Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.November 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Friedrich und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brandhuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl Heinz A wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.März 1976, GZ. 5 b Vr 5773/73-45, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Gerda Herzl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl Heinz A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147
Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 StGB. schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 9.Oktober 1980, GZ. 12 Os 30/80-7, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden. Gegenstand des Gerichtstags war daher nur noch die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Strafherabsetzung anstrebt. Das Erstgericht verurteilte ihn nach § 147 Abs. 3
StGB. zu einem Jahr Freiheitsstrafe, die gemäß § 43 (Abs. 1) StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wertete es keinen Umstand als erschwerend, das Geständnis im Vorverfahren, den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, seine wirtschaftliche Notlage zur Tatzeit und den Umstand, daß er die Tat unter Einwirkung (Anstiftung) Dritter verübt hat, dagegen als mildernd.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Angeklagten ins Treffen geführten (weiteren) Milderungsgründe liegen in Wahrheit nicht vor; im übrigen verläßt das Berufungsvorbringen, insbesondere soweit es sich gegen das 'Schadensausmaß' wendet, den Boden der schöffengerichtlichen Feststellungen.
Bei sachgemäßem Abwägen der vorliegenden Strafzumessungsgründe unter Beachtung der ihnen nach Lage des Falles (spezifisch) zukommenden Bedeutung zeigt sich, daß die verhängte einjährige Freiheitsstrafe auch bei Bedachtnahme (gemäß §§ 31, 40 StGB.) auf zwei weitere (vom Angeklagten mittlerweile erlittene) Verurteilungen (jeweils) durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, und zwar eine vom 3.März 1979, GZ. 6 d Vr 8092/77-37, (wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, 148; 223 StGB.
sowie § 48 KWG.) zu zehn Monaten Freiheitsstrafe und die zweite vom 11. Februar 1980, GZ. 6 b E Vr 292/77-28 (wegen § 486 Z. 1 und 2 StG., wobei unter Bedachtnahme auf das zuvor bezeichnete Urteil von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde), - bei der die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des § 41 StGB. schon im Hinblick auf die Strafensumme (§ 40 StGB.) gar nicht aktuell ist - der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB.) durchaus gerecht wird und damit keineswegs zu hoch ausgemessen wurde.
Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E02878European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0120OS00030.8.1106.000Dokumentnummer
JJT_19801106_OGH0002_0120OS00030_8000000_000