TE Vwgh Beschluss 2005/5/10 AW 2005/09/0012

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Veröffentlicht am 10.05.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Mag. S, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 18. Jänner 2005, Zl. 74/8-DOK/04, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2005/09/0041 protokollierte Beschwerde, mit welcher ein Antrag verbunden ist, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer würde sonst beruflich vor dem "Nichts" stehen. Zwingende öffentliche Interessen stünden einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Dieser Ausspruch bedarf keiner Vollstreckung. Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ist damit bereits aufgelöst, weshalb die Möglichkeit, dass mit der Auflösung des Dienstverhältnisses "zugewartet" werden könnte, nicht besteht. Einem Vollzug zugängliche Folgen des angefochtenen Bescheides, die durch die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens hinausgeschoben werden könnten, bestehen nicht, weshalb die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall keine erkennbaren Auswirkungen hätte. An der Stattgebung eines Aufschiebungsantrages, die keine Auswirkung in der Wirklichkeit hat, kann kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Die eingetretene formell rechtskräftige Beendigung des Disziplinarverfahrens kann durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG jedenfalls nicht mehr beseitigt werden (vgl. hiezu etwa die hg. Beschlüsse vom 14. September 1994, Zl. AW 94/09/0046, und vom 10. November 1994, Zl. AW 94/09/0069).

Der zulässige Inhalt einer Provisorialmaßnahme gemäß § 30 Abs. 2 VwGG besteht jedenfalls nicht in einer positiven Rechtsgestaltung oder Rechtseinräumung (vgl. insoweit den hg. Beschluss vom 25. Juni 1979, Slg. NF Nr. 9889/A). Der Verwaltungsgerichtshof verneint in ständiger Rechtsprechung bei Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse, mit denen ein Beamter entlassen wurde, die Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auch deshalb, weil damit ein für den Fall der Abweisung der Beschwerde auflösend bedingtes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art geschaffen würde, dessen Rechtswirkungen, gleichviel welchen Ausgang das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nimmt, im Nachhinein nicht mehr aufzuheben wäre. Zur Schaffung derartiger, dem Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten fremden Dienstverhältnisse ist der Verwaltungsgerichtshof - in Stattgebung eines Aufschiebungsantrages - nicht berechtigt (vgl. hiezu etwa den Beschluss vom 5. Mai 2000, Zl. AW 2000/09/0029, und die darin angegebenen weiteren Nachweise).

Selbst wenn Beschwerden betreffend Fälle der Aberkennung subjektiv-öffentlicher Rechte als einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich erachtet würden (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 15. April 1999, Zl. AW 99/09/0010, mit zahlreichen Beispielen), könnte dennoch der zulässige Inhalt der Provisorialmaßnahme gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht in positiver Rechtsgestaltung oder Rechtseinräumung bestehen (vgl. insoweit den hg. Beschluss vom 25. Juni 1979, Slg. NF Nr. 9889/A). Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen in seinem Antrag solche ihm drohende Nachteile darzutun, die durch andere als in Rechtsgestaltung oder Rechtseinräumung bestehenden Provisorialmaßnahmen abgewendet werden können und derart einem Aufschub im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich sind. Derartige Nachteile werden in der Beschwerde nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer hat des weiteren - im Hinblick auf seine nicht dargestellten Vermögensverhältnisse - demnach auch nicht hinreichend dargelegt, inwiefern für ihn der Entfall von Bezügen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellt (vgl. zur diesbezüglichen Konkretisierungspflicht den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. NF Nr. 10 381/A, sowie auch den hg. Beschluss vom 21. August 2000, Zl. AW 2000/09/0055).

Bei seinem Vorbringen, zwingende öffentliche Interessen stünden einer Bewilligung nicht entgegen, lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass er als "Schlepper" illegaler Einwanderer rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde und dieses Verbrechen den Gegenstand des sachgleichen vorliegenden Disziplinarverfahrens bildet. Dass zwingende öffentliche Interessen einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde dennoch nicht entgegenstünden hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 10. Mai 2005

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Nichtvollstreckbare Bescheide Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005090012.A00

Im RIS seit

19.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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