TE OGH 1980/11/26 3Ob145/80

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Veröffentlicht am 26.11.1980
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Norm

EO §216 Abs1 Z2

Kopf

SZ 53/160

Spruch

Der Ersteher kann den Verteilungsbeschluß nur insoweit bekämpfen, als er durch ihn in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt wird. Die Nichtberücksichtigung einer von der zuständigen Gemeinde angemeldeten Forderung an Aufschließungsbeiträgen nach der Nö. Bauordnung begrundet keine Rechtsmittellegitimation des Erstehers

OGH 26. November 1980, 3 Ob 145/80 (KG Wr. Neustadt R 170/80; BG Pottenstein E 4116/79)

Text

Mit Beschluß vom 19. Mai 1980 verteilte das Erstgericht das für die Liegenschaft EZ 1182 KG E erzielte Meistbot. Hierbei blieb die von der Marktgemeinde E gemäß § 14 der Nö. Bauordnung angemeldete Forderung von 34 803 S mit der Begründung unberücksichtigt, Aufschließungsbeiträgen komme nach der Nö. Bauordnung kein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht im Sinne des § 216 Abs. 1 Z. 2 EO zu; im übrigen sei der Betrag auch nicht aus den letzten drei Jahren vor Zuschlagserteilung rückständig.

Den gegen diesen Meistbotverteilungsbeschluß wegen Nichtberücksichtigung der vorstehend erwähnten Forderung erhobenen Rekurs des Erstehers hielt das Rekursgericht zwar für zulässig, aber nicht für berechtigt. Das Rekursgericht teilte die Ansicht des Erstgerichtes, daß die Forderung der Marktgemeinde E weder ein gesetzliches Pfandrecht noch ein Vorzugsrecht im Sinne des § 216 Abs. 1 Z. 2 EO genieße.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Erstehers zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des OGH kann der Ersteher den Verteilungsbeschluß nur insoweit mit Rekurs bekämpfen, als er durch ihn in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt wird; der Verteilungsbeschluß muß also ausdrücklich die Regelung von Rechten bzw. Verpflichtungen des Erstehers zum Gegenstand haben, wie z. B. hinsichtlich der Übernahme von Forderungen und Lasten (mit oder ohne Anrechnung auf das Meistbot wie etwa nach § 19 Abs. 5 WWG) oder des Deckungskapitals bei der Übernahme von Forderungen und Lasten (JBl. 1966, 47; EvBl. 1965/292; MietSlg. 21 723; ebenso Heller - Berger - Stix, 1453 und 1599). Im vorliegenden Fall wurden aber im Verteilungsbeschluß Rechte bzw. Verpflichtungen des Erstehers in bezug auf die Abgabenforderung der Gemeinde E nicht ausdrücklich und unmittelbar zum Gegenstand der Entscheidung gemacht; in diesem Beschluß wurde keineswegs ausgesprochen, daß der Ersteher infolge der Nichtberücksichtigung der angemeldeten Abgabenforderung diese zur Gänze ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen müsse, worauf der Ersteher sein Rechtschutzinteresse und die Rekurszulässigkeit stützt. Eine Übernahme einer Forderung im Zuge des Verteilungsverfahrens ist im übrigen überhaupt nur in Ansehung pfandrechtlich sichergestellter Forderungen rechtlich möglich. Eine allfällige Mithaftung einer dritten Person (neben dem Verpflichteten des Exekutionsverfahrens) für eine im Verteilungsverfahren angemeldete Forderung begrundet für diesen Mithaftenden an sich noch kein Recht auf Beteiligung am Verteilungsverfahren, solange das Verteilungsverfahren nicht ausdrücklich und unmittelbar in seine Rechte und Pflichten eingreift. Es kann daher bei der Beurteilung des Rekursrechtes des Erstehers im vorliegenden Fall unerörtert bleiben, ob der Ersteher bei Nichtberücksichtigung der angemeldeten Abgabenforderung für diese Forderung zu haften hat oder nicht. Es steht im jedenfalls aus obigen Erwägungen kein Recht zu, die Nichtberücksichtigung dieser Abgabenforderung im Verteilungsverfahren zu bekämpfen.

Anmerkung

Z53160

Schlagworte

Ersteher, der - kann den Meistbotsverteilungsbeschluß nur insoweit, bekämpfen, als er in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt wird, Meistbotsverteilung, Beschluß ist vom Ersteher nur insoweit bekämpfbar„ als er in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt wird, Rechtsmittellegitimation, keine - des Erstehers bei, Nichtberücksichtigung einer Forderung von Aufschließungsbeiträgen im, Meistbotsverteilungsbeschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0030OB00145.8.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19801126_OGH0002_0030OB00145_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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