untersuchten Gegenprobe (Bd II, S 502, 570; vgl. dazu Beil./B zu ON 97) konnte das Erstgericht ohne Verletzung von Verteidigungsrechten als nicht zielführend abweisen. Hätte doch dieser Sachverständige, wie das Gericht zutreffend erkannte (Bd II, S 571, 572, Bd III S 79), zu der für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten entscheidenden Frage, ob er den untersuchten Wein durch Zusetzen von Glycerin verfälscht hatte - was ihm u.a. im Urteil angelastet worden ist (siehe dazu Bd III, S 9 und 48) -, keine Angaben machen können, weil er den Wein in dieser Richtung gar nicht untersuchte (siehe dazu Bd II, S 514, 515, 563, 564 ON 13 sowie die Beil./B zu ON 97). Im übrigen lagen (entscheidungswesentliche Umstände betreffende) Widersprüche zwischen den Gutachten der Sachverständigen Dr. Josef D und Dr. Friedrich E (ON 42, Bd II, S 511 ff, 522 ff) und Mängel bzw. Bedenken im Sinne der §§ 125, 126 StPO nicht vor, sodaß auch der in der Beschwerde auf die Fakten A/II/c/1 bis 6 bezogene (Bd III, S 123) Antrag auf Beiziehung des Dipl.Ing. Herbert B und des Dr. Bruno F als weitere Sachverständige (Bd II, S 502 bis 504) mit Recht der Abweisung verfallen war (Bd III, S 78 bis 80). Ein Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 4 StPO begründender Verfahrensmangel liegt sohin - den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen zuwider - nicht vor. Die auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Mängelrüge schließlich ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, da sie bloß die Behauptung enthält, bezüglich der Fakten A)II)e)1) bis 5) des Urteilsspruches sei das erstgerichtliche Urteil unzureichend begründet, jene Tatumstände, welche den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, aber weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweise angeführt sind (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III2, Nr. 3 a und 3 b zu § 281 Z 5 StPO). Der Vorbehalt dieser Ausführungen für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof ist nicht zulässig.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
II./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Mit ihrer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft die Staatsanwaltschaft allein die - anklagekonform erfolgte - Beurteilung der Fakten A)II)g) bis qu) des Urteilsspruches (bloß) als Vergehen nach § 45 Abs. 1 lit. a und b WeinG anstatt als (im Sinne des Punktes A)I) des Urteilsspruches qualifzierter) Betrug, zumal das Erstgericht insoweit alle Tatbildmerkmale des letztgenannten Deliktes als verwirklicht festgestellt habe.
Dieser Rechtsrüge kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Das Erstgericht brachte in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck, daß es von einer - wie es zutreffend bemerkt, ohne Überschreitung der Anklage an sich zulässigen - Beurteilung dieser Tathandlungen als Betrug bloß deshalb Abstand nehme, weil nach der bisherigen Spruchpraxis - im Gegensatz zu jenen Vorsatzdelikten des Lebensmittelgesetzes, bei denen Bereicherungs- und Schädigungsabsicht vorliegt - im Bereich des Weingesetzes in Fällen der vorliegenden Art bisher nur Schuldsprüche nach diesem Gesetz erfolgt seien.
Hiebei verwies es auf die in der Rechtsprechung (vgl. 12 Os 173/76 = EvBl. 1977/181) hinsichtlich nachgemachter Weine (§ 43 WeinG) vertretene Auffassung /der Betroffene erleide in diesem Falle dadurch einen 'Schaden am Vermögen' (§ 146 StGB), daß er für die Hingabe des Kaufpreises eine Ware erhalte, die mit der nach seinen berechtigten Erwartungen bestellten bzw. begehrten gar nichts gemeinsam habe, für den von ihm gewünschten Zweck offensichtlich ungeeignet sei und mangels (zumutbarer) Verwertungsmöglichkeiten auch sonst in keiner Weise als solche vermögens-(substanz)-erhöhend wirke, sodaß in Wahrheit überhaupt keine Gegenleistung vorliege/, die nach seinem Dafürhalten in gleicher Weise auch auf verfälschten Wein (§ 42 WeinG) anwendbar sei (Band III/S 87). Wenn es trotzdem von einer Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges Abstand nehme, dann sei der Grund darin gelegen, daß andernfalls sämtliche Produzenten, die vorsätzlich Lebensmittel oder Wein nachmachen oder verfälschen, und Personen, welche diese Produkte in Kenntnis der Nachmachung oder Verfälschung an andere Personen weiterveräußern, ohne diese auf die gesetzwidrige Beschaffenheit hinzuweisen, wegen Betruges verurteilt werden müßten.
Bei der Beurteilung der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob der Angeklagte (auch) wegen des Inverkehrsetzens des verfälschten Weines Betrug zu verantworten hat, ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, daß sich der Angeklagte nach den Urteilsannahmen (Bd III S 21, 22, 23, 44, 47, 86) nicht an den Wiederverkäufern (die weiterhin seine Kunden bleiben sollten), sondern an den Letztverbrauchern bereichern wollte, die das von ihm verfälschte Produkt von den (von ihm belieferten) Gastwirten, Weinhändlern, Lebensmittelhändlern u.dgl.
(Bd III, S 47) in relativ kleinen Mengen - wie sie eben beim Verkauf in derartigen Lokalitäten üblich sind -
erwarben bzw. erwerben sollten (Bd III, S 88). Diese, und nicht seine Abnehmer, sollten nach seinen Vorstellungen durch den Ankauf insoweit Schaden nehmen, als sie einen der Verbrauchererwartung widersprechenden verkehrsunfähigen Wein erhielten, den sie - wie das Gericht weiter folgerte - im Hinblick auf die von ihnen besessenen geringen Mengen keiner Verwertung nach § 49 Abs. 3 WeinG zuführen konnten und der deshalb für sie praktisch wertlos war (Bd III, S 88).
Die Beschwerdeführerin geht fehl in der Annahme, in ihren Ausführungen ein unter den Tatbestand des Betruges subsummierbares Verhalten des Angeklagten aufgezeigt zu haben. Vielmehr stellt das, was sie (urteilskonform) damit umschreibt, der Angeklagte habe (auch) bei den in Rede stehenden Verkäufen die Abnehmer über die Qualität des Weines getäuscht und (mit Bereicherungsvorsatz handelnd) vorsätzlich bewirkt, daß die Konsumenten insofern Schaden erlitten, als sie verfälschten (darunter gewässerten) Wein erwarben, obwohl sie ein echtes Produkt zu erwerben vermeinten, nichts anderes als die mit dem vorsätzlichen Inverkehrsetzen eines verfälschten Produktes zwangsläufig verbundene Täuschung des Verbrauchers dar, der bestimmte Erwartungen in die ihm (als echt) angebotene Ware setzt, die in Wahrheit ohne sein Wissen verfälscht, d.h. durch eine den Bestimmungen der §§ 2 bis 7, 8 Abs. 4, 10, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2, zweiter Satz und Abs. 3 WeinG zuwiderlaufende Behandlung (also auch durch Verwässerung) gegenüber ihrer natürlichen Beschaffenheit verändert worden ist. Diese Beeinträchtigung (Benachteiligung) des Käufers - der in der Regel ein (gegenüber dem Normerzeugnis) bestimmte Minderwerte aufweisendes Produkt erhält - wird jedoch schon durch die Bestrafung nach § 45 Abs. 1 WeinG abgegolten. Sie rechtfertigt eine Verurteilung wegen Betruges nicht (vgl. SSt 9/17). Diese würde vielmehr eine darüber hinausgehende (vorsätzliche) Schädigung des Konsumenten an seinem Vermögen zur Voraussetzung haben. Eine solche Schadenszufügung wiederum könnte nur angenommen werden, wenn der Käufer kein dem bezahlten Preis entsprechendes Äquivalent erhalten hat (SSt 40/37) und dadurch seine gesamte Vermögenslage nach der Tat ungünstiger als vorher ist. Daß eine derartige Vermögensminderung (in zumindest meßbarer Höhe) bei einem (der nur geringe Mengen ankaufenden) Konsumenten eingetreten sei, hat das Schöffengericht nicht festgestellt. Seiner Annahme, daß verfälschter Wein im Hinblick auf seine gemäß § 44 Abs. 1 lit. e WeinG gegebene (relative iS § 49 Abs. 3
WeinG) Verkehrsunfähigkeit völlig wertlos sei, kann in dieser verallgemeinernden Form nicht gefolgt werden.
Diesbezüglich hält der Oberste Gerichtshof im wesentlichen an der schon in der Entscheidung vom 19. Februar 1929, 5 Os 448/28 (SSt 9/17) vertretenen gegenteiligen Ansicht fest; ergänzend dazu ist nur noch zu bemerken, daß die Verkehrsunfähigkeit gerade bei Letztverbrauchern, die ja eine (entgeltliche) Weitergabe des Produktes in der Regel gar nicht im Auge haben, schon aus diesem Grund kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Höhe eines Schadens ist, wie er allenfalls bei einer durch die Verfälschung bewirkten erheblichen Wertverminderung auftreten kann. Da sohin bei richtiger Interpretation des Rechtsbegriffes des 'Schadens' in Fällen der vorliegenden Art nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Käufer (Letztverbraucher) durch die erfolgte Täuschung in ihrer grundätzlichen Erwartung, nur mit erlaubten Zusätzen versehenen Wein zu erhalten, einen Schaden am Vermögen (§ 146 StGB), erlitten haben oder erleiden sollten, erscheinen nicht alle Tatbildmerkmale des Betruges verwirklicht. Die Unterstellung dieser Tathandlungen des Angeklagten unter § 45 Abs. 1 lit. a und b WeinG entspricht daher dem Gesetz.
Auch die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erweist sich
demnach als verfehlt.
III./ Zur Maßnahme nach dem § 290 Abs. 1 StPO:
Das Erstgericht hat den Angeklagten zu Punkt A)I) 1) bis 3) des Urteilsspruches des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges 'nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB' schuldig erkannt, weil er gewerbsmäßig drei betrügerische Tathandlungen setzte, durch welche die Konsumenten (nach den diesbezüglich unbekämpft gebliebenen Urteilsannahmen - Bd III S 21) durch den jeweils in kleinen Mengen erfolgten Verkauf von Kunstwein insgesamt einen Schaden von 11.760 S erleiden sollten und in der Höhe von S 4.240,-- erlitten haben. Den Feststellungen des Schöffengerichtes zufolge hatte der Angeklagte die Lieferung 'möglichst großer Mengen (schwerer Betrug) an die Wiederverkäufer in der Absicht vorgenommen, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende (zumindest zusätzliche) Einnahme zu verschaffen' (Band III/S 21, 87).
Davon ausgehend hat es richtig angenommen, daß einerseits ein schwerer Betrug vorliegt (weil bei Anwendung des Zusammenrechnungsprinzips des § 29 StGB die Wertgrenze des § 147 Abs. 2 StGB von 5.000 S überstiegen wird), und daß der Betrug andererseits gewerbsmäßig (weil er unter den Voraussetzungen des § 70 StGB) begangen wurde. Demzufolge hat es die Tat zutreffend als (teils vollendeten, teils versuchten) 'schweren und gewerbsmäßigen Betrug' qualifiziert (was richtig zur Unterstellung des gesamten Betrugsgeschehens unter die §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Deliktsfall und § 15 StGB führt).
Die im Urteil vorgenommene Unterstellung unter den zweiten Deliktsfall des § 148 StGB (verbunden mit der Anwendung des zweiten Strafsatzes dieser Gesetzesstelle) hingegen würde voraussetzen, daß der schwere Betrug gewerbsmäßig begangen wurde (also ein 'gewerbsmäßiger schwerer Betrug' vorliegt), wozu nicht genügt, daß der aus den Betrügereien resultierende Schaden diese Wertgrenze erst durch die wiederkehrende Begehung übersteigt, sondern vorausgesetzt wird, daß sich die Absicht des einen schweren Betruges (§ 147 StGB) schuldigen Täters auf die wiederkehrende Begehung von Delikten richtet, die für sich allein als schwerer Betrug zu beurteilen sind. Vorliegend war nun zwar insgesamt die Lieferung 'möglichst großer Mengen' (nachgemachten Weines) vom Angeklagten geplant, doch wollte sich der Täter nach den Urteilsannahmen durch die fortlaufende Veräußerung des Weines in kleinen Mengen eine ständige Einnahmsquelle verschaffen, weshalb (mangels dauernder Begehung von Betrügereien mit einem im Einzelfall 5.000 S übersteigenden Schaden) die Unterstellung der Betrügereien (auch) unter den zweiten Deliktsfall des § 148 StGB verfehlt war.
Dieser Umstand, der das Ersturteil mit einem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund behaftet erscheinen läßt, wurde weder vom Angeklagten noch von der Staatsanwaltschaft - die diesen Punkt des Schuldspruches gar nicht bekämpfen - geltend gemacht. Er war daher, da dem Angeklagten zum Nachteil gereichend, von Amts wegen gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO aus Anlaß der erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden wahrzunehmen.
Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe auf der Basis des ersten Strafsatzes des § 148 StGB (Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren) erachtete der Oberste Gerichtshof, ausgehend von den vom Erstgericht im wesentlichen vollständig erfaßten Strafzumessungsgründen, eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als tat- und tätergerecht.
Bedingte Strafnachsicht (nach § 43 Abs. 2 StGB) kam nicht in Betracht, weil angesichts des Vorlebens des Angeklagten und des Umfanges der von ihm gesetzten Straftaten keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten gegeben erscheint.
Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E02887European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0090OS00148.79.1021.000Dokumentnummer
JJT_19801021_OGH0002_0090OS00148_7900000_000