TE OGH 1980/11/13 13Os167/80

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Veröffentlicht am 13.11.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Reissner als Schriftführers in der Strafsache gegen Karl A wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 2.Oktober 1980, GZ. 5 d Vr 5285/80-32, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Akt wird zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien abgetreten.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Schöffengericht den Schweißer Karl A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1

StGB. schuldig, weil er am 4.Juni 1980 in Wien den Friedolin B durch einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht verletzte, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine Rißquetschwunde sowie einen Bluterguß an der Unterlippe und eine Lockerung dreier Zähne, von welchen zwei abgebrochen und einer total luxiert wurde, zur Folge hatte.

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; seiner Auffassung nach sei der Verletzungsgrad unvollständig erörtert und die Feststellung der schweren Körperverletzung unzureichend begründet worden.

Er räumt dazu ein, daß es sich bei der Frage der 'an sich schwere(n) Körperverletzung' um eine Rechtsfrage handelt.

Das durch ein Sachverständigengutachten verifizierte Ausmaß der tatsächlichen Verletzungen ist unbestritten.

Rechtliche Beurteilung

Der Mangel einer Begründung für ihre materiellrechtliche Qualifikation als im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB. schwere Körperverletzung begründet keine Nichtigkeit, weil nur der Mangel von Beweisgründen für entscheidende Tatsachen, nicht aber ein solcher, der die Rechtsfrage betrifft, der Sanktion des Nichtigkeitsgrunds des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.

unterworfen ist (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. Nr. 61, 62). Daß aber die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit zur Folge gehabt hätte, wurde vom Schöffengericht nicht konstatiert und brauchte daher auch nicht begründet zu werden. Der Oberste Gerichtshof hatte demnach die Beschwerde, die in Wahrheit keine der im § 281 Abs. 1 StPO. aufgezählten Nichtigkeiten geltend macht, als nicht gesetzmäßig erhoben (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO., Nr. 5) gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen.

Die Überweisung des Akts zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine (die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Berufungserledigung begründende) Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (siehe RiZ. 1970 S. 17, 18, 1973 S. 70).

Anmerkung

E02881

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0130OS00167.8.1113.000

Dokumentnummer

JJT_19801113_OGH0002_0130OS00167_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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