TE OGH 1980/12/16 9Os176/80

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.1980
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Dezember 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brandhuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Ernst A wegen des Vergehens der unerlaubten Abwesenheit nach § 8 MilStG über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Freistadt vom 26.Juni 1979, AZ U 197/78, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Ernst A wegen § 8

MilStG, AZ U 197/78 des Bezirksgerichtes Freistadt, verletzt der Beschluß des Bezirksgerichtes Freistadt vom 26.Juni 1979 in seinem Ausspruch, daß die mit dem Urteil dieses Gerichtes vom 17.Juli 1978, GZ U 197/78-9, mit drei Jahren festgesetzte Probezeit auf fünf Jahre verlängert werde, das Gesetz in der Bestimmung des § 55 Abs. 3 StGB. Dieser Ausspruch wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit dem (rechtskräftigen) Urteil des Bezirksgerichtes Freistadt vom 17. Juli 1978, GZ U 197/78-9, wurde der am 22.November 1955 geborene Gelegenheitsarbeiter und ehemalige Gefreite des Österreichischen Bundesheeres Ernst A des Vergehens der unerlaubten Abwesenheit nach § 8 MilStG schuldig erkannt und zu einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ihm gemäß § 43 (Abs. 1) StGB die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Außerdem wurde ihm die Weisung erteilt, sich bei den Arbeitsämtern Linz und Freistadt als arbeitssuchend zu melden, eine ihm zugewiesene Beschäftigung anzunehmen und während der gesamten Probezeit in einem geordneten Arbeitsverhältnis zu verbleiben. Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Freistadt vom 14.August 1978, GZ U 177/78-10, wurde Ernst A sodann des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und zu einer (unbedingten) Geldstrafe verurteilt, weil er in der Nacht vom 24. zum 25.März 1978 in Freistadt gemeinsam mit einem Mitbeschuldigten eine Autoantenne des Johann B durch Abbrechen beschädigt hatte. Auf Grund dieser (gleichfalls in Rechtskraft erwachsenen) Verurteilung sprach das Bezirksgericht Freistadt in dem erstgenannten Verfahren mit dem (nicht einjournalisierten) Beschluß vom 26.Juni 1979 aus, daß die mit dem eingangs bezeichneten Urteil verhängte bedingte Freiheitsstrafe nicht widerrufen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wird.

Rechtliche Beurteilung

Der zuletzt genannte Beschluß des Bezirksgerichtes Freistadt steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Eine Verlängerung der Probezeit unter Abstandnahme vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht gemäß § 53 Abs. 2 StGB setzt voraus, daß der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit (oder in der Zeit zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der bedingten Strafnachsicht) begangenen strafbaren Handlung verurteilt wurde. Vorliegend lag der neuerlichen Verurteilung jedoch eine Tat zugrunde, die in der Nacht vom 24. zum 25. März 1978, somit schon vor der ersten Verurteilung begangen wurde. Es erfolgte daher eine nachträgliche Verurteilung im Sinne des § 55 StGB, bei der gemäß §§ 31, 40 StGB auf die frühere Verurteilung Bedacht zu nehmen gewesen wäre. In einem so gelagerten Fall kommt aber eine Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch nicht in Betracht (vgl. § 55 Abs. 3 StGB und LSK 1977/243). Durch die Probezeitverlängerung auf fünf Jahre wurde sohin das Gesetz zum Nachteil des Verurteilten in der Bestimmung des § 55 Abs. 3 StGB verletzt, weshalb in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2

StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden war.

Anmerkung

E02924

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0090OS00176.8.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19801216_OGH0002_0090OS00176_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten