Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.November 1980
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Reissner als Schriftführers in der Strafsache gegen Sami A wegen des Verbrechens des Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. und einer weiteren strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 10.September 1980, GZ. 22 Vr 3975/79-118, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Verlesung der Berufungsschrift, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Strasser, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Sami A des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. und des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs. 1 und 2 StGB. schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28, 147 Abs. 3 StGB. zu zwanzig Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Hiebei waren das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen und die Wiederholung der Betrügereien erschwerend, mildernd hingegen war nichts. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 13. November 1980, 13 Os 165/80-6, zurückgewiesen. Den Gegenstand des Gerichtstags bildete daher nur die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die bedingte Strafnachsicht anstrebt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Weil die strafbestimmende Schuld wesentlich durch das (von ihr erfaßte) Gewicht der Tat und damit durch die Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung konstituiert wird (§ 32 Abs. 3 StGB.), fällt bei Beantwortung der Frage nach der Angemessenheit der Strafe vorliegend der Betrugsschaden in der Höhe von mindestens 350.000 S, zustandegekommen in 15 Angriffen, besonders ins Gewicht. Bei den gegebenen Strafzumessungsgründen ist die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe keineswegs zu hoch ausgefallen, sodaß kein Anlaß für eine Herabsetzung der Strafe besteht. Bei Würdigung des vom Erstgericht festgestellten Tathergangs kann - dem Vorbringen in der Berufung zuwider - nicht davon gesprochen werden, daß der Angeklagte die Taten mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet, als mit vorgefaßter Absicht begangen hat (§ 34 Z. 9 StGB.).
Im Hinblick auf die Vorstrafen des Angeklagten und die Art seines kriminellen Verhaltens liegen die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 StGB. nicht vor, sodaß auch in diesem Punkte die Berufung erfolglos bleiben mußte.
Anmerkung
E02903European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0130OS00165.8.1127.000Dokumentnummer
JJT_19801127_OGH0002_0130OS00165_8000000_000