TE Vwgh Beschluss 2005/5/10 AW 2005/04/0009

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Veröffentlicht am 10.05.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

UVPG 2000 §17;
UVPG 2000 §19 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bürgerinitiative E, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 4. Jänner 2005, US 9B/2004/8- 53, betreffend Genehmigung gemäß § 17 UVP-G (mitbeteiligte Partei:

D GesmbH, vertreten durch H, N & Partner, Rechtsanwälte GmbH), erhobenen, zur hg. Zl. 2005/04/0044 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird die Wirkung des angefochtenen Bescheides insoweit aufgeschoben, als dieser Bescheid die nach dem Bauzeitübersichtsplan vom 4. Juni 2003 laut "Ergänzungsordner Teil 5: Sonstige Stellungnahmen" der Projektunterlagen ab Mai 2006 - nach dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei auf Grund der Verfahrensdauer tatsächlich erst ab 2008 - vorgesehenen Arbeiten im Bereich der Kammlage (beginnend mit "Rodungen - Abraum Aufschließungsphase 1") gestattet.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Umweltsenates vom 4. Jänner 2005 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 17 UVP-G die Genehmigung für das Projekt "Erweiterung des Diabasabbaus, Tagbau 21-A" erteilt. Gleichzeitig wurden Bewilligungen nach dem Mineralrohstoffgesetz, dem Forstgesetz, dem Salzburger Naturschutzgesetz, dem Wasserrechtsgesetz und dem Eisenbahngesetz erteilt sowie eine Reihe von Auflagen vorgeschrieben.

Nach den Beschwerdevorbringen hat die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren gegen dieses Projekt - zusammengefasst - folgende Einwendungen erhoben:

Das Projekt widerspreche raumordnungsrechtlichen Vorschriften und dem Waldentwicklungsplan; es vernichte besonders geschützte Pflanzen und Tiere; im Planungsgebiet befänden sich geschützte Lebensräume wie das stehende Gewässer "A" sowie Balz- und Brutplätze von Raufußhühnern, insbesondere des Auerwildes; die 28 ha große Abbaufläche am Kamm des Höhenzuges greife in erheblichem Maß in das Schutzgut Landschaft ein; eine Rekultivierung sei nicht möglich; mitten durch die Abbaufläche führe der Saalachtaler Höhenweg, eine höchst reizvolle Wanderroute, welche auf eine Länge von 2 km verlegt werden müsste und dadurch seine Attraktivität einbüßen würde; genehmigte Mountainbike-Routen würden durch den temporär verstärkten Verkehr auf Forststraßen beeinträchtigt werden; es käme zu einer nachhaltig negativen Auswirkung auf das Landschaftsbild; die "ökologischen Ersatzmaßnahmen" würden dem Salzburger Naturschutzgesetz nicht entsprechen; das öffentliche Interesse am Abbau sei nicht höher zu bewerten als das öffentliche Interesse am Naturschutz; das Transportkonzept sei nicht optimal; es würde zu einem Abtransport erheblicher Mengen per Lkw kommen; Alternativen seien nicht ausreichend geprüft worden; für die Rekultivierung sei keine Sicherstellung auferlegt worden; entgegen den Projektunterlagen würde es zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens kommen; für das Stollen- und Sturzschachtsystem würden keine gesicherten geologischen, hydrologischen und bergmechanischen Unterlagen vorliegen.

Den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen wie folgt begründet:

Würde die Mitbeteiligte von der erteilten Berechtigung Gebrauch machen, würden schwerwiegende Eingriffe in die Natur gesetzt werden, welche bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hauptsache zu irreversiblen Veränderungen in der Natur führen würden. Die Errichtung des Sturzschacht-Stollensystems, die großen Baustellen, die Wegeerrichtungen, die Transporte und die Rodungen würden als Ersteingriffe sofort in der bisher ungestörten Landschaft wirksam werden. Dabei drohe dem Auerwild unwiederbringlicher Schaden. Der große Natur- und Landschaftseingriff, insbesondere für den Lebensraum von geschützten Pflanzen und Tieren, würde gleich am Beginn eintreten. Es sei ein massiver Eingriff in eine bisher als Ganzes intakte alpine Berglandschaft von hoher Landschaftsästhetik und hohem ökologischem Wert geplant. Dieser Eingriff könnte bei einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr zur Gänze rückgängig gemacht werden. Als unverhältnismäßiger Nachteil der beschwerdeführenden Partei würden diese irreversiblen Schäden für Natur, Landschaft und Umwelt geltend gemacht werden. Zwingende öffentliche Interessen für einen sofortigen Baubeginn bestünden nicht. Es sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass der mitbeteiligten Partei vor kurzem eine Verlängerung des Diabas-Bergbaubetriebs im Bereich des bestehenden Steinbruchs im Talboden von S bewilligt worden sei. Diese Bewilligung gelte für die nächsten fünf Jahre. Weiters sei anzuführen, dass die Diabasversorgung in Westösterreich in keiner Weise gefährdet sei, weil es auch andere Lieferanten gäbe.

Die belangte Behörde trat diesem Antrag nicht entgegen.

Die mitbeteiligte Partei brachte im Schriftsatz vom 25. März 2005 vor, dass ihr im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und der damit verbundenen - allenfalls jahrelangen - Verzögerung der Inanspruchnahme der Genehmigung ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Nach der diesem Schriftsatz beiliegenden Stellungnahme des Geschäftsführers setze das Projekt eine Investition von EUR 27,9 Mio. frei, davon 73 % für die Regionalwirtschaft. Innerhalb der nächsten vier Jahre würde der Schwerpunkt der Tätigkeiten im Talbereich und im Berginneren (Tunnel- und Schachtvortrieb) liegen. Dabei würden 84 % der Realisierungskosten investiert. Bei diesen Arbeiten würden unmittelbar 50 Personen, mittelbar bei den beauftragten Unternehmen zusätzlich etwa 185 Personen beschäftigt werden. Bei Zuerkennung von aufschiebender Wirkung müsste der Betrieb schon jetzt die Abschluss- und Stilllegungsphase einleiten, weil der Rohstoffvorrat in spätestens zwei Jahren erschöpft sei. Nur durch die talseitigen Vorbereitungsmaßnahmen und den Tunnelvortrieb könne genügend zusätzlicher Rohstoff gewonnen werden, um dem Unternehmen bis zur Eröffnung des Abbaus A das Überleben zu sichern. Der derzeitige Beschäftigungstand von 35 müsste diesfalls um 25 reduziert werden. In den ersten vier Jahren des Betriebs sei ein Eingriff in den beschwerdegegenständlichen Bereich des A nicht vorgesehen.

Dazu legte die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme der Gemeinde S vom 18. März 2005 vor, in der die Realisierung des Abbauvorhabens insbesondere auf Grund der regionalen Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage befürwortet wird. Weiters legte die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme des Fachverbandes der stein- und keramischen Industrie vom 21. März 2005 vor, wonach der gegenständliche Abbau für die österreichische Rohstoffversorgung sehr wichtig sei. Der Rohstoff Diabas sei für den Bahn- und Straßenbau unverzichtbar. Die Fortsetzung der Gewinnung im Raum S sei zur Deckung des österreichischen Bedarfs unbedingt erforderlich. Weiters wurde eine Stellungnahme der Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgelegt, in der die Realisierung des Abbauvorhabens wegen der positiven Impulse auf dem regionalen Arbeitsmarkt befürwortet wird.

Überdies brachte die mitbeteiligte Partei vor, dass der gegenständliche Antrag nicht ausreichend konkretisiert worden sei. Die Behauptung, dass die Ersteingriffe sofort in der bisher ungestörten Landschaft wirksam würden, sei unrichtig. Gegen die in den ersten vier Jahren geplanten Maßnahmen im Talboden von S habe es während des gesamten Genehmigungsverfahrens keine Einwendungen gegeben. Hinsichtlich der im Berginneren vorgesehenen Maßnahmen komme es zu keiner Beeinträchtigung der Natur und Umwelt sowie des Lebensraums von geschützten Pflanzen und Tieren, weil die Stollenarbeiten von außen nicht sichtbar seien. Die Maßnahmen im Berginneren könnten nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch Wiederbefüllung in den vorigen Stand zurückversetzt werden. Es sei zwar zutreffend, dass der mitbeteiligten Partei für weitere fünf Jahre der Gewinnungsbetriebsplan für den bisherigen Abbau genehmigt worden sei, allerdings würden die Vorräte im bestehenden Steinbruch nur mehr für zwei Jahre reichen. Danach könne nur durch die talseitigen Vorbereitungsmaßnahmen des Tunnelvortriebes genügend zusätzlicher Rohstoff gewonnen werden.

Mit Schriftsatz vom 29. März 2005 ergänzte die mitbeteiligte Partei ihr Vorbringen dahin, dass die in den ersten vier Jahren geplanten Arbeiten der Errichtung von Stollen nach den im Verwaltungsverfahren erstatteten Sachverständigengutachten zu keiner Beeinträchtigung von Quellen oder des Grundwassers führen würden. Dazu wurde ein Auszug aus dem diese gutachterliche Äußerung wiedergebenden erstinstanzlichen Bescheid vorgelegt.

Schließlich erstattete die mitbeteiligte Partei am 9. Mai 2005 einen weiteren Schriftsatz mit folgendem wesentlichen Inhalt:

Im erstinstanzlichen Bescheid sei unter Spruchpunkt III. ausgesprochen worden, dass dem Genehmigungsbescheid unter anderem der "Ergänzungsordner Teil 5: Sonstige Stellungnahmen" der Projektunterlagen zu Grunde liege. In diesem Ergänzungsordner finde sich der Bauzeitübersichtsplan vom 4. Juni 2003. Dieser Bauzeitplan sei Projekt- und damit Genehmigungsbestandteil; dies werde im Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich klar gestellt ("Diese Genehmigung erfolgt nach Maßgabe der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen und einen wesentlichen Bescheidbestandteil bildenden Projektunterlagen, die im Spruchteil III. angeführt sind").

Aus dem somit einen Genehmigungsbestandteil bildenden Bauzeitplan ergebe sich der Ablauf, wonach zunächst die Maßnahmen im Talbereich und erst später die Maßnahmen in Kammlage des C-Bergs gesetzt würden. Da Ausgangspunkt des Bauzeitplans der 4. Juni 2003 gewesen sei, würden sich die darin genannten Termine um zwei Jahre nach hinten verschieben. Nach diesem Plan seien zunächst die Maßnahmenpakete Abbau H-Bruch (das sei der talseitige Abbaubereich), Be- und Entwässerung des H-Bruchs, Be- und Entwässerung der Verladeanlage geplant. Diese Maßnahmen seien ursprünglich für 2004 angesetzt worden und würden nunmehr frühestens 2005/2006 stattfinden. Daran würden die Maßnahmenpakete Wegebau (dazu zähle auch der Sturzschacht) samt Abförderungsmaßnahmen, die Bahnverladeanlage und die Renaturierung der alten Saalach - ursprünglich für 2004 angesetzt, nunmehr frühestens 2005/2006 möglich - anschließen. Die nächste Realisierungsphase umfasse touristische Einrichtungen (Wanderwege, Winterrodelbahn) sowie Baumaßnahmen im Talbereich an den Betriebsgebäuden (ursprünglich für 2004/2005 angesetzt, nunmehr frühestens 2006/2007). Erst danach würden die ersten Maßnahmen in der Kammlage - beginnend mit der Rodung für die Aufschließungsphase 1 - anschließen. Diese Maßnahmen seien ursprünglich für Mitte 2006 angesetzt worden und würden sich nunmehr zumindest auf Mitte 2008 verschieben. Die Maßnahmen im Bereich des A seien mit 2013 bzw. 2019 terminisiert. Auch diese Termine würden sich um zwei Jahre nach hinten, also auf einen Zeitraum ab 2015 verschieben.

Auf Grund der vorgelegten Urkunden (Auszug aus dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, Auszug aus dem Ergänzungsordner Teil 5 samt Bauzeitübersichtsplan vom 4. Juni 2003) ergibt sich die Richtigkeit dieses Vorbringens.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die beschwerdeführende Partei ist als Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehenen Interessenabwägung ist daher unter dem "für den Beschwerdeführer verbundenen Nachteil" ein Eingriff in die von den in § 19 Abs. 4 UVP-G genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen zu verstehen.

Die beschwerdeführende Partei macht vor allem einen Eingriff in die unberührte Landschaft sowie in den Lebensraum von Tieren und Pflanzen geltend. Die mitbeteiligte Partei macht demgegenüber ihre - durch Vorlage einer Stellungnahme der Geschäftsführung dargetanen - wirtschaftlichen Interessen geltend.

Bei Abwägung dieser Interessenlage kommt der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die Interessen der mitbeteiligten Partei an einem Beginn der einen weniger schweren Eingriff darstellenden Arbeiten überwiegen, während hinsichtlich der eingriffsintensiven Maßnahmen im Bereich des Bergkammes, beginnend mit den Rodungen für die Aufschließungsphase 1 - die nach dem Wortlaut der genehmigten Projektunterlagen (Bauzeitübersichtsplan vom 4. Juni 2003) ab Mai 2006 möglich wären - die Interessen der beschwerdeführenden Partei überwiegen.

Dem Antrag war daher nur hinsichtlich der letztgenannten Maßnahmen stattzugeben.

Wien, am 10. Mai 2005

Schlagworte

Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005040009.A00

Im RIS seit

19.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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