TE OGH 1980/12/16 10Os98/80

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Veröffentlicht am 16.12.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Braitenberg-Zennenberg als Schriftführer in der Strafsache gegen Albert A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 28. Februar 1980, GZ. 18 Vr 331/77-103, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schöniger-Hekele und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, 1. teils in Stattgebung dieses Rechtsmittels sowie teils nach § 290 Abs. 1 StPO im Schuldspruch wegen Hehlerei (A.I.), ferner 2. nur gemäß der letzteren Gesetzesstelle außerdem in der rechtlichen Beurteilung der dem Angeklagten nach Punkt A.II. des Urteilssatzes zur Last fallenden Taten und 3. im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs nach § 38 StGB) aufgehoben und in diesem Umfang zu 2. gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

'Albert A hat durch die zu A.II. bezeichneten Taten das Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und 15 StGB begangen';

sowie zu 1. und 3. die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die obige Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Albert A der Verbrechen (A.I.) der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 StGB, (A.II.) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und (A.III.) der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.

Als Hehlerei liegt ihm zur Last, daß er am 23. Mai 1976 einen Teppich im Wert von 45.000 S, den Ernst B und Klaus C durch einen Einbruchsdiebstahl erlangt hatten, in Kenntnis dieses Umstands in Salzburg an sich brachte und in Wien verpfändete.

Veruntreuung hat er zu verantworten, weil er sich in der Zeit von Dezember 1975 bis Juli 1976 in Salzburg und an anderen Orten den Erlös von Pelzmänteln im Gesamtwert von 2,427.500 S, die ihm von der Firma D Ges.m.

b. H. anvertraut worden waren, mit dem Vorsatz zueignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Der - im Gegensatz zu seiner Ankündigung, das gesamte Urteil anzufechten - der Sache nach nur gegen diese beiden Schuldsprüche gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 9 lit. b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.

Nicht stichhältig sind seine Einwände gegen den Vorwurf der Veruntreuung (A.III.).

Als einen Verfahrensmangel (Z 4) rügt der Beschwerdeführer insoweit die Abweisung seiner Anträge auf zeugenschaftliche Vernehmung des Richters Mag. E zum Beweis dafür, daß nach jenen Belegen, die dieser Zeuge seinerzeit eingesehen und kopiert habe, ein Großteil der nach der Aktenlage unbezahlt gebliebenen Pelzwaren in Wahrheit ohnedies bezahlt worden sei, sowie der Gerichtsbeamtin Annemarie F darüber, daß die betreffenden Zahlungsbestätigungen verloren gegangen seien (S 173/II).

Die damit begehrte Beweisaufnahme wurde jedoch schon deshalb mit Recht abgelehnt, weil das Schöffengericht (in dieser Hinsicht unbekämpft) als erwiesen annahm (S 174, 212/II), daß die in den Anträgen relevierten Unterlagen (in dem beim Landesgericht Salzburg unter dem AZ 18 Vr 1412/76 anhängig gewesenen Verfahren vorgelegt worden waren und) ohnedies in Fotokopie im Akt erliegen (vgl. ON 9), sodaß sich die Vernehmung von Zeugen über den Inhalt und über das Abhandenkommen der Originale in der Tat erübrigte. Auch die Mängelrüge (Z 5) versagt. Die Feststellungen, daß der Angeklagte die Pelzwaren nicht gekauft, sondern teils in Verkaufskommission sowie teils zur Ansicht übernommen hat, und daß ihm Rechnungen darüber nur gefälligkeitshalber ausgestellt sowie ohne tatsächliche Bezahlung quittiert wurden, hat das Erstgericht mit der Aussage des Zeugen Arnold D (S 179/I samt Beilagen, 172/II) ausreichend begründet (S 206 f, 212 f/II); mit seinen Gegenargumenten greift der Beschwerdeführer, ohne einen formellen Begründungsmangel des Urteils im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auch nur zu behaupten, bloß unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an. Von einer Undeutlichkeit der Schadensberechnung (S 206-209/II), der eine vom Zeugen D vorgelegte Aufstellung (S 183/I) zugrunde liegt - 1,503.000 plus 2,123.500 (Zwischensumme 3,626.500) abzüglich 285.000 und 914.000 (Zwischensumme 1,199.000) ergibt 2,427.500 - kann keine Rede sein. Welche 'im Akt befindlichen Urkunden, wie Rechnungen, Lieferscheine und Zahlungsquittungen', dabei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sein sollten, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen (§§ 285 Abs. 1, 285 a Z 2 StPO), sodaß es insoweit einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist. In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde demnach zu verwerfen.

Teilweise berechtigt dagegen ist die Anfechtung des - teils darum und teils (wie noch darzulegen sein wird) aus nicht geltend gemachten, jedoch nach § 290 Abs. 1

StPO von Amts wegen wahrzunehmenden Gründen gemäß § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO nichtigen - Schuldspruchs wegen Hehlerei (A.I.), in Ansehung deren dem Angeklagten aus der Erwägung, seine als Schadensgutmachung beurteilte Mitteilung an die Gendarmerie über den Verbleib des verhehlten Teppichs sei weder rechtzeitig noch freiwillig erfolgt, tätige Reue nicht zugebilligt wurde. Mangels Rechtzeitigkeit der Schadensgutmachung kommt dem Täter - von den Fällen einer Selbstanzeige (§ 167 Abs. 3 StGB) abgesehen, in denen ihm die Straffreiheit gewährt wird, obwohl der Behörde durch diese Anzeige sein Verschulden schon zugleich mit oder meistens (genau genommen) sogar noch vor dem (zwar in einem Zug vorzunehmenden, aber dem eigentlichen Schuldbekenntnis in der Regel doch erst nachfolgenden) restitutionsbewirkenden Erlag 'offenbar' wird - tätige Reue dann nicht zustatten, wenn er den (ganzen aus seiner Tat entstandenen) Schaden nicht früher gutmacht, als die Behörde 'von seinem Verschulden erfahren' hat (§ 167 Abs. 2 StGB), also (auf welche Weise immer) in den Besitz von Informationen gelangt ist, die gegen ihn den konkreten Verdacht begründen, er habe eine bestimmte, und zwar jene Straftat begangen, auf die sich die (betreffende) Schadensgutmachung bezieht (vgl. ÖJZ-LSK 1978/91, Leukauf-Steininger, StGB2, RN 11

zu § 167). Zur Rechtfertigung jener Annahme reicht aber nicht schon jeder subjektive, wie immer geartete und von welcher Seite immer gegen den Täter geäußerte Verdacht aus (SSt 42/3); die vorliegenden Hinweise auf eine Täterschaft des Verdächtigen müssen vielmehr, damit (rückblickend betrachtet) gesagt werden kann, die Behörde habe dadurch (schon) von seinem 'Verschulden' erfahren, in jedem Fall eine derart spezielle Beziehung zwischen seinem Verhalten und der (insbesondere nach Zeit, Ort, Objekt und modus operandi) bestimmten Tat im kriminologischen Sinn aufzeigen, daß sie zum mindesten einen (über rein spekulative Überlegungen hinausgehenden sowie) aus eben dieser kriminologischen Sicht konkreten Anhaltspunkt dafür, daß er gerade an dieser Tat beteiligt gewesen sei, bieten und solcherart zu behördlichen Ermittlungen gegen ihn Anlaß geben. Letztere müssen zwar zur Zeit der Schadensgutmachung noch nicht eingeleitet (ÖJZ-LSK 1978/92), aber doch (bei pflichtgemäßer Reaktion der Behörde darauf - vgl. § 88 StPO) geboten sein; rechtfertigen die bestehenden Verdachtsgründe sogar eine vorläufige Verwahrung des Verdächtigen (§§ 175 Abs. 1, 177 Abs. 1 StPO), dann ist die Restitution jedenfalls nicht mehr rechtzeitig (ÖJZ-LSK 1979/245). Hatte die Behörde dagegen ihre auf eine (weitere) Untersuchung und allfällige Strafverfolgung gegen ihn abzielende ursprüngliche Aktivität zur Zeit der Gutmachung des Schadens bereits (vollständig) beendet, dann kann zu dieser Zeit nicht (mehr) - mit Bezug darauf - gesagt werden, sie habe vordem (tatsächlich) 'von seinem Verschulden erfahren' gehabt.

Die in der Judikatur zum alten Recht (§ 187 StG) vertretene - vereinzelt gebliebene und in der Literatur (vgl. Kienapfel BT II, RN 51 zu § 167 StGB) abgelehnte -

Ansicht, ein zur Zeit der Schadensgutmachung bestehender Verdacht müsse, um tätige Reue auszuschließen, (sogar) so weit (objektiv) konkretisiert sein, daß er schon nach der gegebenen Beweislage einen Schuldnachweis erwarten lasse (SSt 42/3 = EvBl. 1971/303 = RZ 1971, 139), ist (demnach allerdings) nicht aufrecht zu erhalten. Das für diese Auffassung maßgebend gewesene Argument, bei einem im Zeitpunkt der Restitution zur Überführung des Verdächtigen (noch) nicht ausreichenden Tatverdacht dürfe ein Täter, der das entzogene Gut (trotzdem) zurückstelle, gegenüber einem anderen, der es behalte und (deshalb) straflos bleibe, nicht (zusätzlich) dadurch benachteiligt werden, daß er (nebst dem Verlust der Beute) auch noch bestraft werde, erweist sich nämlich bei näherer Prüfung, gemessen an der ratio legis, als nicht tragfähig. Es geht zunächst an der (je nach dem Deliktstypus und nach den konkreten Umständen der Tat allerdings unterschiedlich aktuellen) Möglichkeit einer anonymen Schadensgutmachung sowie in weiterer Folge (und vor allem) daran vorbei, daß sich der eine Täter durch die Erstattung des Schadens für den Fall seiner dennoch erfolgenden Verurteilung doch immerhin gewichtige mildernde Aspekte (§ 34 Z 14

- sowie allenfalls, bei einem damit verbundenen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, außerdem - Z 17

StGB) sichert, wogegen der andere, der es ohne Schadensgutmachung auf seine Überführung ankommen läßt, (nebst dem womöglich auch damit einhergehenden Verlust der Beute) eine entsprechend strengere Bestrafung riskiert. Daß unter Umständen in einzelnen Fällen ein solcher Täter tatsächlich einer Verurteilung entgehen, der die Schadensgutmachung leistende aber gerade dadurch seine Bestrafung erst ermöglichen mag, ist kein spezifischer Aspekt des hier interessierenden Problemkreises; nicht weniger unbefriedigend als diese Konsequenz ist vergleichsweise das Ergebnis in all jenen Fällen, in denen der eine Täter erst durch sein Geständnis den Schuldnachweis ermöglicht, wogegen es dem anderen gelingt, ihn durch sein Leugnen zu vereiteln. Bei derartigen Überlegungen muß es folglich damit sein Bewenden haben, daß dem zu spät um tätige Reue bemühten (und dafür zumindest durch die Zubilligung mildernder Umstände honorierten) Täter in objektiver Sicht nicht Unrecht geschieht;

das mit der Möglichkeit einer (von ihm nicht vorhergesehenen) Verspätung seiner Schadensgutmachung verbundene Risiko gehört eben - gleichwie etwa der unverschuldete Eintritt von Umständen, welche die (rechtzeitige) Erfüllung eines zur Erstattung des Schadens abgeschlossenen Vertrages (§ 167 Abs. 2 Z 2 StGB) unmöglich machen (EvBl. 1976/ 57, ÖJZ-LSK 1978/296, 1979/344) - zu jenen Beschwernissen, die ihm (als Folge des von ihm verschuldeten Tatunrechts) nach dem Gesetz nicht erspart bleiben. Das (vorauszusetzende) prinzipielle Strafbedürfnis in bezug auf eine Tat aber entfällt - zumal unter Berücksichtigung des breit gestreuten Bereichs der für tätige Reue in Betracht kommenden Delikte - bei einer auf die Interessen der Gesellschaft, des Geschädigten und des Täters gleichermaßen Bedacht nehmenden (generellen) Betrachtung auch in Fällen einer nicht erzwungenen Schadensgutmachung nur dann, wenn dieser Restitution auf Grund des in Rede stehenden Fehlens eines konkreten Tatverdachts im eingangs dargelegten Sinn über die (mit der Bedeutung eines bloßen Milderungsumstands verbundene) Wiederherstellung der Rechte des Geschädigten hinaus auch unter den Gesichtspunkten einer Behebung des Tatunrechts sowie einer (aus welchen Motiven immer erfolgten) Verbesserung in der Einstellung des Täters gegenüber der Gesellschaft und ihren rechtlich geschützten Werten ein dementsprechendes Gewicht zukommt.

Die Annahme, daß zur Zeit der Vernehmung des Angeklagten am 10. Juni 1976, bei der er der Gendarmerie den Verbleib des verhehlten Teppichs bekanntgab, (auch nur) ein konkreter Tatverdacht in der eingangs dargestellten (kriminologischen) Bedeutung, zumindest in bezug auf eine Hehlerei (§§ 164, 165 StGB), gegen ihn bestanden hätte, findet jedoch in den Urteilsfeststellungen keine Deckung. Denn darnach beruhte seine von den Erhebungsbeamten zuvor wahrgenommene Verdächtigkeit, die in bezug auf den Diebstahl aus dem der von ihm verhehlte Teppich stammte, zur Überprüfung seines Alibis Anlaß gab, lediglich darauf, daß er einige Jahre vor jener Tat die Wohnung, in die dabei eingebrochen wurde, zusammen mit einem gewissen (ebenso wie er selbst 'amtsbekannten') Dr. G mehrmals als Mietinteressent betreten hatte (S 185, 187 f, 218 f/II). Eine derart allgemeine, bloß auf das Vorleben des Überprüften und auf dessen jahrelang zurückliegende, an sich unverdächtige (kurzfristige) Anwesenheit am Tatort abgestellte Überlegung, die noch keine spezielle Beziehung zwischen ihm und der aufzuklärenden Tat erkennen läßt und eben deshalb zu einer Alibiüberprüfung führt, um allenfalls daraus einen solchen Zusammenhang in (zumindest) zeitlicher Hinsicht ableiten zu können, reicht zur Annahme eines bereits bestehenden konkreten kriminologischen Tatverdachts in der eingangs dargestellten Bedeutung nicht aus. Weitergehende Feststellungen darüber aber, nach denen sich noch vor der vorerwähnten Mitteilung des Angeklagten an die Gendarmerie ein konkreter Tatverdacht in diesem Sinn gegen ihn ergeben hätte - wie etwa durch das Ergebnis der Alibiüberprüfung oder durch sein Folgeverhalten in der Zwischenzeit - hat das Erstgericht nicht getroffen und nach der Aktenlage (vgl. insbes. S 16 f in ON 2, ON 20 und ON 67) auch gar nicht treffen können.

Die Annahme des Schöffengerichts, daß die Behörde vom Verschulden des Beschwerdeführers bereits erfahren hatte, als er ihr den Verwahrungsort des verhehlten Teppichs bekanntgab, erweist sich demnach in der Tat als verfehlt.

Mit der daruaf bezogenen, im Kern zutreffenden Rechtsrüge (Z 9 lit. b) hat aber der Beschwerdeführer noch nicht das Vorliegen aller Voraussetzungen tätiger Reue im Sinn des § 167 StGB dargetan; in Ansehung der beiden weiteren Erfordernisse, nämlich daß die Schadensgutmachung einerseits nicht erzwungen und andererseits vollständig war, ist indessen nach § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß das Urteil - bei rechtsrichtiger Betrachtung - (auch) keine hinreichenden Feststellungen zur Negierung tätiger Reue wegen des Fehlens zumindestens einer dieser Voraussetzungen enthält. Anders als beim Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB), bei dem es um die Vollendung der Tat geht und bei dem folglich die (sei es auch bloß irrige) Meinung des Täters, er könne sein Vorhaben infolge der Gefahr seiner Entdeckung (ÖJZ-LSK 1975/49) nicht (mehr) tatplangemäß vollenden, einer Wertung seines Rücktrittsentschlusses als freiwillig entgegensteht (vgl. EvBl. 1976/98, ÖJZ-LSK 1977/290, 1978/325 ua), betrifft nämlich das für eine Strafaufhebung nach § 167 StGB normierte analoge Erfordernis, daß der Täter zu dem dafür maßgebenden Verhalten nicht gezwungen war, nur den aus der (bereits vollendeten) Tat entstandenen Schaden, dessen Gutmachung vom Täter (je nach der Realisierbarkeit darauf abzielender Zwangsmaßnahmen gegen ihn) unter Umständen trotz seiner Überführung mit Erfolg verweigert werden könnte (vgl. Leukauf-Steininger, StGB2, RN 14 zu § 167). Seine darin, daß er eine Aufdeckung seiner Tat befürchtet und dem mit der Restitution zuvorkommen will, gelegene Motivation dazu bedeutet daher - der im Urteil vertretenen Auffassung zuwider - noch nicht, daß er schon deswegen allein, sei es auch nur psychisch, zur Gutmachung des Schadens gezwungen gewesen wäre (ÖJZ-LSK 1980/24, 1976/58), wie etwa bei seiner Betretung mit der Beute ohne die Möglichkeit, diese in Sicherheit zu bringen, oder bei einer Hausdurchsuchung, bei der er die Entdeckung des verborgenen Tatobjekts befürchtet (ÖJZ-LSK 1976/253, 1977/331). Ausschließlich auf das Bestreben des Beschwerdeführers, den Tatverdacht (auch in Ansehung weiterer strafbarer Handlungen) von sich abzulenken und dem Druck der gegen seine Person gerichteten Erhebungen zu entgehen, und nicht etwa auf eine Befürchtung seinerseits, er werde die Auffindung des verhehlten Teppichs, den er im übrigen schon verpfändet und weitergegeben hatte, sowie dessen Rückgabe an die Geschädigte (ohnedies) nicht verhindern können, hat aber das Erstgericht die - sohin rechtsirrige - Annahme einer Erzwungenheit seiner Schadensgutmachung gestützt (S 188, 219 f/II).

Dementsprechend ist es von entscheidender Bedeutung, ob der Angeklagte durch seine - ungeachtet seiner beschönigenden Darstellung als Selbstanzeige im Sinn des § 167 Abs. 3 StGB (zumindest in bezug auf ein fahrlässiges Verhandeln im Sinn des § 165 StGB) zu beurteilende (vgl. Kienapfel BT II, RN 67 zu § 167 StGB) - Bekanntgabe an die Gendarmerie, daß er den gestohlenen Teppich vor mehr als zwei Wochen in Wien gegen 8.000 S Anzahlung an einen mit Namen und Adresse bezeichneten Pelzgroßhändler zum Weiterverkauf übergeben habe (S 219/II, 17, 26-28/I), den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutgemacht hat oder nicht. Dazu hätte das Erstgericht insbesondere feststellen müssen, ob der Teppich auf Grund dieser Mitteilung tatsächlich alsbald (vgl. EvBl. 1979/243, 1977/23 ua) und ohne eine finanzielle Belastung der Geschädigten (hiezu: S 45 in ON 2/I) wieder in deren Gewahrsam (vgl. Leukauf-Steininger, StGB2, RN 41 zu § 164) gelangte (hiezu: S 35 in ON 2/ I) und ob damit nicht allenfalls eine Schädigung des (insofern weder der Hehlerei noch des fahrlässigen Ansichbringens schuldigen - S 186 f/II) vorerwähnten Übernehmers des Diebsgutes (vgl. Leukauf-Steininger, StGB2, RN 19 zu § 167) verbunden war. Feststellungen darüber (zu deren Nachholung der Oberste Gerichtshof nicht kompetent ist) läßt aber das angefochtene Urteil vermissen, zumal sich das Schöffengericht, ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, tätige Reue sei vorliegend schon mangels Rechtzeitigkeit und wegen Erzwungenheit der Schadensgutmachung ausgeschlossen - mit den obigen Fragen nicht (mehr) befaßt hat.

Dieser Feststellungsmangel (Z 9 lit. b) erfordert die Aufhebung des davon betroffenen Schuldspruchs (A.I.) und insoweit die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz;

im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs zu beachten haben, daß eine Subsumtion der Tat (außer nach Z 2) auch (noch) nach Z 1

des § 164 Abs. 1 (iVm Abs. 3) StGB - die nur durch den mit Freispruch erledigten Anklagevorwurf laut Punkt B.I. des Urteilssatzes gedeckt gewesen wäre - nicht in Betracht kommt (§ 281 Abs. 1 Z 10 StPO).

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof ferner davon überzeugt, daß das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten insofern unrichtig angewendet worden ist (§ 281 Abs. 1 Z 10 StPO), als jene Taten, deren er nach Punkt A.II. des Urteilssatzes schuldig befunden wurde (§ 260 Abs. 1 Z 1 StPO), durch den Ausspruch, welche strafbare Handlung durch sie begründet werde (§ 260 Abs. 1 Z 2 StPO), fehlerhaft subsumiert wurden. Nach dem mit den Entscheidungsgründen übereinstimmenden klaren Wortlaut der Tatbeschreibung (Z 1) im Tenor fällt ihm nämlich im Hinblick darauf, daß er den unter A.II.2.

bezeichneten Betrug bloß versuchte, nur das Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und § 15 StGB (anstatt des ihm vorgeworfenen - zur Gänze vollendeten - Delikts nach bloß den beiden erstbezeichneten Strafbestimmungen) zur Last.

In Ansehung der Schuldsprüche wegen Hehlerei (A.I.) und wegen Betruges (A.II.) sowie (dementsprechend auch) des Strafausspruchs (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) war daher teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und teils nach § 290 Abs. 1 StPO wie im Spruch zu erkennen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Auf die von ihm persönlich nachgereichte, mit 'Nichtigkeit und Beschwerde' überschriebene Rechtsmittelschrift vom 16. Juni 1980 konnte nicht eingegangen werden, weil das Gesetz (§ 285 Abs. 1 StPO) nur eine einzige Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Beschwerdeführer vorsieht.

Anmerkung

E02972

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0100OS00098.8.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19801216_OGH0002_0100OS00098_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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