Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.November 1980
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Rauchenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Anton A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 1
und 2 und Abs. 3 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 11.April 1980, GZ 11 Vr 1.436/77-41, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Iro und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Stöger zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen (Pkt. a des Urteilssatzes) unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten wegen des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 StGB (Pkt. b des Urteilssatzes) und demzufolge auch im Strafausspruch sowie im Freispruch vom Anklagevorwurf der Veruntreuung eines weiteren Geldbetrages von insgesamt ca. 263.515,34 S zum Nachteil des Franz B aufgehoben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
Anton A wird von der (weiteren) Anklage, er habe in Gesellschaft der Brunhilde C als Beteiligte (§ 12 StGB) in der Zeit vom 1.Mai 1974 bis mindestens 11.Dezember 1975 in Edt bei Lambach und Wels ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, nämlich Verkaufserlöse aus dem Betrieb einer Tankstelle in Edt bei Lambach, Verkaufserlöse aus dem Betrieb einer Tankstelle, eines Buffets und eines Würstelstandes in Wels in der Gesamthöhe von ca. 264.515,34 S dadurch, daß er diesen Betrag nicht an Franz B abführte, sondern teilweise einbehielt und für sich verwendete, teilweise Brunhilde C und Ursula B zueignete, sich und einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich und einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern; er habe hiedurch das Verbrechen der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und Abs. 2, 2. Deliktsfall StGB begangen, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des angefochtenen Urteils weiterhin zur Last fallende Verbrechen der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 3 StGB wird er nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten und gemäß dem § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB wird die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen. Die Aussprüche über die Verweisung des Privatbeteiligten Franz B auf den Zivilrechtsweg werden aus dem Ersturteil übernommen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8.September 1954 geborene Anton A a) des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3
StGB (unter Zitierung auch des Abs. 2 der vorgenannten Gesetzesstelle) und b) des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Ihm liegt nach dem Inhalt dieser Schuldsprüche zur Last, in der Zeit ab Mai 1974 und im Jahr 1975 in Wels und Lambach a) Brunhilde C, die Bargeld im Betrag von (weit) über 100.000 S zum Nachteil ihres Lebensgefährten und Dienstgebers Franz B veruntreut hatte, nach der Tat unterstützt zu haben, (einen Teil der veruntreuten) Geldbeträge zu verheimlichen, indem er am 6.August 1974 für sie mit (von ihr veruntreuten) 40.000 S bei der Raiffeisenbank Wels ein vinkuliertes Sparbuch eröffnete, am 1.April 1975 von diesem Sparbuch (nachdem dessen Guthabenstand durch weitere, mit veruntreutem Geld getätigte Einlagen der Brunhilde C entsprechend erhöht worden war) 95.000 S abhob und (im Einverständnis mit der Vorgenannten) diesen Betrag dem Franz B unter der falschen Behauptung, er sei der Darlehensgeber, als Darlehen zur Verfügung stellte und weiters etwa 15.000 S von Brunhilde C in Teilbeträgen in Wels übernahm, nach Lambach brachte und dort deren Tochter Ursula C ausfolgte; außerdem weitere, von Brunhilde C (zum Nachteil des Franz B) veruntreute 50.000 S dadurch an sich gebracht zu haben, daß er dieses Geld von ihr gemeinsam mit Ursula C zum Ankauf von Möbeln als Geschenk übernahm; b) im gemeinsamen Zusammenwirken mit Brunhilde C und Ursula C ein ihm anvertrautes Gut, nämlich Verkaufserlöse aus dem (von ihm geführten) Tankstellen- und Buffetbetrieb des Franz B (in Wels) im Gesamtbetrag von etwa 1.000 S der Brunhilde C mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, die Genannte unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Geld nicht an Franz B ablieferte, sondern einbehielt und Brunhilde C ausfolgte.
Von dem darüber hinausgehenden Anklagevorwurf, noch weitere Geldbeträge in der Höhe von 263.515,34 S zum Nachteil des Franz B in Lambach und Wels veruntreut zu haben, wurde der Angeklagte gemäß dem § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen.
Nach den wesentlichen den Schuldsprüchen wegen Verbrechens der Hehlerei und wegen Vergehens der Veruntreuung zugrundeliegenden Urteilsfeststellungen eignete sich Brunhilde C, die Lebensgefährtin des Tankstellenpächters Franz B, die in dessen beiden Betrieben (und zwar in einer Tankstelle samt Buffet in Wels und in einer weiteren Tankstelle mit dazugehörigem Würstelstand in Lambach) mittätig war, in den Jahren 1974 und 1975 laufend aus den Betriebseinnahmen widerrechtlich Geldbeträge (in der Höhe von insgesamt mehr als 400.000 S) zu. Bereits im Sommer 1974 ließ sie einen Teil dieses solcherart (durch mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen) erlangten Geldes dem Angeklagten Anton A (der in der Zeit vom 1.Mai 1974 bis Ende 1975 bei Franz B als Tankwart beschäftigt war und schon nach kurzer Zeit die Aufsicht über das dem Tankstellenbetrieb des Franz B in Wels angeschlossene Buffet führte, sofern nicht Brunhilde C anwesend war) und ihrer damals mit dem Angeklagten verlobten Tochter Ursula C zukommen, indem sie ihnen in mehreren Teilbeträgen insgesamt 50.000 S zum Ankauf einer Wohnungseinrichtung (von Möbeln) schenkte.
Mit einem weiteren (ihm von Brunhilde C zweckgebunden übergebenen und gleichfalls von ihr widerrechtlich entnommenen) Geldbetrag von 40.000 S eröffnete der Angeklagte am 6.August 1974 für Brunhilde C bei der Raiffeisenbank Wels ein vinkuliertes Sparbuch. Von diesem Sparbuch (dessen Guthabenstand Brunhilde C in der Folge durch weitere Einlagen aus widerrechtlich den Betrieben des Franz B entnommenen Geldbeträgen erhöht hatte) behob der Angeklagte (im Einverständnis mit Brunhilde C) am 1.April 1975 einen Betrag von 95.000 S und stellte dieses Geld im Auftrag der Brunhilde C dem Franz B als Darlehen zur Verfügung, wobei er gegenüber seinem Dienstgeber B fälschlich als Darlehensgeber auftrat. Nach den weiteren Urteilsfeststellungen übernahm der Angeklagte überdies in den Jahren 1974 und 1975
in Wels wiederholt von Brunhilde C weitere, von ihr zum Nachteil des Franz B veruntreute Geldbeträge in der Höhe von insgesamt 15.000 S, brachte sie nach Lambach und übergab sie dort seiner Braut Ursula C, die das Geld für ihre Mutter Brunhilde C in Verwahrung nahm. Im Jahr 1974 oder in der ersten Hälfte des Jahres 1975 - die genaue Tatzeit erachtete das Erstgericht als nicht mehr feststellbar (vgl. S 378 und 384 d.A) - entnahmen der Angeklagte und seine damalige Verlobte Ursula C (im gemeinsamen Zusammenwirken) während der Zeit eines Krankenhausaufenthaltes der Brunhilde C über deren Aufforderung aus den in der Tankstelle des Franz B in Wels und in dem zu dieser Tankstelle gehörigen Buffet erzielten Einnahmen in mehreren Teilbeträgen insgesamt etwa 1.000 S und übergaben das Geld Brunhilde C. Dies geschah nach den Urteilsannahmen deshalb, um einen - im Vergleich zu den früheren Zeiträumen -
auffälligen Mehrerlös aus dem Tankstellen- und Buffetbetrieb zu verschleiern und solcherart die Aufdeckung der vorher von Brunhilde C laufend (widerrechtlich) vorgenommenen Geldentnahmen hintanzuhalten.
In subjektiver Beziehung nahm das Erstgericht bei allen dem Schuldspruch wegen Hehlerei zugrundeliegenden Fakten unter ausführlicher Erörterung der Verfahrensergebnisse, insbesondere auf Grund der belastenden und für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugen Walter D (S 15, ON 11, ferner S 281 und 282 d.A), Wilhelmine E (S 17, ON 15, S 323 ff. d.A), Johann F (S 283 bis 285 d.A) und Ursula B (S 327 ff. d.A), als erwiesen an, daß dem Angeklagten die Unrechtmäßigkeit der von Brunhilde C zum Nachteil ihres Lebensgefährten Franz B fortlaufend getätigten Geldentnahmen bekannt war (vgl. S 377, 378, 382, 383 und 385 d.A).
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft seine Schuldsprüche wegen Hehlerei und Veruntreuung mit einer nominell allein auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1
StPO (der Sache nach aber auch auf den der Z 9 lit. b der vorzitierten Gesetzesstelle) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Zunächst ist dem Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, daß das Ersturteil der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider auch jene Tatsachenfeststellungen enthält, die in rechtlicher Beziehung zur Annahme einer Unterstützung beim Verheimlichen (eines Teils des von Brunhilde C veruntreuten Geldes) erforderlich sind. Darunter fällt nämlich jede Hilfestellung, die es dem Vortäter erleichert, das Auffinden der widerrechtlich (durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen) erlangten Sache durch den Berechtigten oder durch Organe der Strafverfolgung zu vereiteln oder zu erschweren. Dem entspricht die - im Ersturteil u.a. festgestellte - Übernahme (eines Teiles) der von Brunhilde C unrechtmäßig entnommenen Geldbeträge durch den Beschwerdeführer (hier: in der Höhe von insgesamt etwa 15.000 S) und die Weitergabe des Geldes an Ursula C, aber auch die Anlegung eines von Brunhilde C veruntreuten Betrages von 40.000 S auf einem vom Beschwerdeführer für sie eröffneten Sparkonto (vgl. S 378 d.A), hatte doch der Beschwerdeführer solcherart Brunhilde C bei der Sicherung und somit beim Verheimlichen des veruntreuten Geldes in wirksamer Weise gefördert.
Mit dem weiteren, die Frage der Rechtmäßigkeit der (fortlaufenden) Geldentnahmen durch Brunhilde C und seines insoweit (behaupteten) guten Glaubens sowie eines ihm in diesem Belang allenfalls zuzubilligenden (nicht vorwerfbaren) Rechtsirrtums relevierenden Beschwerdevorbringen vermag hingegen der Angeklagte weder eine materiellrechtliche Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung der Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit. a bzw. lit. b des § 281 Abs. 1 StPO noch einen sonstigen der im § 281 Abs. 1 und § 281 a StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe aufzuzeigen. Soweit die Beschwerde nämlich hiebei in Ausführung der Rechtsrüge davon ausgeht, daß Brunhilde C bei der Zueignung der Geldbeträge kein rechtswidriges, mit Strafe bedrohtes Verhalten gegen fremdes Vermögen (hier: gegen jenes ihres Lebensgefährten Franz B) unterstellt und ihr somit das hier in Betracht kommende (und nur sie als Vortäterin, nicht aber auch den Beschwerdeführer als Hehler privilegierende) Privatanklagedelikt nach dem § 166 StGB und im Zusammenhang damit auch dem Beschwerdeführer ein zur Verwirklichung des Tatbestandes der Hehlerei in subjektiver Beziehung erforderlicher, die Herkunft des Geldes aus einer mit Strafe bedrohten Handlung der Brunhilde C gegen fremdes Vermögen umfassender (zumindest bedingter) Vorsatz vorgeworfen werden könne, setzt sie sich über die entgegenstehenden Urteilsfeststellungen hinweg. Damit entbehrt die Rechtsrüge, weil sie nicht den festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht, einer gesetzmäßigen Ausführung. Die ausdrückliche Konstatierung im Ersturteil, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, daß sich Brunhilde C (laufend) unrechtmäßig Geld aus den Betrieben ihres Lebensgefährten Franz B aneignete (S 378, 382, 383 und 385 d. A), steht aber denknotwendig der in der Rechtsrüge angestrebten Annahme eines (schuldausschließenden) Rechtsirrtums entgegen, weil dadurch ein Handeln des Beschwerdeführers mit Unrechtsbewußtsein zum Ausdruck gebracht wurde.
Das weitere Beschwerdevorbringen, demzufolge dem Angeklagten die - ihm bekannte - eigenmächtige und heimliche (vgl. S 272 d.A) Entnahme der Geldbeträge durch Brunhilde C im Hinblick auf ihre Stellung als Lebensgefährtin des Betriebsinhabers Franz B nicht von vorneherein verdächtig erscheinen und für ihn noch kein ausreichendes Indiz für das Vorliegen eines mit Strafe bedrohten Verhaltens bedeuten mußte, erweist sich nach Inhalt und Zielsetzung als ein im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässiger und demnach unbeachtlicher Angriff auf die freie Beweiswürdigung des Erstgerichtes.
Will doch der Beschwerdeführer damit aus den - im Ersturteil ohnedies ausreichend erörterten - Verfahrensergebnissen andere, für ihn günstigere Schlußfolgerungen gezogen wissen. Solcherart wird aber auch ein (formaler) Begründungsmangel in der Bedeutung des (im übrigen seiner Bezeichnung nach gar nicht geltend gemachten) Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht behauptet. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen aufzugreifen, daß der Schuldspruch wegen Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 StGB deshalb zum Nachteil des Angeklagten mit dem - von ihm ungerügt gebliebenen - materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist, weil das Erstgericht die in diesem Urteilsfaktum bereits eingetretene Verjährung der Tat unberücksichtigt ließ.
Nach den bezüglichen Urteilsannahmen kam es zu den unter Punkt b) des Schuldspruchs bezeichneten Veruntreuungen des Beschwerdeführers während eines Krankenhausaufenthaltes der Brunhilde C im Jahr 1974 oder in der ersten Hälfte des Jahres 1975. Zu einer näheren zeitlichen Fixierung dieses Krankenhausaufenthaltes und somit der während dieser Zeit vom Beschwerdeführer verübten und im Ersturteil als Veruntreuung beurteilten Straftaten sah sich das Erstgericht auf Grund der Verfahrensergebnisse nicht in der Lage (vgl. S 384 d.A). Da das vorliegende Verfahren gegen Anton A erst im November 1977 bei Gericht anhängig wurde (vgl. S 1 und 2 des Antragsund Verfügungsbogens, ON 1 d.A), konnte für das vom Angeklagten nach den Urteilsannahmen spätestens in der ersten Hälfte des Jahres 1975 verübte Delikt der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 StGB angesichts der hiefür geltenden Verjährungsfrist von (bloß) einem Jahr (§ 57 Abs. 3 StGB) der im § 58 Abs. 3 Z 2 StGB angeführte, dem Fortlauf der Verjährung dieses Delikts entgegenstehende Hemmungsgrund nicht Platz greifen, weil die einjährige Verjährungsfrist schon vor der Gerichtsanhängigkeit des gegenständlichen Strafverfahrens wegen der hier in Rede stehenden Veruntreuung abgelaufen war. Im Hinblick darauf, daß nach den Urteilsfeststellungen als Tatzeit für die unter Punkt b) des Schuldspruchs angeführten Veruntreuungen das späte Frühjahr oder der Sommer des Jahres 1975 nicht ausgeschlossen werden kann und die Verübung der dem Angeklagten zu Punkt a) des Schuldspruchs zur Last gelegten Taten erst in einem Zeitpunkt, als der Lauf der Verjährungsfrist für das Delikt der Veruntreuung bereits eingesetzt hatte, somit die Begehung einer weiteren, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftat während dieser Verjährungsfrist keinesfalls feststeht, fehlt es auch an den im § 58 Abs. 2 StGB beschriebenen, den Ablauf der Verjährungsfrist hemmenden Voraussetzungen.
Demnach war Anton A (auch) von diesem Anklagevorwurf freizusprechen. Bei der zufolge Teilaufhebung des angefochtenen Urteiles erforderlichen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Wiederholung der Hehlerei und den Treuebruch gegenüber dem Dienstgeber; als mildernd die teilweise objektive Schadensgutmachung, den zuvor ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, seine Verleitung durch andere und den Umstand, daß die Tat bereits längere Zeit zurückliegt und er sich seither wohlverhielt.
Eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten erscheint daher schuldangemessen. Ihre bedingte Nachsicht war schon wegen des Verschlimmerungsverbotes (§ 290 Abs. 2 StPO) auszusprechen.
Die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg war aus
dem Ersturteil zu übernehmen.
Die Kostenaussprüche beruhen auf den zitierten Gesetzesstellen. Mit seiner durch die Neubemessung der Strafe gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Somit war insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Anmerkung
E02950European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0110OS00146.8.1119.000Dokumentnummer
JJT_19801119_OGH0002_0110OS00146_8000000_000