TE OGH 1980/11/11 9Os166/80

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Veröffentlicht am 11.11.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Müller, Dr. Steininger und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brandhuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Sieglinde A und eine andere wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. (2 und) 3, 148 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten Christine B und die Berufung der Angeklagten Sieglinde A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. April 1980, GZ. 8 a Vr 521/79-57, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufungen zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten B auch die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 8.2.1941 geborene Geschäftsführerin Sieglinde A und die am 13.3. 1947 geborene Taxilenkerin Christine B des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147

Abs. 1 Z 1, Abs. (2 und) 3, 148 StGB schuldig erkannt. Die Angeklagte B erhob gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Angeklagte A bekämpft es lediglich mit Berufung (die von dieser Angeklagten angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgezogen).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war zurückzuweisen.

Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO wird gerügt, das angefochtene Urteil habe sich bei Begründung der Ablehnung einer bedingten Strafnachsicht bloß auf den Hinweis auf generalpräventive Rücksichten beschränkt.

Rechtliche Beurteilung

Mit diesen Ausführungen wird ein Nichtigkeitsgrund nicht geltend gemacht, denn die Beschwerde behauptet nicht, daß das Erstgericht seine Strafbefugnis überschritten hätte. Die Entscheidung über die Gewährung der bedingten Strafnachsicht liegt im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen. Derartige Ermessensentscheidungen unterliegen ausschließlich der Anfechtung durch Berufung. Gleiche Erwägungen gelten zu den die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO anrufenden, eine Undeutlichkeit und Unvollständigkeit in der Begründung der Versagung einer bedingten Strafnachsicht behauptenden Beschwerdeausführungen:

Den Strafausspruch betreffende Mängel können nur mit Berufung

geltend gemacht werden (Mayerhofer-Rieder II/2 § 280 StPO/20 ua).

Ebenso kann die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche, die die Beschwerde gleichfalls unter Anrufung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO bekämpft, nur mit Berufung angefochten werden (§ 283 Abs. 1 und 6 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit zur Gänze unzulässig. Sie war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

In sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO sind die Akten zur Entscheidung über die Berufungen dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.

Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02891

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0090OS00166.8.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19801111_OGH0002_0090OS00166_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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