Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.November 1980
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Reissner als Schriftführers in der Strafsache gegen Helmut A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 129 Z. 1 StGB. über die von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreis- als Schöffengerichts St. Pölten vom 2.Juli 1980, GZ. 19 Vr 305/80-10, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Olischar und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:
Spruch
Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der Angeklagte Helmut A wurde mit dem obbezeichneten Urteil des Verbrechens nach den §§ 127 Abs. 1, 129 Z. 1 StGB. schuldig erkannt, weil er am 19.Jänner 1980
in Hausmening (O§.) dem Ernst B durch Eindringen in dessen Friseurgeschäft mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels eine Geldkassette samt Inhalt (ca. 2.000 S) stahl. Das Schöffengericht verhängte über ihn nach dem § 129 StGB. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr.
In Bemessung dieser Strafe wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen das Geständnis, die Bereitschaft zur Schadensgutmachung und die Tatsache, daß Helmut A die Tat mehr durch eine verlockende Gelegenheit verleitet, als mit vorgefaßter Absicht begangen hat.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte die Nichtigkeitsbeschwerde, die mit Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 13.November 1980, GZ. 13 Os 163/80-6, schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung zurückgewiesen wurde. Gegenstand des Gerichtstags waren nur mehr die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch erhobenen Berufungen. Weder die Berufung des Angeklagten, der die Herabsetzung des Strafmaßes und eine bedingte Strafnachsicht anstrebt, noch diejenige der Staatsanwaltschaft, die eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe begehrt, erweisen sich als berechtigt. Der Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, daß der bloßen Bereitschaft zur Schadensgutmachung keine besondere mildernde Bedeutung zukommt (Leukauf-Steininger2 RN. 23 zu § 34 StPO.) und der nunmehrige Rückfall nach wiederholten einschlägigen Vorverurteilungen eine empfindliche Strafe erheischt. Es darf aber nicht übersehen werden, daß sich der Unrechtsgehalt der Tat, vom Wert der Diebsbeute her gesehen, in Grenzen hält, die bei der strafrechtlichen Sanktion nicht außer acht bleiben dürfen. Ein einjähriger Freiheitsentzug stellt sich unter solchen Umständen als ausreichende Strafe dar, zumal sie im Ausmaß alle bisher über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen übersteigt;
sie ist aber auch erforderlich, um die angestrebte Resozialisierung des bereits weitgehend in eine kriminelle Lebensführung abgeglittenen Angeklagten zu erreichen, zumal weder von einer Unbesonnenheit der Tatausführung noch von einem (längeren) ordentlichen Lebenswandel gesprochen werden kann.
Einer bedingten Strafnachsicht steht das belastete Vorleben des Angeklagten gebieterisch entgegen.
Anmerkung
E02943European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0130OS00163.8.1127.000Dokumentnummer
JJT_19801127_OGH0002_0130OS00163_8000000_000