TE OGH 1980/10/22 11Os126/80

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Veröffentlicht am 22.10.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Oktober 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Silvia A und andere wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die von den Angeklagten Silvia A und Wolfgang A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 17. März 1980, GZ. 6 e Vr 7.498/79-51, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen der Verteidiger Rieger und Dr. Peisteiner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen den beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 18.April 1953 geborene beschäftigungslose Silvia A, der am 14.Jänner 1951 geborene, gleichfalls beschäftigungslose Karl B (dessen Aufenthalt nunmehr unbekannt ist) und der am 16.Juli 1952 geborene Hilfsarbeiter Wolfgang A des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 StGB., Silvia A auch in der Erscheinungsform des Versuches nach dem § 15 StGB., sowie Silvia A überdies des Vergehens nach dem § 9 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. schuldig erkannt. Nach den Urteilsfeststellungen zum Vergehen des schweren Betruges fälschten Silvia A und Karl B - zumeist als Mittäter - im Juli und Anfang August 1979 etwa 30 Rezepte auf das Suchtgift 'Heptadon' und die Creme 'Vita Merfen', wobei sie Rezeptformulare der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) und der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahner verwendeten, die Silvia A bei mehreren Arztbesuchen heimlich an sich gebracht hatte. Mit diesen gefälschten Rezepten bezogen sie in mehreren Apotheken 'Heptadon' und 'Vita Merfen' gegen Bezahlung lediglich der Rezeptgebühr von je 15 S (und nicht des Kaufpreises, der von den Apotheken den Versicherungsanstalten verrechnet wird). Bei der Einlösung von acht bis zehn dieser gefälschten Rezepte wirkte Wolfgang A, der geschiedene Ehemann der Angeklagten Silvia A, in der Form mit, daß er Apotheken aufsuchte und dort mit den Rezepten die genannten Präparate bezog. In zumindest einem Fall blieb es beim Versuch, weil ein Apotheker sich weigerte, ein von Silvia A vorgelegtes Rezept einzulösen.

Rechtliche Beurteilung

Den von Silvia A und Wolfgang A gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 StGB. (im Fall Silvia A auch § 15 StGB.) ergriffenen, auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 5 und 9 lit. a - von Wolfgang A auch auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 4 - des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.

I./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Silvia A:

Von einer Nichtigkeit gemäß dem § 281 Abs. 1 Z. 5

StPO., welche die Beschwerdeführerin darin erblickt, es werde im angefochtenen Urteil nicht nachdrücklich genug herausgestellt, daß sie (auch noch zur Zeit ihrer Vernehmungen durch die Polizei) süchtig gewesen sei und nur aus diesem Motiv heraus gehandelt habe, kann schon deshalb keine Rede sein, weil ihre Rauschgiftsucht (die zu einer Anstaltseinweisung nach dem § 22 Abs. 1 StGB. führte) im Urteil ohnedies mehrfach betont wird (vgl. S. 248, 251, 256), und weil im übrigen die Frage nach dem Motiv einer strafbaren Handlung hier keine im Nichtigkeitsverfahren entscheidungswesentliche Tatsache betrifft.

Die weiteren den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. anrufenden Beschwerdeausführungen aber, mit denen behauptet wird, das Urteil habe (im Zusammenhang mit den angelasteten Betrugshandlungen) das Tatbestandsmerkmal der Bereicherung nicht feststellen können, sind keine gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil sie jene Urteilsfeststellungen (vgl. S. 253, 254) übergehen, in denen zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, daß die Angeklagten (ihrem zumindest bedingten Vorsatz entsprechend) durch die Einlösung der von ihnen verfälschten Krankenkassenrezepte ihr faktisches Vermögen um die herausgelockten Medikamente (auf die sie keinen Anspruch hatten) vermehrten und sich mithin im Ausmaß des Wertes der Medikamente bereicherten.

II./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang A:

Dieser Beschwerdeführer behauptet, er sei im Sinn des § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden, weil der von den Verteidigern aller Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag (vgl. S. 236), die Originale der verfälschten Rezepte zum Beweis dafür beizuschaffen, daß die Stempel der jeweiligen Ärzte unsachgemäß nachgemacht wurden und es sich daher bei den verfälschten Rezepten um ein absolut untaugliches Mittel zur Irreführung handelte, abgewiesen wurde (S. 237). Außerdem bringt er vor, das Urteil sei wegen unzureichender und unvollständiger Begründung auch nach dem § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. nichtig, weil die Feststellung, daß Karl B auf Grund vorher beobachteter Ärzteschilder Stempel in dieser Form auf den Rezepten täuschend ähnlich nachzeichnete, mangels Beischaffung der Originale einer ausreichenden Grundlage entbehre.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß ein Falsifikat nur dann als absolut täuschungsuntauglich bezeichnet werden kann, wenn es wegen der Primitivität der Fälschung im Rechtsverkehr generell ungeeignet ist, den Anschein der Echtheit oder Unverfälschtheit hervorzurufen, sodaß niemals und unter gar keinen Umständen jemand irregeführt werden kann (vgl. die bei Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN. 35 zu § 223 zitierte Judikatur).

Warum im gegenständlichen Fall bei den unter Verwendung von Schablonen mit einem blauen Filzstift (vgl. die Aussage des Angeklagten B S. 235) - also keineswegs primitiv - nachgemachten Ärztestempeln eine absolute Täuschungsuntauglichkeit gegeben sein sollte, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen. Das Erstgericht weist zutreffend darauf hin, daß die Täuschungseignung der (jeweils auf die gleiche Art) verfälschten Rezepte schon aus der (in den meisten Fällen) tatsächlich gelungenen Irreführung hervorgeht und im übrigen auch aus den im Akt erliegenden Ablichtungen mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann. Nimmt man hinzu, daß sich die Richtigkeit der erstgerichtlichen Urteilsannahmen über die Täuschungstauglichkeit der verwendeten Falsifikate auch aus den zum Teil ohnedies im Akt erliegenden Originalen (vgl. Beilagen zu S. 71) ergibt, die vom Obersten Gerichtshof zur Beurteilung der Relevanz des gestellten Beweisantrages auch dann herangezogen werden konnten (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, § 281 Abs. 3

StPO./13, 13 a = Mayerhofer-Rieder, StPO. II/2, Nr. 19, 20 zu § 281 Abs. 3), wenn sie in der Hauptverhandlung nicht erörtert wurden (vgl. S. 303), dann ist unzweifelhaft erkennbar, daß die gerügte Unterlassung der Beischaffung der Originalrezepte keinen nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben konnte. Sowohl die Verfahrens- wie auch die Mängelrüge muß daher versagen. In Ausführung der Rechtsrüge vertritt der Beschwerdeführer mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. die Auffassung, das Urteil leide an einem die Täuschungstauglichkeit der Verfälschungen betreffenden Feststellungsmangel, weil es nicht konstatiere, ob bei den jeweils gefälschten Arztstempeln auch entsprechend nachgemachte Kassenvertragsnummern angebracht wurden, die für eine ordnungsgemäße Einlösung der Rezepte erforderlich gewesen wären.

Auch dieses Vorbringen geht fehl. Wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt, kommt es nicht darauf an, ob das Falsifikat dem Original in allen Details entspricht, sondern nur darauf, ob es beim Getäuschten (sei es auch wegen dessen Unaufmerksamkeit etc.) den Anschein der Echtheit oder Unverfälschtheit erwecken kann. Dies war aber vorliegend jeweils auch ohne Anführung der Kassenvertragsnummer möglich.

Mit der Behauptung, das Erstgericht habe es unterlassen, den für die Strafzumessung wesentlichen Umstand festzustellen, daß er die ihm angelasteten Straftaten nur über Andrängen und auf Einwirkung seiner geschiedenen Ehefrau verübte, macht der Beschwerdeführer weder einen Feststellungs- noch einen Begründungsmangel geltend, sondern führt der Sache nach lediglich einen Berufungsgrund aus.

Die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.

III./ Zu den Berufungen der Angeklagten Silvia A und Wolfgang A:

Das Landesgericht verurteilte die Angeklagte Silvia A nach dem § 147 Abs. 1 StGB. unter Bedachtnahme auf § 28 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweiundzwanzig Monaten und sprach gemäß dem § 22 StGB.

ihre Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher aus.

Der Angeklagte Wolfgang A wurde nach dem § 147 Abs. 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei den Angeklagten Silvia A und Wolfgang A die zahlreichen einschlägigen (auch die Voraussetzung des § 39 StGB. erfüllenden) Vorstrafen, die Mehrzahl der Angriffe und den raschen Rückfall, bei Silvia A überdies das Zusammentreffen zweier Vergehen, das Fortsetzen der strafbaren Handlungen auch nach einer polizeilichen Vernehmung und einer zweitägigen Verwahrungshaft und die Verleitung der beiden Mitangeklagten.

Als mildernd wurde bei diesen Angeklagten das Geständnis gewertet. Die Angeklagte Silvia A strebt mit ihrer Berufung die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an, der Angeklagte Wolfgang A begehrt in seiner Berufung die Herabsetzung des Strafausmaßes und die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht, allenfalls die Verhängung einer Geldstrafe.

Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.

Die Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht bei der Angeklagten Silvia A richtig und vollständig festgestellt. Bei Wolfgang A bedürfen sie insofern einer Ergänzung, als diesem Angeklagten auch der Milderungsgrund der Z. 4 des § 34 StGB. zugute kommt, zumal das Erstgericht der Angeklagten Silvia A ausdrücklich die Verleitung der beiden Mittäter als erschwerend zurechnete. Von einer untergeordneten Rolle des Angeklagten Wolfgang A und einer ihn verlockenden Gelegenheit kann allerdings vorliegend nicht die Rede sein.

der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der Aufdeckung der strafbaren Handlungen ist zur kurz, um den Voraussetzungen des § 34 Z. 18 StGB. zu genügen.

Das Maß der Schuld wird bei beiden Berufungswerbern vor allem durch ihr Vorleben und die Ergebnislosigkeit der bisherigen Abstrafungen bestimmt, die nahezu ausschließlich auf Suchtgiftkriminalität oder Begleitkriminalität hiezu zurückzuführen waren. Es bedarf vor allem aus spezialpräventiven Erwägungen nunmehr der Verhängung von Freiheitsstrafen, die sich fühlbar von den zuletzt verhängten Freiheitsstrafen absetzen, um - wenn möglich -

im Maßnahmenvollzug oder in einer gemäß dem § 68 a StVG. vorgesehenen, in der Regel nur bei längerer Dauer der Strafzeit zweckmäßigen Entwöhnungsbehandlung eine Besserung der Angeklagten zu erzielen.

Unter diesen Aspekten erscheint das vom Erstgericht bei den Angeklagten Silvia A und Wolfgang A gewählte Strafausmaß im Ergebnis zutreffend.

Eine - vom Angeklagten Wolfgang A begehrte -

bedingte Strafnachsicht oder die Verhängung einer Geldstrafe kommt im Hinblick auf sein getrübtes Vorleben keinesfalls in Frage. Den Berufungen war somit Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch angeführten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02848

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0110OS00126.8.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19801022_OGH0002_0110OS00126_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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